RRB Nr. 852/2010
Anfrage Susanne Rihs-Lanz, Glattfelden, Urs Hans, Turbenthal, und Lilith Claudia Hübscher, Winterthur, betreffend faule Absprachen im Eierhandel, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 78/2010
Sitzung vom 8. Juni 2010
852. Anfrage (Faule Absprachen im Eierhandel) Kantonsrätin Susanne Rihs-Lanz, Glattfelden, Kantonsrat Urs Hans, Turbenthal, und Kantonsrätin Lilith Claudia Hübscher, Winterthur, haben am 22. März 2010 folgende Anfrage eingereicht: Laut der Informationssendung 10 vor 10 des Schweizer Fernsehens vom Freitag, 19. März 2010 gibt es im Eierhandel umstrittene Machenschaften. Es geht um versteckte Abgaben, die dazu führen, dass Konsumentinnen und Konsumenten für jedes Ei mehr bezahlen müssen. Profiteure sind die Eierhändler, wie Lüchinger + Schmid, grösster Eierhändler in der Ostschweiz mit Hauptsitz in Kloten. Auf der einen Seite schreibt dieser Eierhändler dem Eierproduzenten vor, bei welchem Futterproduzenten er das Hühnerfutter zu beziehen hat. Auf der andern Seite ist der Futterproduzent verpflichtet, wenn er zu Lieferverträgen kommen will, einen Teil seines Ertrages aus den Futterlieferungen an den Bauern dem Eierhändler abzugeben. Diese versteckten Abgaben, Kommissionen genannt, auch als «Schutzgelder» bezeichnet, wurden in den letzten Jahren offenbar stets erhöht zulasten von Produzenten und Konsumenten. Von diesen Transaktionen scheint die Öffentlichkeit kaum Kenntnis zu haben. Sie führen aber zu Abhängigkeiten der Produzenten, so wie dies oft in der dritten Welt geschieht, sowie zur Festigung einer Monopolstellung im Lebensmittelbereich. Gegen diese Machenschaften hat sich nun sowohl die Seite der Hühner-Bauern wie diejenige der Futterproduzenten zur Wehr gesetzt. Das hat zur Folge, dass ihnen die Verträge mit dem Grossverteiler Lüchinger + Schmid gekündigt wurden und sie um die Existenz ihrer Betriebe bangen müssen. Es besteht kein Zweifel, dass es sich bei diesen versteckten Abgaben im Eierhandel um ein Geschäftsgebahren handelt, das aufgedeckt und gestoppt werden muss. Zu diesem Schluss kommt auch die Wettbewerbskommission, welche von einer Wettbewerbsverzerrung und einem Missbrauch marktbeherrschender Stellung spricht.
In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat, uns folgende Fragen zu beantworten:
Erwägungen
1. Hat der Regierungsrat Kenntnis von den umstrittenen Machenschaften im Eierhandel?
2. Was hält der Regierungsrat von den versteckten Abgaben, sprich den Kommissionen oder Schutzgeldzahlungen, welche Futterproduzenten der Zürcher Firma Lüchinger + Schmid abgeben müssen und die dazu führen, dass der Eierproduzent den Mehrpreis für das Futter auf das Endprodukt schlagen muss und nicht mehr frei ist in der Wahl seines Futterlieferanten?
3. Hat der Regierungsrat Kenntnis von Zürcher Eier- und Futterproduzenten, welche mit der Firma Lüchinger + Schmid geschäften und unter den oben erwähnten Absprachen leiden, sich dagegen wehren oder deren Verträge durch den Eierhändler bereits gekündigt wurden?
4. Ist der Regierungsrat nicht auch der Meinung, dass solche Geschäftsgebahren, die an die Ausnützung der Bauern in der dritten Welt erinnern, im Kanton Zürich nicht geduldet werden dürfen, und dass die öffentliche Hand da einschreiten muss?
5. Ist der Regierungsrat in dieser Sache schon aktiv geworden? Wenn ja, wie? Wenn nein, wie will er sich in der Angelegenheit rund um die Absprachen im Eiergeschäft einbringen?
6. Wie könnte eine Unterstützung dieser Produzenten von Seiten des Kantons aussehen?
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Susanne Rihs-Lanz, Glattfelden, Urs Hans, Turbenthal, und Lilith Claudia Hübscher, Winterthur, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 3: Der Regierungsrat hat aufgrund und gemäss der Schilderung in der Anfrage Kenntnis von der Angelegenheit. Zu Fragen 2, 4, 5 und 6: Der Gegenstand der Anfrage ist privatrechtlicher Natur. Grundsätzlich gilt hier die privatrechtliche Vertragsfreiheit. Diese bewegt sich jedoch in einem durch zahlreiche bundesrechtliche Bestimmungen (beispielsweise solche im Obligationenrecht [SR 22], im Kartellrecht [SR 25] oder in der Gesetzgebung gegen den unlauteren Wettbewerb [SR 24]) eingeschränkten Rahmen, der einen korrekten Geschäftsver- kehr der Wettbewerber und Marktteilnehmer gewährleisten soll. Die Durchsetzung gesetzlicher Bestimmungen richtet sich jeweils nach der entsprechenden gesetzlichen Ordnung. In Bezug auf die Regelungen des Obligationenrechts ist festzuhalten, dass die Durchsetzung von Bundesprivatrecht in der Regel Sache der Vertragspartner bzw. der Marktteilnehmer ist und durch die allenfalls angerufenen Gerichte erfolgt. Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) regelt in Art. 9 und 10 die Klageberechtigung; diese steht den Betroffenen gemäss Art. 9 Abs. 1 UWG, den Kunden, gewissen Berufs- und Wirtschaftsverbänden, den Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen, sowie unter bestimmten Voraussetzungen dem Bund zu. Zum Strafantrag aufgrund unlauteren Wettbewerbs ist gemäss Art. 23 Abs. 2 UWG jeder berechtigt, der nach Art. 9 und 10 UWG zur Zivilklage berechtigt ist. Das in Art. 19 UWG festgelegte Recht der zuständigen Organe der Kantone, Auskünfte und Unterlagen zu verlangen, bezieht sich auf die Pflicht zur Bekanntgabe des tatsächlich zu bezahlenden Preises gemäss Art. 16 UWG. Auch das Kartellgesetz vom 6. Oktober 1995 (KG; SR 251) regelt in seinen Art. 12 und 13 die zivilrechtliche Klageberechtigung jener, die durch eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder Ausführung des Wettbewerbs behindert werden, wobei bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Wettbewerbsbeschränkung gemäss Art. 15 KG neben den Zivilgerichten die Wettbewerbskommission und in Spezialfällen der Bundesrat beteiligt sind. Gemäss Art. 43 KG können
sich an der Untersuchung einer Wettbewerbsbeschränkung folgende Dritte beteiligen: Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind, Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind (sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können), und Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen. Die Beachtung fairer Geschäftsbeziehungen als Grundlage nachhaltigen Geschäftserfolgs und redliches Geschäftsgebaren aller Marktteilnehmer sind für eine gedeihliche Wirtschaft unabdingbar. In Bezug auf den Sachverhalt gemäss der Darstellung in der Anfrage hat der Regierungsrat jedoch keine gesetzliche Grundlage, um das Verhalten der beteiligten Marktteilnehmer zu würdigen oder dagegen vorzugehen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi