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Meliorationen, Flurgenossenschaft Obfelden, Statutenänderungen, Genehmigung

RRB Nr. 863/2023 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 5. Juli 2023

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-863-2023/de/meliorationen-flurgenossenschaft-obfelden-statutenanderungen-genehmigung

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 863/2023

Meliorationen, Flurgenossenschaft Obfelden, Statutenänderungen, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Juli 2023

863. Meliorationen, Flurgenossenschaft Obfelden

Erwägungen

(Statutenänderungen, Unterhaltsplan, Genehmigung) Die Flurgenossenschaft Obfelden ersucht um die Genehmigung gemäss § 51 Abs. 5 und § 104 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979 (LG, LS 910.1) des neuen Unterhaltsplanes für die Meliorationsanlagen sowie der Statutenänderungen, beides vom 1. Juni 2022. Der Übersichtsplan 1:5000 zur Unterhaltsordnung der Flurgenossenschaft Obfelden aus dem Jahr 1980, aus dem sich das Beizugsgebiet der Genossenschaft und alle zu unterhaltenden Anlagen ergeben, entsprach einerseits durch die Bauentwicklung nicht mehr den veränderten tatsächlichen Verhältnissen und genügte anderseits nicht mehr den technischen Anforderungen. Der überarbeitete Unterhaltsplan vom 1. Juni 2022 trägt diesen Entwicklungen Rechnung. Auch die Statuten vom 4. April 1967 erfüllen nach verschiedenen Gesetzesänderungen und Änderungen tatsächlicher Natur nicht mehr die Anforderungen. Die Genossenschaft hat deshalb an ihrer Jahresversammlung vom 1. Juni 2022 verschiedene Statutenänderungen beschlossen. Im Wesentlichen umfassen diese Änderungen die Anpassungen an rechtliche, steuerliche sowie administrative Neuregelungen und eine Angleichung an die aktuellen Musterstatuten des Kantons. Der neue Unterhaltsplan für die Meliorationsanlagen und die geänderten Statuten entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen und sind daher zu genehmigen (§ 104 Abs. 2 und § 51 Abs. 5 LG).

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der neue Unterhaltsplan für die Meliorationsanlagen der Flurgenossenschaft Obfelden, Massstab 1:5000, vom 1. Juni 2022, wird genehmigt.

II. Der Vorstand der Flurgenossenschaft Obfelden hat Änderungen und Ergänzungen im Unterhaltsplan periodisch nachtragen zu lassen und diese dem Amt für Landschaft und Natur, Abteilung Landwirtschaft, unaufgefordert mitzuteilen.

III. Die Statutenänderungen vom 1. Juni 2022 der Flurgenossenschaft Obfelden werden genehmigt.

IV. Mitteilung an – Flurgenossenschaft Obfelden (Präsident: Peter Weiss, Rebhaldenstrasse 92, 8912 Obfelden) – Bezirksrat Affoltern, Im Grund 15, 8910 Affoltern a. A. – Grundbuchamt Affoltern, Bahnhofplatz 9, 8910 Affoltern a. A. – Gemeindeverwaltung Obfelden, Dorfstrasse 66, 8912 Obfelden – Baudirektion

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Landwirtschaftsgesetz (LG) 36, Art. 51 und Art. 104 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.