RRB Nr. 892/2019
Anfrage Stefan Schmid, Niederglatt, und Beatrix Stüssi, Niederhasli, betreffend Kostenauferlegung für Anfrage gemäss Gemeindegesetz zulässig?, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 219/2019
Sitzung vom 2. Oktober 2019
892. Anfrage (Kostenauferlegung für Anfrage gemäss Gemeindegesetz zulässig?) Kantonsrat Stefan Schmid, Niederglatt, und Kantonsrätin Beatrix Stüssi, Niederhasli, haben am 24. Juni 2019 folgende Anfrage eingereicht: Die beiden Unterzeichnenden haben erlebt, wie in der vergangenen Legislatur die Exekutive einer Kreisgemeinde mehrere Anfragen gemäss Gemeindegesetz als Auskünfte gemäss IDG taxiert und dafür – mit Verweis auf den erheblichen Aufwand und den erheblichen Zeitdruck – Gebühren verlangt wurde. Aufgrund der angedrohten Gebühren wurden die Anfragen zurückgezogen. In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:
Erwägungen
1. Haben der Regierungsrat oder die Bezirksräte Kenntnis von solcher Praxis in Zürcher Gemeinden? Wenn ja, um wie viele Fälle handelt es sich über die letzten Jahre?
2. Sind solche Gebühren für Anfragen gemäss Gemeindegesetz überhaupt rechtens und wenn ja, mit welcher gesetzlicher Begründung?
3. Falls diese Praxis nach Ansicht der Regierung nicht rechtens ist, sieht der Regierungsrat Verbesserungspotential in der Rechtsetzung, um eine entsprechende falsche Auslegung und Missinterpretation des IDG von Behörden zu verhindern?
4. Welche rechtlichen Möglichkeiten hat eine antragende Bürgerin oder ein anfragender Bürger, welchem zur Beantwortung einer Anfrage gemäss Gemeindegesetz Gebühren angedroht werden?
5. Welche Möglichkeiten haben Gemeinden, wenn der Arbeitsaufwand die fristgerechte Beantwortung einer Anfrage unmöglich macht oder die fristgerechte Beantwortung zu einem unverhältnismässigen Aufwand oder Schwächung des operativen Kerngeschäfts führt?
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Stefan Schmid, Niederglatt, und Beatrix Stüssi, Niederhasli, wird wie folgt beantwortet:
Gemäss § 17 GG können die Stimmberechtigten dem Gemeindevorstand über Angelegenheiten der Gemeinde von allgemeinem Interesse Anfragen einreichen und deren Beantwortung in der Gemeindeversammlung verlangen (Abs. 1). Anfragen, die spätestens zehn Arbeitstage vor einer Versammlung eingereicht werden, beantwortet der Gemeindevorstand spätestens einen Tag vor der Versammlung schriftlich (Abs. 2). In der Versammlung werden die Anfrage und die Antwort bekannt gegeben. Die anfragende Person kann zur Antwort Stellung nehmen. Die Versammlung kann beschliessen, dass eine Diskussion stattfindet (Abs. 3). Demgegenüber stützen sich die Gesuche um Zugang zu Informationen auf Art. 17 der Kantonsverfassung (LS 101) und § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4), die jeder Person ein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten einräumen, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Um Zugang zu solchen Informationen zu erhalten, ist gemäss § 24 Abs. 1 IDG ein schriftliches Gesuch zu stellen. Während Anfragen gemäss § 17 GG kostenlos sind (vgl. § 10 Abs. 1 Verordnung über die politischen Rechte [LS 161.1]), ist die Bearbeitung von Informationszugangsgesuchen gemäss IDG gebührenpflichtig (§ 29 IDG). Beim Anfragerecht handelt es sich um ein politisches Recht der Stimmberechtigten in Versammlungsgemeinden. Es dient der Aufsicht über die Gemeindebehörden und steht den Stimmberechtigten jeder Schulgemeinde offen, da Schulgemeinden von Gesetzes wegen als Versammlungsgemeinden organisiert sind (vgl. § 3 Abs. 3 GG). Das Informationszugangsrecht zielt demgegenüber auf den Zugang zu amtlichen Dokumenten ab. Es ist Ausfluss des Öffentlichkeitsprinzips in der Verwaltung. Es dient grundsätzlich persönlichen Interessen wie z. B. der Informationsfreiheit und nicht vorwiegend der Aufsicht über die Gemeindebehörden. Zu Frage 1: Der Regierungsrat hat keine Kenntnis von Fällen, in denen eine Anfrage nach § 17 GG als Informationszugangsgesuch nach §§ 20 ff. IDG behandelt wurde. Zu Frage 2: Das Anfragerecht im Sinne von § 17 GG stellt ein politisches Recht dar (vgl. einleitende Ausführungen). Es ist kostenlos zu gewähren, weshalb die Erhebung von Gebühren nicht zulässig ist.
Zu Frage 3: Wie einleitend festgehalten, ist das Anfragerecht im Gemeindegesetz und das Informationszugangsrecht im Gesetz über die Information und den Datenschutz geregelt. Die betreffenden Bestimmungen in den genannten Erlassen sind klar und adressatengerecht formuliert. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Behandlung von Anfragen und Informationszugangsgesuchen in der Praxis nicht korrekt erfolgt. Eine Notwendigkeit für präzisierende Rechtsänderungen ist nach Auffassung des Regierungsrates deshalb nicht erforderlich. Zu Frage 4: Werden einer anfragenden stimmberechtigten Person Gebühren für die Anfrage in Aussicht gestellt, kann sie vom Gemeindevorstand, d. h. in Schulgemeinden von der Schulpflege, eine anfechtbare Verfügung mit der Gebührenanordnung verlangen. Diese Verfügung ist mit Rekurs nach §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (LS 175.2) anfechtbar. Zu Frage 5: Ist dem Gemeindevorstand die Beantwortung einer Anfrage innert Frist nicht zumutbar oder nicht möglich, insbesondere weil noch umfangreiche Abklärungen getroffen werden müssen, kann er die Beantwortung auf die nächste Gemeindeversammlung verschieben, sofern die Anfrage bis dann nicht gegenstandslos geworden ist. Ferner darf die Beantwortung der Anfrage keinen unverhältnismässigen Aufwand verursachen, indem z. B. umfangreiche Statistiken erstellt werden müssen, an denen kein allgemeines Interesse besteht. Überwiegende öffentliche oder private Interessen, die dem Anfragerecht entgegenstehen, dürfen jedoch nicht leichthin angenommen werden, da es die Funktion des Anfragerechts als Instrument der politischen Aufsicht zu wahren gilt.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli