RRB Nr. 899/2011
Gemeindewesen, Zweckverband Abwasserverband Altikon ZH - Niederneunforn TG, neue Statuten, Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Juli 2011
899. Gemeindewesen (Zweckverband Abwasserverband Altikon ZH- Niederneunforn TG)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeindegesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die zürcherische Gemeinde Altikon bildet zusammen mit der thurgauischen Gemeinde Neunforn seit 1978 den Zweckverband Abwasserverband Altikon ZH-Niederneunforn TG (RRB Nr. 2734/1978). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demokratisch zu organisieren, sind die beiden Gemeinden übereingekommen, die Zweckverbandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Am 30. Juni 2010 und am 2. Januar 2011 haben die Stimmberechtigten der beiden Verbandsgemeinden den neuen Statuten zugestimmt. Der Bezirksrat Winterthur sowie das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau haben bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel bzw. kein Referendum ergriffen wurden. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die demokratische Ausgestaltung der Zweckverbandsstatuten, insbesondere die Einführung des Initiativrechts sowie des obligatorischen und fakultativen Referendums im Verbandsgebiet. Die Änderungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen. Eine Anpassung des Staatsvertrages ist nicht notwendig, da sich der revidierte Zweckverbandsvertrag an den zwischen den Regierungsräten des Kantons Thurgau und des Kantons Zürich vom 22. August 1978 / 5. Juli 1978 vereinbarten Rahmen hält.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Baudirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Abwasserverband Altikon ZH- Niederneunforn TG werden genehmigt.
II. Mitteilung an den Regierungsrat des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, Postfach, 8510 Frauenfeld, den Verbandsvorstand des Zweckverbands Abwasserverband Altikon ZH-Niederneunforn TG, Schloss, c/o Gemeinderatskanzlei, 8479 Altikon, die Gemeinderäte der politischen Gemeinden Altikon, Gemeindeverwaltung, Schloss, 8479 Altikon, und Neunforn, Hauptstrasse 14, 8526 Oberneunforn TG, den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi