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Interreg V A «Alpenrhein-BodenseeHochrhein», Verwaltungsvereinbarung, Genehmigung, Schreiben an die Ostschweizer Regierungskonferenz

RRB Nr. 899/2014 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 27. Aug. 2014

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-899-2014/de/interreg-v-a-alpenrhein-bodenseehochrhein-verwaltungsvereinbarung-genehmigung-schreiben-an-die-ostschweizer-regierungskonferenz

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 899/2014

Interreg V A «Alpenrhein-BodenseeHochrhein», Verwaltungsvereinbarung, Genehmigung, Schreiben an die Ostschweizer Regierungskonferenz

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. August 2014

899. Interreg VA «Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein»,

Erwägungen

Verwaltungsvereinbarung (Genehmigung)

Ausgangslage Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 ersucht der Präsident der Ostschweizer Regierungskonferenz (ORK) den Regierungsrat des Kantons Zürich um Zustimmung zu einer Vereinbarung zur Verwaltungszusammenarbeit (auch als «Memorandum of Understanding» bezeichnet) unter den am Interreg VA-Programm «Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein» beteiligten Partnern sowie um Übertragung der Unterschriftenkompetenz auf die ORK.

Hintergrund Der Regierungsrat hat sich mit Beschluss Nr. 265/2013 für die Beteiligung am Interreg V-Programm «Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein» ausgesprochen und sich bereits zweimal zu den Inhalten des Kooperationsprogramms und den Modalitäten der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Programms vernehmen lassen (RRB Nrn. 905/2013 und 571/2014). Der Kanton Zürich war auf Fachebene massgeblich an der Erarbeitung der Vereinbarung beteiligt und konnte seine Anliegen einbringen.

Vorliegende Verwaltungsvereinbarung Die Vereinbarung regelt die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den am Programm beteiligten Körperschaften auf der Grundlage des Kooperationsprogramms (auch als «Operationelles Programm» bezeichnet) und der massgeblichen Gesetzgebung der Vertragspartner. Es werden für die kommende Förderperiode eine Organisationsstruktur geschaffen sowie die Modalitäten der Projektdurchführung und -prüfung festgelegt, die bereits im vorhergehenden Interreg IV-Programm bestanden und sich bewährt haben. Die Zustimmung zur Vereinbarung umfasst gemäss Art. 2 Abs. 1 auch das Einverständnis der Programmpartner mit den Inhalten des Kooperationsprogramms. Der Regierungsrat begrüsste den Entwurf dieser Vereinbarung vom 29. April 2014 sowie die Inhalte des Kooperationsprogramms in der Konsultationsfassung vom 10. April 2014 grundsätzlich (RRB Nr. 571/2014). Inhaltlich haben die Programmpartner die Vereinbarung (Fassung von 29. April 2014) sowie das Ko- operationsprogramm (aufgrund von Anforderungen der Europäischen Kommission angepasste Fassung von 13. August 2014) seit der Stellungnahme des Regierungsrates nicht verändert. Einer Genehmigung der Vereinbarung durch den Kanton Zürich steht somit nichts entgegen. Die Verantwortung für die Umsetzung der Schweizer Interreg-Beteiligung und somit für die Beurteilung und Auswahl der zu unterstützenden grenzüberschreitenden Projekte obliegt den am Programm beteiligten Kantonen gemeinsam. Sie sind verpflichtet, die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel entsprechend den Vorgaben, die sich aus den gesetzlichen Grundlagen zur Neuen Regionalpolitik des Bundes und aus weiteren Materialen ableiten, einzuhalten. Es ist daran festzuhalten, dass die kantonalen Fördermittel, welche die am Programm beteiligten Kantone gemeinsam zur Verfügung stellen, nicht zur Unterstützung politisch umstrittener Vorhaben wie die Elektrifizierung der Hochrheinstrecke (Schaffhausen–Basel) verwendet werden dürfen.

Unterschriftenermächtigung Im Interesse der administrativen Erleichterung zur Fertigstellung der Verwaltungsvereinbarung sollte die ORK wie bereits in der vergangenen Förderperiode zur Unterzeichnung der Vereinbarung im Namen des Kantons Zürich ermächtigt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Vereinbarung zur Verwaltungszusammenarbeit unter den Partnern des Interreg VA-Programms «Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein» in der Fassung vom 29. April 2014 wird genehmigt.

II. Der Präsident der ORK wird ermächtigt, die Vereinbarung im Namen des Kantons Zürich zu unterzeichnen.

III. Schreiben an die Ostschweizer Regierungskonferenz (Zustelladresse: Ostschweizer Regierungskonferenz, Sekretariat, c/o Staatskanzlei, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen; Zustellung auch per E-Mail an joel.keller@sg.ch): Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 haben Sie uns ersucht, der Vereinbarung zur Verwaltungszusammenarbeit unter den Partnern des Interreg V A-Programms «Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein» zuzustimmen und der ORK die Unterschriftenkompetenz zu übertragen. Wir teilen Ihnen mit, dass wir die Vereinbarung genehmigt haben und den Präsidenten der ORK ermächtigen, diese für den Kanton Zürich zu unterzeichnen.

Im Übrigen halten wir daran fest, dass die kantonalen Fördermittel, welche die am Programm beteiligten Kantone gemeinsam zur Verfügung stellen, nicht zur Unterstützung politisch umstrittener Vorhaben wie die Elektrifizierung der Hochrheinstrecke (Schaffhausen–Basel) verwendet werden dürfen.

IV. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates, die Volkswirtschaftsdirektion und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi