RRB Nr. 889/2024
Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. August 2024
889. Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 (Vernehmlassung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Mit Schreiben vom 24. Mai 2024 eröffnete das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation das Vernehmlassungsverfahren zum Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025. Mit dem Verordnungspaket sollen die folgenden Verordnungen revidiert werden: Wasserbauverordnung (WBV; SR 721.100.1), Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA; SR 814.610), Abfallverordnung (VVEA; SR 814.600), Altlasten-Verordnung (AltlV; SR 814.680) sowie Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo; SR 814.12). Aufgrund der vorgesehenen Anpassungen sind weitere Erlasse (Gewässerschutzverordnung [SR 814.201], Waldverordnung [SR 921.01], Geoinformationsverordnung [SR 510.620], Gebührenverordnung BAFU [SR 814.014]) nachzuführen.
B. Revision der Wasserbauverordnung Die Anpassung der WBV wird als Totalrevision umgesetzt. Die Rechtsanpassung zielt darauf ab, im Umgang mit Risiken durch Hochwasser und den weiteren gravitativen Naturgefahren, die Grundsätze des integralen Risikomanagements anzuwenden. Der einzige neue Auftrag an die Kantone besteht darin, als Grundlage für das integrale Risikomanagement Risikoübersichten sowie strategische Gesamtplanungen zu erstellen. Neben dieser Neuregelung konkretisiert die WBV die gesetzlichen Bestimmungen. Der Regierungsrat befürwortet und unterstützt grundsätzlich die Stossrichtung der revidierten WBV. Diese wurde den Wasserbaufachstellen der Kantone von den zuständigen Stellen des Bundes im Rahmen von verschiedenen Veranstaltungen vorgestellt und gemeinsam diskutiert. Bei einigen Bestimmungen besteht aber noch Klärungsbedarf.
C. Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen Die Vorlage enthält verschiedene begriffliche Anpassungen. Weiter soll die Beschreibung der Abfälle, die zur energetischen Verwertung in Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) importiert werden und deren Schlacke wieder exportiert wird, an die Praxis angepasst und erweitert wer- den. Auch Schlacke aus der Verbrennung von importierten gemischten gesammelten brennbaren Abfällen aus Unternehmen oder aus der Verbrennung von Rückständen aus der Sortierung von separat gesammelten Siedlungsabfällen soll zur Ablagerung exportiert werden dürfen. Zudem wird eine Rechtsgrundlage für die Bewilligung des Exports von sauberem Aushub- und Ausbruchmaterial durch die Kantone ins grenznahe Ausland geschaffen. Bei den Anpassungen handelt es sich um Präzisierungen und Ergänzungen, die den Vollzug erleichtern. Der Revision der VeVA kann zugestimmt werden.
D. Revision der Abfallverordnung Neben kleineren Anpassungen umfasst die Vorlage neu die Verpflichtung für Kantone und Betreiber von KVA, Massnahmen zu ergreifen, um die Entsorgung der Abfälle oder deren Zwischenlagerung bei Betriebsunterbrüchen für eine gewisse Zeit gewährleisten zu können. Die neu geforderte Bereitstellung eines Zwischenlagers für sämtliche Siedlungsabfälle für den Zeitraum von mindestens sechs Monaten übersteigt die Kapazitäten der Kantone und der KVA und ist auf drei Monate zu kürzen. Anlagenspezifische Vorgaben für die Zwischenlagerung sind vollständig wegzulassen. Die bei Betriebsunterbrüchen entstehenden Probleme lassen sich nur in Zusammenarbeit zwischen KVA, Deponien und Kanton lösen. Die Revision sieht zudem vor, die Sortierreste von getrennt gesammelten Siedlungsabfällen für die Verwertung in Zementwerken zuzulassen. Diese Möglichkeit sollte auch auf nachträglich sortierte Siedlungsabfälle ausgeweitet werden.
E. Revision der Altlasten-Verordnung Für die Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit bei Grundwasser (Art. 9 AltlV) und oberirdischen Gewässern (Art. 10 AltlV) bei belasteten Standorten sind die Konzentrationswerte gemäss Anhang 1 AltlV massgebend. Das Swiss Centre for Applied Human Toxicology hat von 2019 bis 2022 überprüft, ob die Mitte der 1990er-Jahre auf humantoxikologischer Grundlage hergeleiteten Werte von Anhang 1 AltlV immer noch dem Stand des heutigen Wissens entsprechen. Auf der Grundlage von neuesten Erkenntnissen wird nun eine Änderung bei zwölf der 68 Konzentrationswerte vorgeschlagen. Neue Stoffe wurden nicht aufgenommen. Die zwölf Konzentrationswertanpassungen betreffen drei Senkungen (Arsen, Trichlorethen und Ethylbenzol) und neun Erhöhungen. Während die Erhöhungen die Altlastenbearbeitung insgesamt erleichtern, können die Senkungen zu Herausforderungen führen. Bezüglich der Senkungen der Konzentrationswerte von Trichlorethen und Ethylbenzol erwartet der Kanton Zürich keine massgebenden Auswirkungen. Die Senkung des Konzentrationswerts von Arsen ist toxikologisch ausreichend begründet und im Sinne des Vorsorgeprinzips angezeigt. Der Revision der AltlV kann zugestimmt werden.
F. Revision der Verordnung über Belastungen des Bodens Ziel der Anpassungen ist es, den biologischen Bodenschutz zu stärken und auf langjährige Anliegen der Kantone zur Harmonisierung des Bodenschutzrechts (VBBo, AltlV und VVEA) zu reagieren. Die vorgeschlagenen Anpassungen erreichen dies jedoch nur teilweise und schaffen zudem neue Widersprüche. Eine Stärkung des biologischen Bodenschutzes wird grundsätzlich begrüsst. Die Erläuterungen klären jedoch nicht, wie die Fragen der Mess- und Umsetzbarkeit im Vollzug angegangen werden sollen. Auch fehlen Ausführungen zu den Auswirkungen auf die Kantone, was die Wirksamkeit der Revision infrage stellt. Eine Revision der VBBo wird im Grundsatz als notwendig erachtet; die geplanten Änderungen werden aber teilweise abgelehnt und es werden Anpassungen beantragt.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an polg@bafu.admin.ch): Mit Schreiben vom 24. Mai 2024 haben Sie uns zur Vernehmlassung über das Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 eingeladen. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den entsprechenden Verordnungsanpassungen. Wir begrüssen grundsätzlich deren Stossrichtung und stellen folgende Anträge bzw. haben folgende Anmerkungen:
A. Bemerkungen zur Wasserbauverordnung Art. 4 Grundlagenbeschaffung durch die Kantone und Bezeichnung der Gefahrengebiete Antrag: Im Verordnungstext oder aber zumindest in den Erläuterungen ist klarzustellen, dass sich der Detaillierungsgrad der Erarbeitung der Grundlagen gemäss revidiertem Art. 4 Abs. 1 nach Kriterien wie etwa Wichtigkeit oder Bedarf bemisst. Begründung: Gemäss revidiertem Art. 4 Abs. 1 erarbeiten die Kantone die Grundlagen für den Hochwasserschutz. In Abs. 1 Bst. a werden sie insbesondere aufgefordert, den Zustand der Gewässer und ihre Ver- änderung zu erheben. Den Kantonen ist beim Detaillierungsgrad der Erarbeitung dieser Grundlagen der erforderliche Spielraum zuzugestehen. Den Kantonen muss daher die Möglichkeit gegeben werden, den Zustand und die Veränderungen nach Wichtigkeit oder nach Bedarf zu erheben. Diesbezüglich soll ihnen im Verordnungstext oder aber im erläuternden Bericht zu Art. 4 mehr Spielraum eingeräumt werden. Art. 5 Raumplanerische Massnahmen Antrag: Es sind der Umfang und die Art der zulässigen Nutzungen in den Freihalteräumen gemäss revidiertem Art. 5 Abs. 2 zu klären. Freihalteräume sind nur dann zwingend festzulegen, wenn sie zur Herstellung der Hochwassersicherheit erforderlich und kostengünstiger sind als andere Massnahmen. Des Weiteren ist das nationale Raumplanungsrecht bezüglich der Errichtung von Freihalteräumen gemäss Art. 5 Abs. 2 anzupassen. Begründung: Die in Art. 5 Abs. 2 geforderten Freihalteräume stellen insbesondere in urbanen Gebieten eine grosse und schwer zu bewerkstelligende Aufgabe für die Wasserbaufachstellen der Kantone dar. In bereits bebauten bzw. zonierten Gebieten ist das Schaffen von Freihalteräumen faktisch stark eingeschränkt. Dort kommen Freihalteräume praktisch einer materiellen Enteignung gleich und werden von zuständigen Raumplanungsfachpersonen und der Politik äusserst kritisch beurteilt. Aus diesen Gründen soll die Festlegung von Freihalteräumen nur dann und so weit erfolgen, wie diese erforderlich und unumgänglich sind, um die Ziele des Hochwasserschutzes zu erreichen. Weiter ist unklar, ob in einem Freihalteraum eine individuelle Risikoabwägung möglich ist und bereits klare Vorstellungen zur zulässigen Nutzung bestehen. Diesbezüglich ist eine Klärung erforderlich. Das Raumplanungsrecht des Bundes kennt bislang keine Regelung
zu Freihalteräumen. Zur Planungs- und Rechtssicherheit scheint eine Koordination angezeigt. Art. 7 Ingenieurbiologische und technische Massnahmen sowie Entlastungsräume Antrag: Die Pflicht zur Überprüfung der Überlastbarkeit und Systemsicherheit gemäss revidiertem Art. 7 Abs. 2 ist auf bedeutende Schutzbauten und -anlagen einzugrenzen. Weiter sind Entlastungsräume nur dann zwingend festzulegen, wenn sie zur Herstellung der Hochwassersicherheit erforderlich und kostengünstiger sind als andere Massnahmen. Die Bestimmung zu Entlastungsräumen ist mit dem Raumplanungsrecht abzustimmen.
Begründung: In Art. 7 Abs. 2 werden die Kantone verpflichtet, die bestehenden Schutzbauten und -anlagen auf ihre Überlastbarkeit und Systemsicherheit zu überprüfen. Um diesen Prüfaufwand einzugrenzen, soll im Verordnungstext oder zumindest im erläuternden Bericht zu Art. 7 ergänzt werden, dass diese Überprüfung der Überlastbarkeit auf die «relevanten» Schutzbauten und -anlagen eingegrenzt ist und damit den Kantonen ein gewisser Spielraum zur Verfügung gestellt wird. Die im revidierten Art. 7 Abs. 4 geforderten Entlastungsräume stellen die Wasserbaufachstellen der Kantone vor die gleichen raumplanerischen Herausforderungen wie die Freihalteräume gemäss Art. 5 Abs. 2, weshalb die Bemerkungen dazu auch hier gelten. Auch hier sind insbesondere in urbanen Gebieten die präferenzierten Fliesswege für Entlastungsräume häufig schon vollständig überbaut, und es stellen sich die gleichen Fragen der materiellen Enteignung wie bei Art. 5 Abs. 2. Daher ist es auch für die Umsetzbarkeit der Entlastungsräume notwendig, das nationale Raumplanungsrecht entsprechend anzupassen. Art. 10 Abgeltungen für die Grundlagenbeschaffung und die Massnahmen der Kantone Antrag: Die Kosten zur Entschädigung von Enteignungstatbeständen durch die Massnahmen der Kantone sind in Art. 10 Abs. 1 aufzunehmen. Begründung: Gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b gewährt der Bund Abgeltungen für Abklärungen zur Risikobegrenzung und -entwicklung mittels raumplanerischer Massnahmen sowie den Abbruch und die Verlegung von gefährdeten Bauten und Anlagen an sichere Orte. Zu weiteren Entschädigungen wird im erläuternden Bericht ausgeführt: «Bei Auszonungen von noch nicht bebauten Grundstücken beteiligt sich der Bund an den geschuldeten Entschädigungen zum Beispiel für bereits realisierte Erschliessungen.» Klare Aussagen, ob Abgeltungen für Entschädigungen von Landeigentümerinnen und -eigentümern infolge eines Enteignungstatbestands gewährt werden oder nicht, fehlen allerdings. Bei einer Auszonung von Bauland fallen nicht nur Entschädigungen für bereits getätigte Erschliessungen und vergleichbare Aufwendungen an, sondern es resultiert ein – je nach Region erheblicher – Wertverlust. Allfällige Kosten sind ebenfalls als Abgeltungstatbestand in die Verordnung aufzunehmen. Art. 29 Grundlagenbeschaffung durch den Bund Antrag: Art. 29 Abs. 2 ist in dem Sinne anzupassen, dass für die heute
unentgeltlich erbrachten hydrologischen Dienstleistungen auch in Zukunft für die Kantone keine Kosten anfallen.
Begründung: Gemäss Art. 29 Abs. 2 kann das Bundesamt für Umwelt (BAFU) für Dienstleistungen im Bereich der Hydrologie Gebühren in Rechnung stellen. Nach geltendem Recht gilt: «Das BAFU erhebt die hydrologischen Grundlagen; es errichtet und betreibt die dazu erforderlichen Messstationen. Es kann hydrologische Arbeiten für Behörden, Gesellschaften und Private gegen Verrechnung der Kosten vornehmen, soweit dies der Geschäftsgang erlaubt.» (Art. 26 Abs. 2 WBV). Aufgrund dieser Bestimmung hätte das BAFU nach unserer Auffassung nur für Aufträge Dritter im Bereich Hydrologie die Kosten verrechnen können und nicht allgemein für hydrologische Dienstleistungen (z. B. Messungen), die es von sich aus anbietet bzw. durchführt. Es ist sicherzustellen, dass das BAFU künftig den Kantonen nicht allgemeine hydrologische Dienstleistungen verrechnet, die bisher für die Nutzenden unentgeltlich erbracht wurden (z. B. Pegel- und Abflussmessungen an Gewässern in gesamtschweizerischem Interesse). Dieser Punkt ist klarzustellen.
B. Bemerkungen zur Waldverordnung Art. 15 Umgang mit Risiken von Naturereignissen Antrag: In Art. 15 Abs. 2 sind die ökologischen Aspekte im Rahmen der Interessenabwägung ausdrücklich aufzuführen. Begründung: In Art. 3 E-WBV sind die ökologischen Aspekte ebenfalls ausdrücklich aufgeführt. Es gibt keine sachlichen Gründe, die Kriterien im Rahmen der Interessenabwägung bei Massnahmen zur Vorbeugung von Risiken durch Naturereignisse in den beiden Erlassen unterschiedlich zu formulieren.
C. Bemerkungen zur Abfallverordnung Art. 4 Antrag: Art. 4 Abs. 1 Bst. g ist wie folgt zu formulieren: g. die Angaben über Massnahmen bei Betriebsunterbrüchen von Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung, insbesondere betreffend die Entsorgung oder Zwischenlagerung dieser Abfälle, für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten. Die Kantone sorgen zusammen mit den Kehrichtverbrennungsanlagen für die Möglichkeit einer Zwischen- und im Bedarfsfall Notlagerung für mindestens 3 Monate.» In diesem Zusammenhang soll auch der erläuternde Bericht angepasst werden: «Artikel 4 VVEA beinhaltet […]. Der vorliegende Artikel enthält zusätzlich die Verpflichtung zur Planung der Entsorgung oder Zwischenlagerung von Siedlungsabfällen und Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung über einen Zeitraum von mindestens 3 6 Monaten durch die In- haber von Abfallanlagen und die Kantone. Die Inhaberinnen oder Inhaber von Abfallanlagen sollen ihrerseits ebenfalls zur Zwischenlagerung von Siedlungsabfällen und Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung für die Dauer von mindestens 2 Monaten verpflichtet werden (vgl. Art. 32 Abs. 2 Buchstabe i des vorliegenden Revisionsentwurfes). Die Zwischen- bzw. im Bedarfsfall Notlagerung lässt sich nur von den Kantonen in enger Zusammenarbeit mit den Betreibern der Kehrichtverbrennungsanlagen sicherstellen. Die hierfür notwendigen Massnahmen sind deshalb im Vorfeld durch den Kanton zu koordinieren. Die anfallenden Kosten für die Zwischen- und Notlagerung sind verursachergerecht zu verteilen. Die Verpflichtung der Kantone, die Entsorgung und die Zwischenlagerung der Abfälle zu planen, versteht sich inklusive der Mindestvorgabe von 2 Monaten, die durch die Betreiber der Abfallanlagen sichergestellt werden müssen. Für längere Betriebsunterbrüche von mehr als 2 Monaten sollen die Kantone Massnahmen planen. Die Massnahmen können beispielsweise überregionale Vereinbarungen zur Weiterleitung an andere KVA, Abklärungen potentieller Orte für Zwischenlager usw. beinhalten.» Begründung: Die Bereitstellung eines Zwischenlagers für sämtliche Siedlungsabfälle für den Zeitraum von mindestens sechs Monaten übersteigt die Kapazitäten der Kantone und der Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA). Zwischenlager müssen betreffend Entwässerung, Löschwasserrückhalt und Platzbefestigung bestimmte Bedingungen einhalten,
die nicht uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden können. In der geltenden VVEA ist der Begriff des Zwischenlagers definiert und die Anforderungen an ein Zwischenlager sind in Art. 29 und 30 klar festgelegt. Da bei einem flächendeckenden Ausfall der KVA diese Vorgaben an eine Zwischenlagerung tatsächlich nur teilweise eingehalten werden können, soll der Begriff auf Notlagerung ausgeweitet werden. Wir schlagen eine Begriffserweiterung und eine Kapazität von drei Monaten vor. Im Zusammenhang mit Art. 32 Abs. 2 Bst. h (Bereitstellung von Betriebsmitteln durch die KVA für den Weiterbetrieb für zwei Monate) ergibt sich so eine geordnete Entsorgung von gesamthaft fünf Monaten, was aus unserer Sicht ausreichend ist. Andernfalls muss der Kanton mittels Notrecht handeln. Art. 24 Verwertung von Abfällen bei der Herstellung von Zement und Beton Antrag: Art. 24 Abs. 1 ist wie folgt zu formulieren: «Abfälle dürfen als Rohmaterial, als Rohmehlkorrekturstoffe, als Brennstoffe oder als Zumahl- oder Zuschlagstoffe bei der Herstellung von Zement und Beton verwendet werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 4 erfüllen. Als Rohmaterial oder als Brennstoffe dürfen jedoch keine ge- mischten Siedlungsabfälle und keine gemischt gesammelten und nachträglich sortierten Siedlungsabfälle verwendet werden. Sortierreste, die sich aus der Behandlung von getrennt gesammelten Siedlungsabfällen ergeben und nicht stofflich verwertet werden können, dürfen bei der Herstellung von Zement und Beton verwendet werden.» Begründung: Mit der vorgesehenen Anpassung wird es verunmöglicht, Kunststofffraktionen aus gemischt gesammelten Siedlungsabfällen, die zuerst in eine Sortierung gehen, als Ersatzbrennstoffe in der Zementindustrie einzusetzen. Die Fraktionen aus Marktkehricht dürfen jedoch weiterhin ins Zementwerk gebracht werden. In der Praxis ist diese Unterscheidung oft nicht eindeutig. Wir schlagen deshalb vor, den Passus zu den nachträglich sortierten Abfällen wegzulassen. Art. 32 Betrieb Antrag: Art. 32 Abs. 2 Bst. h und i sind wie folgt zu formulieren: h. bei einem Unterbruch der Versorgung mit notwendigen Betriebsmitteln eine Reserve zur Verfügung steht, mit welcher der Weiterbetrieb Regelbetrieb für mindestens zwei Monate sichergestellt ist;
i. bei einem Betriebsunterbruch der Anlage Kapazitäten für die Zwischenlagerung von Siedlungsabfällen und Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung zur Verfügung stehen, mit denen die Annahme solcher Abfälle für mindestens zwei Monate sichergestellt ist.» Begründung: In Bst. h ist festzulegen, für welchen Zustand der Betriebsmittelvorrat reichen soll. Aus unserer Sicht soll dies für den bewilligten Regelbetrieb ohne Erleichterung der Luftreinhalte-Verordnung (SR 814.318.142.1) berechnet werden. Die Sicherstellung einer Zwischenlagerung soll von den Kantonen gemeinsam mit den KVA organisiert werden (siehe Antrag zu Art. 4 Abs. 1). Die bei Betriebsunterbrüchen entstehenden Probleme lassen sich nur in Zusammenarbeit zwischen KVA, Deponien und Kanton lösen. Der neue Bst. i ist daher wegzulassen. Anhang 4 Anforderungen an Abfälle für die Herstellung von Zement und Beton Ziff. 3.1 Antrag: In Ziff. 3.1 ist im neuen Bst. h zu präzisieren, welche Grenzwerte für den Einsatz von Beton- und Mischabbruch als Zumahl- oder Zuschlagstoffe gelten sollen. Begründung: Aufgrund der mengenmässigen Bedeutung von mit PCB und/oder mit aliphatischen Kohlenwasserstoffen belastetem Beton- und Mischabbruch sollte auf Verordnungsstufe klar geregelt werden, bis zu welcher Belastungsklasse diese für die Herstellung von Zement und Beton eingesetzt werden können. Auch Belastungen mit per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS) sind zu regeln.
D. Bemerkungen zur Verordnung über Belastungen des Bodens Art. 1 Zweck und Gegenstand Antrag: Auf die geplante Änderung von Art. 1 Bst. b ist zu verzichten. Begründung: Es gibt einen Widerspruch zwischen der Änderung von Art. 1 Bst. b gemäss Vernehmlassungsvorlage und der Änderung von Art. 1 Bst. b gemäss Synopse. Wir lehnen die Fassung gemäss Synopse ab, da sie unklar ist und in den Erläuterungen nicht ausgeführt wird. Art. 2 Begriffe Wir begrüssen die Integration der Bodenbiodiversität sowie der organischen Bodensubstanz in Art. 2 Abs. 1 Bst. a VBBo. Wir möchten zudem darauf hinweisen, dass gerade bei der Bodenbiodiversität die Wissenslücken trotz der wissenschaftlichen Fortschritte der letzten Jahrzehnte nach wie vor sehr gross sind. Bereits die Erhebung der Parameter «Vielfalt», «Biomasse» oder «Aktivität» dürfte herausfordernd sein, ebenso die Beurteilung, ob sie den natürlichen Standorteigenschaften entsprechen. Hier bedarf es weiterer Anstrengungen, um diese Wissenslücken zu schliessen. Art. 3 Beobachtung der Bodenbelastung durch den Bund Die vorgeschlagene Änderung von Art. 3 Abs. 1 entspricht vollumfänglich geltendem Recht. Es ist nicht erkennbar, weshalb diese Bestimmung Eingang in die Vernehmlassungsvorlage gefunden hat. Art. 4 Überwachung der Bodenbelastung durch die Kantone Antrag: Art. 4 Abs. 1 ist wie folgt zu formulieren: «Steht fest oder ist mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass in bestimmten Gebieten chemische Belastungen des Bodens über den Richtwerten bestehen, so erstellen und aktualisieren die Kantone hierüber Karten und veröffentlichen diese. Diese Karten enthalten mindestens Angaben über Lage, Art und Ausmass der Bodenbelastungen.» Begründung: Wir begrüssen die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für Hinweiskarten zu Bodenbelastungen. Solche Karten (wahrscheinliche Überschreitungen der Schadstoff-Richtwerte) sind bewährte Hilfsmittel für den Vollzug und die Bauwirtschaft. Damit diese Karten ihren Nutzen entfalten, müssen diese jedoch zwingend veröffentlicht werden. Eine Veröffentlichung der Karten stünde im Einklang mit den Ergebnissen der kantonalen Bodenüberwachung (bisheriger Art. 4 Abs. 3 VBBo).
Gemäss erläuterndem Bericht wären nach Belastungsniveau differenzierte Karten erforderlich. Für räumliche Prognosen von wahrscheinlichen Überschreitungen der Prüfwerte bestehen bisher keine verlässlichen Methoden. Solche müssten vom BAFU bereitgestellt und als Aufgabe ausdrücklich aufgeführt werden.
Antrag: Art. 4 Abs. 3 ist wie folgt zu formulieren: «Das BAFU sorgt in Zusammenarbeit mit dem BLW für die Beschaffung der fachlichen Grundlagen, die für die Hinweiskarten und die Überwachung der Bodenbelastung nötig sind, und berät die Kantone.» Begründung: Die Kantone haben nicht die Kapazität, die erforderlichen Grundlagen für Hinweiskarten – insbesondere solcher für das Prüfwertniveau – herzuleiten. Ein durch die Bundesstellen koordinierter Rahmen ist daher zwingend und verringert Unterschiede im Vollzug. Art. 5 Beurteilung der Bodenbelastung Antrag: Auf die geplanten Änderungen von Art. 5 Abs. 2–4 ist zu verzichten. Begründung: Die Kantone sind bereits mit der bestehenden Form von Art. 5 zu Einzelfallbeurteilungen und der Herleitung fehlender Beurteilungswerte verpflichtet. Sie stellen in gegenseitigem Wissensaustausch im Rahmen der Arbeitsgruppen Interventionswerte und Risikobeurteilungen des Cercle Sol sicher. Dass neu die Zustimmung des BAFU zu Einzelfallbeurteilungen erforderlich ist, führt zu mehr Verwaltungsaufwand. Anhang 1 Antrag: Auf die geplanten Änderungen der Ziff.12 und 13 ist zu verzichten. Stattdessen sind Prüf- und Sanierungswerte unter Berücksichtigung der Folgen für Vollzug und Wirtschaft festzulegen. Begründung: Grundsätzlich begrüssen wir Bestrebungen für die Aufnahme von Prüf- und Sanierungswerten für Quecksilber in die VBBo. Die neuen Beurteilungswerte weichen jedoch von der Dreistufigkeit des Bodenschutzkonzepts ab. Es fehlt eine Beleuchtung der Auswirkungen auf Vollzug und Wirtschaft, die hinsichtlich Gärten mit Nutzungsverboten sowie der nicht möglichen Wiederverwertung von abgetragenem Boden mutmasslich beträchtlich sind. Anhang 2 Antrag: Auf die geplanten Änderungen von Ziff. 13 ist zu verzichten. Stattdessen sind PCB weiterhin als Summe der sieben Kongenere zu beurteilen, bis eine Harmonisierung zwischen VBBo, AltlV und VVEA erfolgt. Begründung: Die Anpassung widerspricht dem langjährigen Wunsch der Kantone nach einer Harmonisierung von VBBo, AltlV und VVEA. In der AltlV und der VVEA werden PCB zwar als Summe der sechs PCB-Kongenere ermittelt, jedoch nach Multiplikation mit dem Faktor 4.3 beurteilt. Mit der Revision wird die Beurteilungsungleichheit zwischen VBBo und AltlV nicht beseitigt. Dass ein Kongener auch in der Summe der Dioxine enthalten ist, stellt kein Problem dar.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli