RRB Nr. 845/2023
Anfrage Markus Bischoff, Zürich, und Judith Anna Stofer, Dübendorf, betreffend Auswirkungen Steuerreform OECD auf den Kanton Zürich, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 151/2023
Sitzung vom 5. Juli 2023
845. Anfrage (Auswirkungen Steuerreform OECD auf den Kanton Zürich) Kantonsrat Markus Bischoff, Zürich, und Kantonsrätin Judith Anna Stofer, Dübendorf, haben am 17. April 2023 folgende Anfrage eingereicht: Am 18. Juni 2023 wird über die Steuerreform abgestimmt. Aufgrund der OECD-Richtlinien muss in der Schweiz die Mindestbesteuerung für grosse und international tätige Unternehmungen mindestens 15% des massgebenden Gewinnes betragen. Wenn diese Grenze nicht erreicht wird, greift die Ergänzungssteuer des Bundes. Von dieser Ergänzungssteuer erhalten die Kantone 75%. Für den Kanton Zürich stellt sich die Frage, ob und wie weit Unternehmungen im Kanton Zürich davon betroffen sind und wie viel zusätzliches Steuersubstrat erhoben wird. Auch wenn dem Vernehmen nach die Datenlage nicht sehr klar ist, ist von Interesse, wie diese Zahlen für den Kanton Zürich mutmasslich aussehen werden. Wir bitten den Regierungsrat deshalb um Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Wie hoch wird die Ergänzungssteuer im Kanton Zürich insgesamt ausfallen?
2. Wie viele Unternehmungen werden mutmasslich davon betroffen sein, und ab wann ist mit diesen Zusatzeinnahmen zu rechnen?
3. Von dieser Ergänzungssteuer entfallen 75% auf den Kanton Zürich. Wie viel davon muss über den interkantonalen Finanzausgleich mutmasslich wieder abgeliefert werden?
4. Wie gedenkt der Kanton, die Zusatzeinnahmen zu verwenden?
5. Wie gedenkt der Kanton, den verfassungsmässigen Auftrag, wonach die Gemeinden angemessen zu berücksichtigen sind (Art. 197 Ziff. 15 BV, Übergangsbestimmungen zu Art. 129a BV, Ziffer 6), zu erfüllen?
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Markus Bischoff, Zürich, und Judith Anna Stofer, Dübendorf, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Da die Gewinnsteuerbelastung im Kanton Zürich heute bei rund 19,7% (Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer) und damit über 15% liegt, sind für den Kanton Zürich grundsätzlich keine Ergänzungssteuereinnahmen zu erwarten. Ausnahmsweise können dann Ergänzungssteuern anfallen, wenn der für die Mindestbesteuerung massgebende Gewinn wesentlich von dem bei der ordentlichen Gewinnsteuer massgebenden Gewinn abweicht. Solche Bemessungsdifferenzen können sich beispielsweise ergeben, wenn Beteiligungen abgeschrieben werden. Es kann aber nicht abgeschätzt werden, in welcher Höhe und in welcher Regelmässigkeit aufgrund von Bemessungsdifferenzen im Kanton Zürich Ergänzungssteuern anfallen werden. Eine allfällige Ergänzungssteuer aus gewinnsteuerbefreiten Tätigkeiten von Geschäftseinheiten des Kantons führt nicht zu zusätzlichen Einnahmen, weil sie zukünftig an Dividenden, die bisher vom Kanton vereinnahmt wurden, angerechnet werden sollen. Zu Frage 2: Die Anzahl betroffener Unternehmen im Kanton Zürich ist nicht bekannt. Gemäss ersten groben Abschätzungen dürfte der Kanton Zürich für rund einen Viertel der betroffenen Unternehmensgruppen in der Schweiz als Leitkanton zuständig sein. Das sind rund 50 qualifizierende Unternehmensgruppen mit Konzernsitz im Kanton Zürich. Weiter dürfte eine mittlere bis hohe dreistellige Anzahl von Gesellschaften mit Sitz im Kanton Zürich, die zu ausländischen Unternehmensgruppen gehören, von der Ergänzungssteuer betroffen sein. Die Anzahl der tatsächlich betroffenen Unternehmen kann allerdings auch grösser oder kleiner ausfallen. Wenn eine inländische Unternehmensgruppe bzw. eine Gesellschaft einer ausländischen Unternehmensgruppe von der Ergänzungssteuer betroffen ist, steht jedoch noch nicht fest, ob im konkreten Fall eine Ergänzungssteuer zu entrichten ist, und wenn ja, ob und mit welchem Anteil der Kanton Zürich daran partizipiert (zum Zeitpunkt vgl. Beantwortung der Fragen 4 und 5).
Zu Frage 3: Gemäss Art. 197 Ziff. 15 Abs. 7 der Bundesverfassung (SR 101) wird der Kantonsanteil am Rohertrag der Ergänzungssteuer im Rahmen des Finanz- und Lastenausgleichs als zusätzliche Steuereinnahme berücksichtigt. Da die Höhe der Ergänzungssteuern jedoch nicht abgeschätzt werden kann (vgl. Beantwortung der Frage 1), ist keine Aussage möglich. Zu Fragen 4 und 5: Wie in der Beantwortung der Frage 1 ausgeführt, ist derzeit unsicher, in welcher Höhe und in welcher Regelmässigkeit im Kanton Zürich Ergänzungssteuern anfallen werden. Gemäss dem Entwurf der Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen werden die Ergänzungssteuern des Jahres 2024 im Jahr 2026, die Ergänzungssteuern des Jahres 2025 im Jahr 2027 fällig. Somit wird erst Anfang 2028, wenn die Erträge allfälliger Ergänzungssteuern der Jahre 2024 und 2025 zumindest provisorisch bekannt sind, über einen Zeitraum von zwei Jahren beurteilt werden können, ob und in welcher Höhe im Kanton Zürich Einnahmen aus der Ergänzungssteuer anfallen. Gestützt auf die dannzumal vorliegenden Zahlen wird zu beurteilen sein, wie diese Erträge verwendet und wie die Gemeinden angemessen daran berücksichtigt werden können.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli