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Statistikgesetz, Inkraftsetzung

RRB Nr. 836/2015 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 2. Sept. 2015

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-836-2015/de/statistikgesetz-inkraftsetzung

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 836/2015

Statistikgesetz, Inkraftsetzung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. September 2015

836. Statistikgesetz (StatG); Inkraftsetzung

Erwägungen

Am 11. Mai 2015 verabschiedete der Kantonsrat das Statistikgesetz (ABl 2015-05-22, Meldung Nr. 112959). Mit rechtskräftiger Verfügung vom 13. August 2015 stellte die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen ist (ABl 2015-08-21, Meldung Nr. 123687). Das Gesetz kann auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Statistikgesetz vom 11. Mai 2015 wird auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

III. Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt und von Dispositiv I in der Gesetzessammlung.

IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi