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Anfrage Pierre Dalcher, Schlieren, betreffend Randsteinhöhe, nutzbar für Gehbehinderte und Sehbehinderte, Beantwortung

RRB Nr. 90/2013 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 30. Jan. 2013

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-90-2013/de/anfrage-pierre-dalcher-schlieren-betreffend-randsteinhohe-nutzbar-fur-gehbehinderte-und-sehbehinderte-beantwortung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 90/2013

Anfrage Pierre Dalcher, Schlieren, betreffend Randsteinhöhe, nutzbar für Gehbehinderte und Sehbehinderte, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 344/2012

Sitzung vom 30. Januar 2013

90. Anfrage (Randsteinhöhe, Nutzbar für Gehbehinderte und Sehbehinderte) Kantonsrat Pierre Dalcher, Schlieren, hat am 26. November 2012 folgende Anfrage eingereicht: In den nächsten Tagen beginnt in der Stadt Zürich unter Leitung des eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und das Bundesamt für Strassen (Astra) eine Testreihe für die Ideale Randsteinhöhe- und Form. Das Ziel ist eine neue und landesweit verbindliche Norm, mit der Blinde sicher ihres Weges gehen, aber auch Velos, Rollstühle und Rollatoren die Randsteine gut überqueren können. In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Inwieweit ist der Kanton Zürich in diese Testphase integriert?

2. Welche Strategie verfolgt der Regierungsrat in dieser Frage?

3. Welche Auswirkung könnte die Änderung der Norm der Randsteinform auf die Staatsstrassen haben?

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Pierre Dalcher, Schlieren, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die in der Anfrage erwähnten Tests wurden im Rahmen der Erarbeitung von zwei Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) in der Stadt Zürich vorgenommen (VSS-Normen 640 075 Hindernisfreier Verkehrsraum und 640 242 Trottoirüberfahrten). Dabei soll die Ausgestaltung der Trennelemente (Randsteine/ Bundsteine) zwischen Fussgängerbereich und Fahrbahn überprüft werden. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Bereich Langsamverkehr, liess verschiedene Varianten von Randabschlüssen durch Velofahrende sowie Seh- und Gehbehinderte prüfen. Der Kanton war an diesen Tests nicht beteiligt.

Zu Frage 2: Gemäss § 14 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) sind bei der Erstellung von Strasseninfrastrukturen die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgängerinnen und Fussgänger, der Radfahrenden sowie der Behinderten und Gebrechlichen angemessen zu berücksichtigen. Der Kanton Zürich berücksichtigt bei der Erstellung und dem Unterhalt von Strasseninfrastrukturen die Bedürfnisse mobilitätseingeschränkter Personen. Die Anpassung der kantonalen und der kommunalen Strasseninfrastruktur erfordert nicht nur Anpassungen bei den Randabschlüssen, sondern zahlreiche weitere Massnahmen. Zusammen mit der Behindertenkonferenz des Kantons Zürich erarbeitet der Kanton eine Prioritätenreihung der erforderlichen Anpassungsmassnahmen, die im Zuge anstehender Sanierungen ausgeführt werden. Dringende Massnahmen werden auch ausserhalb von Sanierungsprojekten ausgeführt. Fussgängerübergänge werden durch Trottoirabsenkungen für gehbehinderte Menschen und Menschen im Rollstuhl benutzbar gemacht. Der Kanton hält sich dabei an die Empfehlungen der Schweizerischen Fachstelle für behindertengerechtes Bauen. Zu Frage 3: Die Strassen sind nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik auszugestalten (§ 14 StrG). Durch diese Verweisung werden Branchennormen, wie sie die VSS-Normen darstellen, für den Kanton, aber auch für die Zürcher Städte und Gemeinden, anwendbar. So sind diese privaten Normen zum behindertengerechten Bauen in die kantonalen Normalien zur Ausgestaltung von Randabschlüssen des Tiefbauamts eingeflossen. Eine Änderung der entsprechenden VSS-Normen oder Richtlinien würde somit auch Eingang in die kantonalen Normalien finden. Wird die Norm zur Ausgestaltung von Randabschlüssen angepasst, wären diese Vorgaben voraussichtlich im Rahmen von Unterhalts- und Neubauprojekten umzusetzen. Dadurch dürften sich voraussichtlich keine wesentlichen Mehrkosten ergeben; eine abschliessende Beurteilung ist erst nach Vorliegen der neuen Normen möglich.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 14 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. April 2016, 1. Januar 2018, 1. Februar 2019, 1. August 2020, 1. Juli 2021, 1. Juni 2022 und 1. Juni 2026 erneut konsolidiert.