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Anfrage Claudio Schmid, Bülach, betreffend Gewaltenteilung, Beantwortung

RRB Nr. 859/2019 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 25. Sept. 2019

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-859-2019/de/anfrage-claudio-schmid-bulach-betreffend-gewaltenteilung-beantwortung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 859/2019

Anfrage Claudio Schmid, Bülach, betreffend Gewaltenteilung, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 223/2019

Sitzung vom 25. September 2019

859. Anfrage (Gewaltenteilung) Kantonsrat Claudio Schmid, Bülach, hat am 24. Juni 2019 folgende Anfrage eingereicht: Essentiell für das Funktionieren eines Rechtsstaates sind die Trennung und die Unabhängigkeit der einzelnen Staatsgewalten. So ist die Justiz z. B. von der Verwaltung und der Regierung unabhängig. Ausserdem sind die Gerichtsinstanzen im Rahmen der Rechtsprechung (mit Ausnahme von Rückweisungen in konkreten Fällen) ebenfalls voneinander unabhängig. Dennoch hat der Regierungsrat in jüngster Vergangenheit versucht, auf die Rechtsprechung direkt Einfluss zu nehmen und hat dem Obergerichtspräsidenten sogar angetragen, er solle die Bezirksgerichte «orientieren», wie sie in einer konkreten Sache entscheiden sollen. Es stellen sich daher die folgenden Fragen

Erwägungen

1. Welche Bedeutung misst der Regierungsrat der Gewaltentrennung bei?

2. Wie kommt der Regierungsrat dazu, sich – ohne selber Partei zu sein – ungefragt zu laufenden Verfahren zu äussern?

3. Wie kommt der Regierungsrat insbesondere dazu, den Obergerichtspräsidenten zu bitten, den Bezirksgerichten de facto Weisungen zu erteilen?

4. Welche Direktion war bei der versuchten Einflussnahme federführend?

5. Wie gedenkt der Regierungsrat sicherzustellen, dass die grundlegenden rechtsstaatlichen Regeln wieder respektiert werden?

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Claudio Schmid, Bülach, wird wie folgt beantwortet:

Im Rahmen des laufenden Strategieprojekts STR2020 werden die Strukturen und Prozesse der Zürcher Staatsanwaltschaften optimiert. In diesem Zusammenhang wurde entschieden, die Pikettdienste der Staatsanwaltschaften Zürich-Limmat und Zürich-Sihl sowie diejenigen der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis im Rahmen eines befristeten Pilotprojekts (sogenannter Pilot West) zusammenzuführen. Seit dem 1. April 2019 behandeln deshalb Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die üblicherweise nur in der Stadt Zürich tätig sind, Pikettfälle der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis. Umgekehrt leisten auch Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis in der Stadt Zürich Piketteinsätze. Im Zuge der Vorbereitungsarbeiten zum «Pilot West» stellte sich die Frage, ob die örtliche Legitimation der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte für den Pilotversuch nach geltendem Recht gegeben ist. Die Direktion der Justiz und des Innern kam nach Auslegung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zur Auffassung, dass alle ordentlichen und ausserordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Allgemeinen Staatsanwaltschaften im ganzen Kanton Amtsbefugnis haben. Der Regierungsrat teilte dies dem Präsidenten des Obergerichts am 11. April 2019 mit und ersuchte um entsprechende Orientierung der Bezirksgerichte. Die III. Strafkammer des Obergerichts bestätigte in einem Beschluss vom 21. Mai 2019, dass die Übernahme und Weiterbehandlung eines Falls durch einen nicht der örtlich zuständigen Amtsstelle angehörenden, jedoch ebenfalls im Kanton gewählten und amtenden Staatsanwalt anlässlich eines Pikettdiensts zulässig ist. Überdies hielt sie fest, dass die Übernahme eines Falls durch einen nicht der örtlich zuständigen Amtsstelle angehörenden Staatsanwalt nichts an der örtlichen Verankerung des Verfahrens und namentlich nichts an der örtlichen Zuständigkeit der Gerichte ändere (Beschluss UB190054-O/U/PFE vom 21. Mai 2019, E. 4.2; vgl. auch Beschluss UB190088-O/U/HON vom 5. Juli 2019, E. 3.4). Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 teilte der Obergerichtspräsident dem Regierungsrat im Wesentlichen mit, dass Fragen der Zuständigkeit Rechtsfragen seien, die eine im Einzelfall befasste richterliche Instanz in richterlicher Unabhängigkeit entscheide. Er habe deshalb einstweilen bewusst davon abgesehen, das Schreiben des Regierungsrates vom 11. April 2019

an die Bezirksgerichte und die III. Strafkammer des Obergerichts weiterzuleiten. Das Schreiben sei aus seiner Sicht geeignet gewesen, den Rechtsstandpunkt der Staatsanwaltschaft in absehbaren künftigen Verfahren vor den Zwangsmassnahmengerichten und dem Obergericht zu stützen und habe deshalb im Hinblick auf künftige konkrete Anwendungsfälle als unzulässiger Beeinflussungsversuch verstanden werden können. Zu Frage 1: Sowohl das Gewaltenteilungsprinzip als auch der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit haben Verfassungsrang (Art. 3 und 73 Verfassung des Kantons Zürich [LS 101]; vgl. auch Art. 30 und 191c Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [SR 101]). Zu Fragen 2 und 3: Der Regierungsrat bezweckte mit seinem Schreiben vom 11. April 2019, das Obergericht und die Bezirksgerichte über die pilotweise Umstrukturierung der Pikettorganisation der Staatsanwaltschaften ins Bild zu set- zen. Der Regierungsrat äusserte sich dabei nicht zu einem laufenden Verfahren. Im Zeitpunkt des Schreibens war kein diesbezügliches Verfahren hängig. Zu Fragen 4 und 5: Es war zu keinem Zeitpunkt eine unzulässige Einflussnahme beabsichtigt. Die Oberstaatsanwaltschaft steht unter der Aufsicht der Direktion der Justiz und des Innern (vgl. § 115 Abs. 1 Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [LS 211.1].

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern).

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verfassung des Kantons Zürich, Art. 3, Art. 30, Art. 73 und Art. 191c — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Januar 2022, 1. November 2022, 1. April 2023, 1. April 2023, 1. Juli 2024 und 1. Juli 2024 erneut konsolidiert.