RRB Nr. 841/2017
Stiftung Heilsarmee Schweiz, Wohnheim Paradies, Beitragsberechtigung, Erteilung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. September 2017
841. Stiftung Heilsarmee Schweiz, Bern, Wohnheim Paradies,
Erwägungen
Mettmenstetten (Beitragsberechtigung) Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) in Verbindung mit § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21) beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugendheimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 29/2015 erteilte der Regierungsrat der bisherigen Trägerschaft Genossenschaft Heilsarmee Sozialwerk eine Beitragsberechtigung für den Betrieb des Wohnheims Paradies. Im Sommer 2016 hat die bisherige Trägerschaft Genossenschaft Heilsarmee Sozialwerk ihre Angebote auf die neue Trägerschaft Stiftung Heilsarmee Schweiz übertragen. Mit Datum vom 5. Juli 2016 wurde die Vermögensübertragung von der Genossenschaft Heilsarmee Sozialwerk auf die Stiftung Heilsarmee Schweiz im Handelsregister veröffentlicht und die bisherige Trägerschaft aufgelöst. Mit Antrag vom 12. September 2016 ersucht die Stiftung Heilsarmee Schweiz als neue Trägerschaft des Wohnheims Paradies um eine Beitragsberechtigung für das Wohnheim Paradies. Das Wohnheim Paradies betreut Kinder und Jugendliche zwischen 3 und 18 Jahren beiderlei Geschlechts in drei Wohngruppen, die auf eine mittel- bis längerfristige Platzierung angewiesen sind. Zwei Wohngruppen mit sieben und acht Plätzen sind für Kinder im Vorschulalter bis Mittelstufe, eine Wohngruppe mit neun Plätzen ist für Jugendliche in der Oberstufe und Lehre. Das Betreuungsangebot ist für Kinder und Jugendliche geeignet, die mit einer sozialpädagogischen Betreuung in Zusammenarbeit mit der öffentlichen Schule begleitet werden können. Die Stiftung Heilsarmee Schweiz verfügt über die notwendige Bewilligung zum Betrieb des Wohnheims Paradies, die ihr gestützt auf das vom Amt für Jugend und Berufsberatung genehmigte Konzept erteilt wurde. Der Betrieb beruht auf dem Konzept vom April 2017. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die von der Einrichtung zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot der Einrichtung entspricht
einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen gemäss Staatsbeitrags- und Jugendheimgesetzgebung. Die Beitragsberechtigung ist rückwirkend ab dem 5. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2020 zu erteilen.
Der Staatsbeitrag wird auf der Grundlage des mit der Bewilligung genehmigten Konzepts in Verbindung mit den Vorgaben zu den beitragsberechtigten Kosten in der Jugendheimgesetzgebung berechnet. Gestützt auf § 39 lit. b bzw. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (FCV, LS 611.2) und mit § 18 Abs. 1 der Jugendheimverordnung entscheidet das Amt für Jugend und Berufsberatung über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung der Genossenschaft Heilsarmee Sozialwerk für das Wohnheim Paradies wird rückwirkend auf den 5. Juli 2016 aufgehoben.
II. Der Stiftung Heilsarmee Schweiz wird für den Betrieb des Wohnheims Paradies rückwirkend ab dem 5. Juli 2016 eine Beitragsberechtigung im Umfang von 24 Plätzen erteilt.
III. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2020. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft gegebenenfalls bis 31. Dezember 2019 zusammen mit dem aktualisierten Konzept einzureichen.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an die Stiftung Heilsarmee Schweiz, Daniel Röthlisberger, Leiter Sozialwerk, Effingerstrasse 53, Postfach 6575, 3008 Bern (im Doppel für sich und die Heimleitung [E]), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi