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Anfrage Hans Peter Häring, Wettswil, Hans Egli, Steinmaur, und Erich Vontobel, Bubikon, betreffend Cannabiskonsum im Gefängnis, Beantwortung

RRB Nr. 907/2014 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 27. Aug. 2014

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Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 907/2014

Anfrage Hans Peter Häring, Wettswil, Hans Egli, Steinmaur, und Erich Vontobel, Bubikon, betreffend Cannabiskonsum im Gefängnis, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 104/2014

Sitzung vom 27. August 2014

907. Anfrage (Cannabiskonsum im Gefängnis) Die Kantonsräte Hans Peter Häring, Wettswil, Hans Egli, Steinmaur, und Erich Vontobel, Bubikon, haben am 5. Mai 2014 folgende Anfrage eingereicht: «Der Todesschütze muss volle Strafe absitzen», heisst es im Zürcher Oberländer vom 14. April 2014. Unter anderem wegen Cannabiskonsum wurde ihm die Reststrafe von einem Drittel nicht erlassen, wie dies bei Verurteilten, die sich im Vollzug gut verhalten, geschieht. In diesem Zusammenhang stellen sich uns folgende Fragen:

Erwägungen

1. Wie ist es möglich, dass ein Verurteilter im Gefängnis weiterhin Cannabis konsumieren darf; gilt im Kanton Zürich keine Nulltoleranz im Cannabiskonsum?

2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG gehört Cannabis zu den verbotenen Betäubungsmitteln und gem. Art 19a ist der vorsätzliche Konsum von Betäubungsmitteln strafbar. Was unternimmt die Gefängnisverwaltung, damit dieses Gesetz durchgesetzt wird, und welche konkreten Sanktionen werden verhängt?

3. Welche Sanktionen werden in den Zürcher Gefängnissen beim Konsum harter Drogen ergriffen?

4. Wie wird sichergestellt, dass inskünftig weniger Betäubungsmittel in die Gefängnisse gelangen?

5. Wie ist die Aussage des Bundesgerichts zu interpretieren, «der Täter habe sich im Vollzug insgesamt positiv verhalten, er habe auch auf harte Drogen verzichtet»?

6. Der Drogenhandel wird nach wie vor von kriminellen Organisationen kontrolliert. Was unternimmt die Regierung, um der Polizei ein erfolgreicheres Vorgehen bei der Bekämpfung der Drogenmafia zu ermöglichen?

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Hans Peter Häring, Wettswil, Hans Egli, Steinmaur, und Erich Vontobel, Bubikon, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: In den Untersuchungsgefängnissen Zürich (UGZ), den Vollzugseinrichtungen Zürich (VEZ) und der Justizvollzugsanstalt Pöschwies (JVA) gilt Nulltoleranz auch in Bezug auf Cannabiskonsum. Allerdings kann der Cannabiskonsum – namentlich in den Anstalten mit offenem Vollzug – nicht gänzlich verhindert werden. Diese Situation ist im Wesentlichen eine Folge der Kontakte zwischen den Gefangenen und der Aussenwelt, der Personeneintritte und der Warenanlieferungen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass z. B. in den Besuchsräumlichkeiten der JVA durchschnittlich über 16 000 Gefangenenbesuche pro Jahr stattfinden. Zudem verzeichnet die Anstalt jährlich im Durchschnitt mehr als 6000 übrige Personeneintritte (u. a. Handwerker, Lieferanten, Mitarbeitende aus Partnerorganisationen, Anstaltsbesuchende), die Mitarbeitenden der JVA nicht eingerechnet. Hinzu kommen die jährlich mehreren hundert Gefangeneneintritte (Übertritte aus anderen Anstalten, Rückkehr nach Gerichts- oder Behördenvorführungen, nach externen medizinischen Konsultationen, nach Sach- und Beziehungsurlauben), Warenanlieferungen für die Gewerbebetriebe und Produktionsstätten sowie die Eingänge von Gabenpaketen für die Gefangenen. Zu Frage 2: Cannabis gehört gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) zu den verbotenen Betäubungsmitteln; der unbefugte vorsätzliche Konsum von Betäubungsmitteln wird mit Busse bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Der Besitz einer geringfügigen Menge eines Betäubungsmittels ist nicht strafbar (vgl. Art. 19b BetmG). Trotzdem werden auch geringfügige Mengen an Cannabis, die in einer Vollzugseinrichtung aufgefunden werden, der Polizei zugeführt. Bei grösseren Mengen oder bei harten Drogen wird zudem Strafanzeige erstattet. Die strafrechtliche Beurteilung obliegt den Strafbehörden. Wenn ein Gefangener Drogen in eine Vollzugseinrichtung einführt, sie von einer Besucherin oder einem Besucher entgegennimmt, sie herstellt, besitzt, konsumiert, weitergibt oder damit handelt, begeht er unabhängig vom Straftatbestand nach BetmG ein Disziplinarvergehen gemäss § 23 b Abs. 2 lit. g des Straf- und Justizvollzugsgesetzes (StJVG, LS 331). Drogenmissbrauch wird praxisgemäss mit einer Busse und mit

7- bis 14-tägigem Zelleneinschluss einschliesslich Gruppenausschluss bestraft. Zusätzlich kann das Verbot des Gebrauchs von Printmedien und elektronischen Geräten sowie eine Urlaubs- und/oder Besuchssperre ausgesprochen werden (vgl. § 23 c StJVG). Zu Frage 3: Heroin und Kokain werden in der JVA äusserst selten konsumiert: So mussten 2011 eine, 2012 zwei und 2013 drei Disziplinierungen wegen Konsums von Heroin oder Kokain ausgesprochen werden. Die in den vergangenen drei Jahren in der JVA ausgesprochenen Sanktionen wegen Konsums harter Drogen beliefen sich auf Zelleneinschlüssen und Gruppenausschlüssen zwischen 7 und 14 Tagen, jeweils verbunden mit ebenso langen Verboten des Gebrauchs elektronischer Geräte und mehrmonatigen Urlaubssperren. Liegen Straferhöhungsgründe vor, wie mehrfache Begehung, frühere gleichartige Disziplinierungen, kann auch eine mehrtägige Arreststrafe verhängt werden; bei Gefangenen im offenen Vollzug erfolgt zudem regelmässig die Versetzung in den geschlossenen Vollzug. Zu Frage 4: Dass Drogen möglichst nicht in die Anstalten gelangen, wird durch folgende Massnahmen sichergestellt: – Kontrollen bei Besuchenden – Besuche nur mit Trennscheibe (vor allem in der Untersuchungshaft) – Leibesvisitationen an Gefangenen, insbesondere nach Kontakten mit Besuchenden, nach absolvierten Urlauben oder bei entsprechendem Verdacht – Zellen- und Arbeitsplatzkontrollen, teilweise unter Beizug von Drogenspürhunden – Waren- und Paketeingangskontrollen (unter anderem mittels Röntgengeräten) – Patrouillentätigkeiten mit Diensthunden auf dem Areal der JVA – Drogenrazzien unter Beizug der Drogensuchhunde der Kantonspolizei in den VEZ – Anordnung von Urinproben bei Gefangenen, insbesondere bei Verdacht auf Drogenkonsum. Mit dem bestehenden Personal können Kontrollen nicht verstärkt vorgenommen werden, jedoch sind zusätzlich weitere bauliche bzw. sicherheitstechnische Massnahmen zur Unterstützung des Personals geplant. Zu Frage 5: Das Bundesgericht gibt hier die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil wieder. Die Abstinenz des Verurteilten von harten Drogen wurde positiv gewertet. Die fehlende Bereitschaft, seinen Cannabiskonsum einzustellen, wurde demgegenüber legalprognostisch negativ gewürdigt.

Zu Frage 6: Bei der Kantonspolizei befassen sich innerhalb der Ermittlungsabteilung Strukturkriminalität zwei Dienste mit der Bekämpfung des organisierten Drogenhandels. Dabei geht es nicht nur um die Strafverfolgung, sondern insbesondere auch um die Verhinderung und Erkennung von Straftaten. Diese sogenannte Vorermittlungstätigkeit der Polizei wurde mit der am 1. März 2013 in Kraft getretenen Änderung des Polizeigesetzes (PolG; LS 550.1) ausdrücklich im Gesetz verankert. Gleichzeitig wurden die Bestimmungen über die Überwachungsmassnahmen (§§ 32 ff. PolG) ergänzt, wobei neu auch die Kontaktaufnahme, die verdeckte Vorermittlung, die Informationsbeschaffung im Internet und die verdeckte Registrierung geregelt wurden. Diese Massnahmen ermöglichen es der Polizei, den organisierten Drogenhandel noch gezielter zu bekämpfen. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt unter anderem Verfahren der schweren Betäubungsmittelkriminalität und der organisierten Kriminalität im Betäubungsmittelbereich. Diese Aufgabe wird in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei Zürich sowie, soweit nach Polizeiorganisationsgesetz möglich, mit der Stadtpolizei Zürich wahrgenommen. Gemäss den Erkenntnissen und Erfahrungen der Staatsanwaltschaft II wird der Betäubungsmittelhandel auch auf dem Platz Zürich weitgehend von kriminellen Organisationen beherrscht und es werden beträchtliche Geldmengen umgesetzt. Die zur erfolgreichen Ermittlungsführung unabdingbare Überwachung der Fernmeldekommunikation verursacht zurzeit unnötig hohe Kosten. Deshalb wäre es wichtig, dass eine entsprechende Anpassung des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF, SR 780.1) rasch erfolgen würde.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe, Art. 8, Art. 19a und Art. 19b — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2013; der Erlass wurde am 1. Mai 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Februar 2020, 15. Mai 2021, 1. Januar 2022, 1. August 2022, 1. Juli 2023 und 1. September 2023 erneut konsolidiert.
  • Straf- und Justizvollzugsgesetz, Art. 23 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Juli 2016, 18. November 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 24. Februar 2020 und 1. Juni 2020 erneut konsolidiert.