RRB Nr. 902/2012
Anfrage Barbara Steinemann, Regensdorf, betreffend Rechtsvertretung auf Kosten der Steuerzahler für staatliche Strafrechtsexperten, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 190/2012
Sitzung vom 5. September 2012
902. Anfrage (Rechtsvertretung auf Kosten der Steuerzahler für staatliche Strafrechtsexperten) Kantonsrätin Barbara Steinemann, Regensdorf, hat am 25. Juni 2012 folgende Anfrage eingereicht: Im Zusammenhang mit der «Affäre Hildebrand» und der mutmasslichen Verletzung des Amtsgeheimnisses durch Staatsanwalt Martin Bürgisser, ersuche ich den Regierungsrat um Beantwortung der folgenden Fragen:
Erwägungen
1. Aufgrund welcher rechtlichen Grundlage haben die Zürcher Steuerzahler für die Rechtsvertretung eines Oberstaatsanwalts aufzukommen?
2. Sollte ein Oberstaatsanwalt aufgrund seiner Fachkompetenz nicht in der Lage sein, sich in einem verhältnismässig simplen, gemäss Obergericht gar «unbegründeten» Verfahren, selber und auf eigene Kosten zu verteidigen?
3. Haben auch «Whistleblower» oder der der passiven Bestechung angeklagte ehemalige BVK-Anlagechef Anspruch auf einen vom Steuerzahler besoldeten Rechtsbeistand?
4. Nach Artikel 6, Absatz 2 der auch im Kanton Zürich gültigen Eidgenössischen Strafprozessordnung, haben Strafbehörden belastende und entlastende Umstände «mit gleicher Sorgfalt» zu untersuchen. – Erachtet der Regierungsrat dieses Gebot mit Blick auf die wiederholten Indiskretionen und das Gerede von Oberstaatsanwalt Bürgisser in einem öffentlichen Lokal als erfüllt?
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Barbara Steinemann, Regensdorf, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die rechtlichen Grundlagen zum Schutz der Angestellten des Kantons vor ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen sowie zum Kostenersatz finden sich in § 32 des Personalgesetzes (PG, LS 177.10) und in § 20 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO, LS 177.111).
§ 20 Abs. 1 VVO sieht vor, dass der Kanton grundsätzlich die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsschutzes übernimmt, wenn Angestellte im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit auf dem Rechtsweg belangt werden. Dabei sind Auseinandersetzungen um geringfügige Übertretungen, die für Angestellte keine nachteiligen dienstlichen Folgen haben, vom Kostenersatz ausgenommen. In Auseinandersetzungen, bei denen der Kanton Gegenpartei ist, bezahlt er angemessenen Ersatz der den Angestellten erwachsenden Kosten, wenn diesen keine schuldhafte Pflichtverletzung nachgewiesen wird (§ 20 Abs. 2 VVO). Ergibt das Verfahren, dass die oder der Angestellte die Amtspflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt hat, kann sie oder er zur Rückerstattung der Kosten verpflichtet werden (§ 20 Abs. 3 VVO). Voraussetzung einer Kostenübernahme durch den Kanton ist immer, dass die entstandenen Kosten verhältnismässig sind bzw. waren. Mit anderen Worten müssen die entstandenen Kosten der Komplexität des Verfahrens angepasst sein. Die Kosten für unverhältnismässigen Aufwand einer Anwältin oder eines Anwalts werden somit nicht übernommen. Bei einer schuldhaften Pflichtverletzung, also bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung der Amtspflichten, werden die Kosten nicht übernommen bzw. können bereits bezahlte Kosten von der angestellten Person zurückgefordert werden. Die Kosten der Vertretung werden mit einer allfälligen Prozessentschädigung verrechnet. Zu Frage 2: § 20 VVO nimmt richtigerweise keine Einschränkung des Kostenersatzes für gewisse Personalgruppen vor. Dies wäre mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar. Daher haben grundsätzlich auch Juristinnen und Juristen, die im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit auf dem Rechtsweg belangt werden, Anspruch auf Übernahme der Kosten, die für den Beizug eines Rechtsbeistandes anfallen. Zu Frage 3: Auch sogenannte Whistleblower sind nicht vom Rechtsschutz gemäss § 20 VVO ausgeschlossen. Ob die Kosten vom Staat gestützt auf das Personalrecht übernommen werden oder die Rückerstattung von bereits bezahlten Kosten verfügt wird, kommt auf den Ausgang des Verfahrens an. Wie dargelegt werden die Kosten bei einer schuldhaften Pflichtverletzung nicht übernommen. Haben sich Angestellte und ehemalige Angestellte des Kantons in
einem Strafverfahren zu verantworten, sind überdies die zur Anwendung gelangenden besonderen Bestimmungen des Strafprozessrechts zu beachten. Gemäss Art. 132 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) besteht unter Umständen ein Anspruch auf eine amtliche Verteidigung.
Diese wird aus der Gerichts- bzw. Staatskasse entschädigt. Wird die beschuldigte Person zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, unter anderem verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzubezahlen (Art. 135 Abs. 1 und 4 Bst. a StPO). Zu Frage 4: Oberstaatsanwalt Martin Bürgisser hat in einem offenen Brief vom 26. März 2012 in Abrede gestellt, eine Amtsgeheimnisverletzung oder ein Ehrverletzungsdelikt begangen zu haben. Es gilt die Unschuldsvermutung. Art. 6 Abs. 2 StPO ist zudem ein Untersuchungsgrundsatz für die Führung von Strafverfahren. Oberstaatsanwalt Bürgisser hat im Zusammenhang mit der «Affäre Hildebrand» kein Strafverfahren geführt.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates, die Finanzdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi