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Gemeindeordnung, politische Gemeinde Maur, Änderung, Genehmigung

RRB Nr. 850/2026 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 26. Aug. 2026

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-850-2026/de/gemeindeordnung-politische-gemeinde-maur-anderung-genehmigung

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 850/2026

Gemeindeordnung, politische Gemeinde Maur, Änderung, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. August 2026

850. Gemeindeordnung (politische Gemeinde Maur, Änderung, Genehmigung)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Maur haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 8. März 2026 die Teilrevision der Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Maur beschlossen. Der Gemeinderat bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Änderung der Gemeindeordnung. Die Änderung umfasst die Neuregelung der Zuständigkeit für den Erlass und die Änderung des Polizeirechts. Die Polizeiverordnung wird damit der Urnenabstimmung unterstellt.

3. Die geänderten Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Maur am 8. März 2026 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Maur, Gemeindehaus, Zürichstrasse 8, 8124 Maur, den Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli