RRB Nr. 860/2015
Stiftung Gott hilft, Verbund Sozialpädagogischer Pflegefamilien SGh im Kanton Zürich, Zizers, Beitragsberechtigung, Erneuerung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. September 2015
860. Stiftung Gott hilft, Verbund Sozialpädagogischer
Erwägungen
Pflegefamilien SGh im Kanton Zürich, Zizers (Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21)
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugendheimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 1521/2011 erteilte der Regierungsrat der Stiftung Gott hilft eine Beitragsberechtigung für den Betrieb der vier sozialpädagogischen Pflegefamilien im Kanton Zürich mit insgesamt 20 Plätzen. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 ersucht die Trägerschaft um Erneuerung der Beitragsberechtigung für drei sozialpädagogische Pflegefamilien mit 15 Plätzen, da eine Liegenschaft zurzeit anders genutzt wird. Die drei sozialpädagogischen Pflegefamilien bieten längerfristige Platzierungen für Kinder und Jugendliche beiderlei Geschlechts an. Aufgenommen werden in der Regel Kinder bis zum zehnten Altersjahr. Indikatoren sind eine Gefährdung in der Persönlichkeitsentwicklung infolge traumatischer Erlebnisse, Misshandlungen oder Sozialisationsstörungen. Die Kinder und Jugendlichen erleben in familiären Kleineinheiten von je fünf Pflegeplätzen eine geregelte Tagesstruktur, Erziehung zur Selbstständigkeit und Konstanz. Die sozialpädagogischen Pflegefamilien werden von Ehepaaren geführt, bei denen mindestens ein Elternteil sozialpädagogisch ausgebildet ist. Die Stiftung Gott hilft verfügt über die notwendige Bewilligung zum Betrieb des Verbundes Sozialpädagogischer Pflegefamilien SGh im Kanton Zürich, die ihr gestützt auf das vom Amt für Jugend und Berufsberatung genehmigte Konzept erteilt wurde. Der Betrieb beruht auf dem Konzept vom Dezember 2013. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die von der Einrichtung zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot der Einrichtung entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen gemäss Staatsbeitrags- und Jugendheimgesetzgebung. Die Beitragsberechtigung ist für vier Jahre zu erteilen.
Der Staatsbeitrag wird auf der Grundlage des mit der Bewilligung genehmigten Konzepts in Verbindung mit den Vorgaben zu den beitragsberechtigten Kosten in der Jugendheimgesetzgebung berechnet und beträgt jährlich höchstens Fr. 192 000. Gestützt auf § 39 lit. b in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (FCV, LS 611.2) und mit § 18 Abs. 1 der Jugendheimverordnung entscheidet das Amt für Jugend und Berufsberatung über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung der Stiftung Gott hilft für den Betrieb des Verbundes Sozialpädagogischer Pflegefamilien SGh im Kanton Zürich wird mit Wirkung ab 1. Januar 2015 im Umfang von 15 Plätzen erneuert.
II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2018. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft gegebenenfalls bis 31. Dezember 2017 zusammen mit dem aktualisierten Konzept einzureichen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an die Stiftung Gott hilft, Bruno Müller, Stiftungspräsident, Kantonsstrasse 6, 7205 Zizers (im Doppel für sich und die Heimleitung [E]), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi