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Anpassungen Lebensmittelrecht, Erleichterungen bei Kennzeichnungsvorgaben aufgrund von Versorgungsengpässen, Schreiben an das EDI

RRB Nr. 852/2022 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 8. Juni 2022

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Abgerufen am 10. Sept. 2026

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  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 852/2022

Anpassungen Lebensmittelrecht, Erleichterungen bei Kennzeichnungsvorgaben aufgrund von Versorgungsengpässen, Schreiben an das EDI

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Juni 2022

852. Ukraine: Anpassungen Lebensmittelrecht, Erleichterungen

Erwägungen

bei Kennzeichnungsvorgaben aufgrund von Versorgungsengpässen (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 wurden die Kantone vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) zu einer Vernehmlassung betreffend «Ukraine: Anpassung Lebensmittelrecht – Erleichterungen bei Kennzeichnungsvorgaben aufgrund von Versorgungsengpässen» eingeladen. Besondere Situationen wie die Lage in der Ukraine oder die Covid- 19-Pandemie können kurzfristig zu Lieferengpässen in der Lebensmittelkette führen. Folglich haben Unternehmen auf andere Rohstoffe auszuweichen und müssen dabei die Rezeptur der Lebensmittel anpassen. Dies kann dazu führen, dass die Angaben auf der Verpackung vorübergehend nicht mehr mit den tatsächlichen Eigenschaften (z. B. Zusammensetzung, Herkunft der Zutaten) des betreffenden Lebensmittels übereinstimmen. Solche Lebensmittel sind nach geltendem Recht nicht konform und nicht verkehrsfähig. Eine kurzfristige vollständige Umetikettierung der betroffenen Lebensmittel ist aufwendig, kostenintensiv und logistisch kaum realisierbar. Bereits 2020 hat der Bundesrat aufgrund von Lieferengpässen während der Covid-19-Pandemie daher eine rechtliche Anpassung der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817.02) vorgenommen, die es den Lebensmittelherstellern ermöglichte, über abweichende Angaben von der tatsächlichen Zusammensetzung und Inhalt des Lebensmittels mit einem roten Punkt zu informieren. Das EDI erwartet aufgrund der aktuellen Situation in der Ukraine, dass erneut Lieferengpässe für Sonnenblumenöl/-lecithin ab Sommer auftreten können, da Lieferungen von Sonnenblumenkernen bzw. -öl aus der Ukraine erschwert und verzögert sind. Das Ziel dieser Revision ist einerseits, den Lebensmittelherstellern die Möglichkeit zu geben, sich an die aussergewöhnliche Situation anzupassen und anderseits gleichzeitig den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor Täuschungen zu gewährleisten. Mit einer neu vorgesehenen Delegationsnorm in der LGV soll die Grundlage geschaffen werden, um bei Situationen, die Versorgungsengpässe verursachen – wie die Lage in der Ukraine oder die Covid-19-Pandemie – schnell reagieren zu können. Im Falle einer solchen Situation soll das EDI befristet Abweichungen von den Anforderungen an die In- formation über Lebensmittel vorsehen sowie deren Modalitäten in einer

Departementsverordnung regeln können. Mit der neuen Verordnung des EDI über abweichende Kennzeichnungsanforderungen bei Verordnungsengpässen in Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine soll zudem die Grundlage geschaffen werden, damit in der Kennzeichnung für Sonnenblumenöl und Lecithin aus Sonnenblumenöl auf alternative Weise über die Lebensmittel informiert werden kann. Gemäss EDI haben die beabsichtigten Anpassungen im Lebensmittelrecht keine Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die Gemeinden. Die beabsichtigte Regulierung stellt aus Sicht des EDI eine Erleichterung für die Wirtschaft dar und gewährleistet gleichzeitig den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor Täuschungen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (einschliesslich Vernehmlassungsformular; Zustellung auch per E- Mail als PDF- und Word-Version an lmr@blv.admin.ch): Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 haben Sie uns zur Vernehmlassung betreffend «UKRAINE: Anpassungen Lebensmittelrecht – Erleichterungen bei Kennzeichnungsvorgaben aufgrund von Versorgungsengpässen» eingeladen. Hierzu nehmen wir wie folgt Stellung: Wir begrüssen grundsätzlich die Absicht des Bundesrates, aufgrund der absehbaren Versorgungsengpässe im Zusammenhang mit der Lage in der Ukraine Erleichterungen für eine schnelle Anpassung der Kennzeichnung von Lebensmitteln mit den Zutaten Sonnenblumenöl und Lecithin aus Sonnenblumenöl einzuführen. Allerdings erachten wir es als problematisch, dass in der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817.02) eine derart umfassende und offen formulierte Delegationsnorm im Schnellverfahren verankert werden soll. Aus unserer Sicht hätte diese grundlegende Verordnungsänderung im Rahmen eines ordentlichen Vernehmlassungsverfahrens erfolgen müssen. In diesem Zusammenhang erschliesst sich aus den Erläuterungen zu wenig, wieso vorliegend nicht auf die sich im Rahmen der Covid-19-Pandemie bewährte befristete Lösung zurückgegriffen wurde, welche die entsprechenden Erleichterungen bei Kennzeichnungsvorgaben direkt in der LGV vorsah, ohne entsprechende Delegationsnorm und Verordnung des EDI.

Ferner lassen die beiden Erläuterungen des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen aus unserer Sicht zu viele Fragen offen und müssen daher entsprechend überarbeitet und ergänzt werden. Im Übrigen verweisen wir auf unsere Bemerkungen im beiliegenden Formular.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli