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Strassen, Winterthur, Knoten Zürcher-/ Pionierstrasse, Projektgenehmigung

RRB Nr. 892/2013 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 21. Aug. 2013

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-892-2013/de/strassen-winterthur-knoten-zurcher-pionierstrasse-projektgenehmigung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 892/2013

Strassen, Winterthur, Knoten Zürcher-/ Pionierstrasse, Projektgenehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. August 2013

892. Strassen (Winterthur, Knoten Zürcher-/Pionierstrasse)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 22. Mai 2013 unterbreitete das Tiefbauamt der Stadt Winterthur der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr (AFV), das Projekt am Knoten Zürcher-/Pionierstrasse, Verschiebung des Fussgängerüberganges und Anpassung der angrenzenden Lichtsignalanlagen (Objekt Nr. 11 414), Winterthur, zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG; LS 722.1). Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Das Projekt steht in Zusammenhang mit der regen Entwicklung und Bautätigkeit im Sulzerareal Stadtmitte. Um die Verkehrsnachfrage auch inskünftig erfüllen zu können, soll die Kapazität des öffentlichen Verkehrs durch eine verbesserte Zugänglichkeit für den Fussgängerverkehr erhöht werden. Dazu ist im Bereich des Knotens Zürcher-/Pionierstrasse der bestehende Fussgängerübergang aufzuheben und an neuer Lage bei der Einmündung Pionierstrasse anzuordnen. Der Fussgängerübergang wird mit einem Lichtsignal geregelt. Im Zuge der Bauarbeiten werden auch Fussgängerschutzinseln sowie die Markierung auf der Zürcherstrasse angepasst. Die bestehende Vorsortierspur für den Linksabbiegestreifen in die Schützenstrasse wird aufgehoben, um den Platz für die Fussgängerschutzinsel zu schaffen. Die Bauarbeiten sollen noch 2013 erfolgen und dauern rund zwei Monate. Mit Schreiben vom 16. August 2012 hat das AFV dem Vorhaben unter Auflagen zugestimmt. Die Auflagen betrafen die Leistungsfähigkeit und den Verkehrsablauf auf der Zürcherstrasse mit der neuen Lichtsignalanlage. Die erforderlichen Massnahmen wurden von der Stadt in einem Massnahmenkonzept beschrieben und werden im Betrieb umzusetzen sein. Ausser dem Abbruch des bestehenden Fussgängerübergangs werden keine Veränderungen an der Strassenoberfläche vorgenommen. Da es sich um bauliche Anpassungen von untergeordneter Bedeutung handelt, hat die Stadt Winterthur auf eine Mitwirkung der Bevölkerung nach § 13 StrG sowie auf eine Planauflage gemäss §§ 16/17 StrG verzichtet. Das Vorhaben wurde mit Verfügung vom 14. Januar 2013 von der Vorsteherin des Departements Bau der Stadt Winterthur festgesetzt. Einer Genehmigung steht nichts entgegen.

Die Gesamtkosten für die Verschiebung und Anpassung des Knotens Zürcher-/Pionierstrasse betragen Fr. 250 000 (einschliesslich Verwaltungskosten). Diese Aufwendungen können vollumfänglich der Baupauschale belastet werden. Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. a der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (FCV; LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Winterthur der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belasten kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt der Stadt Winterthur für die Verschiebung und Anpassung des Knotens Zürcher-/Pionierstrasse (Objekt Nr. 11 414) in der Stadt Winterthur wird gemäss den Erwägungen im Sinne von § 45 StrG genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat Winterthur, 8402 Winterthur, die Stadtverwaltung Winterthur, Departement Bau/Tiefbau, Neumarkt 1, Postfach, 8402 Winterthur, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Finanzcontrollingverordnung, Art. 39 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2014, 1. Januar 2017, 1. August 2017, 1. April 2018, 22. Februar 2019, 9. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022 und 1. Januar 2023 erneut konsolidiert.
  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 13, Art. 45 und Art. 46 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. April 2016, 1. Januar 2018, 1. Februar 2019, 1. August 2020, 1. Juli 2021, 1. Juni 2022 und 1. Juni 2026 erneut konsolidiert.