RRB Nr. 909/2020
Anfrage Christian Lucek, Dänikon, Hans Egli, Steinmaur, und Christian Müller, Steinmaur, betreffend Raserplatz statt Rastplatz?, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 336/2020
Sitzung vom 23. September 2020
909. Anfrage (Raserplatz statt Rastplatz?) Die Kantonsräte Christian Lucek, Dänikon, Hans Egli, und Christian Müller, Steinmaur, haben am 7. September 2020 folgende Anfrage eingereicht: Beim alltäglichen Stau zwischen dem Anschluss Seebach und Affoltern ist ein, im Kanton Zürich neues, Phänomen zu beobachten. Entnervte Automobilisten nutzen die, mit der Spuranpassung wesentlich verlängerte, Ausfahrspur und den Rastplatz «Büsisee Nord» zur Umfahrung des Staus. Dieses Verhalten ist aus folgenden Gründen problematisch: – Der Rastplatz wird in der Regel über der signaliserten Geschwindigkeit von 40 km/h passiert, dabei werden Nutzer welche den Rastplatz bestimmungsgemäss nutzen gefährdet; – Auch bei eingehaltener Höchstgeschwindigkeit entspricht die Durchfahrt nicht dem Zweck des Rastplatzes und senkt damit dessen Qualität; – Durch das notwendige Wiedereingliedern in den Verkehr und folgenden Spurwechsel, kurz vor der Überdeckung Katzensee, wird der Verkehrsfluss zusätzlich behindert, die Stauumfahrer tragen dabei selbst zur Staubildung bei; – Das aggressive, egoistische Verhalten verärgert die Verkehrsteilnehmer welche es genau so eilig haben, aber sich geduldig im Stau eingliedern. Dadurch sinkt die Toleranz und immer mehr Verkehrsteilnehmer werden die unerwünschte Umgehung nutzen. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat folgende Fragen zu beantworten:
Erwägungen
1. Wie beurteilt der Regierungsrat das erwähnte Verhalten?
2. Die Durchfahrt eines Rastplatzes ist zwar nicht grundsätzlich verboten. Welche Massnahmen könnten in kantonaler Verantwortung zur Eindämmung des Phänomens trotzdem unternommen werden?
3. Wie stellt sich der Regierungsrat zu folgenden möglichen Massnahmen: a. Systematische Geschwindigkeitskontrollen bei der Rastplatzdurchfahrt; b. Periodische allgemeine Kontrollen von Fahrzeugen und Lenkern, welche den Rastplatz zur Durchfahrt nutzen; c. In Koordination mit dem ASTRA, das Einführen eines Tropfenzählers bei der Einspurstrecke aus dem Rastplatz;
d. Begleitend in Koordination mit dem ASTRA, das Aktivieren (der bereits vorgesehenen) Pannenstreifennutzung als Ausspurstrecke Richtung Affoltern.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Christian Lucek, Dänikon, Hans Egli, und Christian Müller, Steinmaur, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Das beanstandete Verhalten ist zwar für diejenigen Verkehrsteilnehmenden, die in der Kolonne warten, ärgerlich, jedoch nicht verboten. Es gibt keine verkehrs- oder verwaltungsrechtliche Vorschrift, wonach eine Mindestverweildauer beim Befahren eines Rastplatzes eingehalten werden muss, bevor dieser wieder verlassen werden darf. Strafbar ist einzig das Nichteinhalten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit bzw. bei Fehlen einer solchen das Befahren eines Rastplatzes mit nicht angepasster Geschwindigkeit. Zu Frage 2: Die Rastplätze von Nationalstrassen stehen im Eigentum des Bundes (Art. 6 und 8 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen, SR 725.11), weshalb auch der Entscheid über allfällige Massnahmen, die das Befahren eines Rastplatzes regulieren könnten, bei der zuständigen Bundesbehörde liegt. Zu Frage 3: a) Die Kantonspolizei führt regelmässig, d. h. annähernd wöchentlich, allgemeine Kontrollen sowie Geschwindigkeitskontrollen auf dem Rastplatz «Büsisee Nord» – ebenso auf anderen Rastplätzen auf Kantonsgebiet – durch, um das Einhalten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h zu kontrollieren und Verstösse zu sanktionieren. Dabei werden immer wieder Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit festgestellt und geahndet. b) Die Kantonspolizei führt neben Geschwindigkeitskontrollen auch allgemeine Fahrzeug- und Personenkontrollen auf Rastplätzen sowie bei Autobahnein- und -ausfahrten durch, wobei gezielt die «Stauumfahrerinnen und -umfahrer» angehalten und auf ihr dem Verkehrsfluss abträgliches Verhalten angesprochen werden. c) Prüfung und Entscheid über ein Tropfenzählersystem auf Rastplätzen obliegen dem Bundesamt für Strassen (ASTRA). Es ist allerdings keine Örtlichkeit bekannt, wo dieses System auf Rastplätzen zum Einsatz kommt. Eine solche Massnahme würde im Übrigen auch Fahrzeuglenkende behindern, die den Rastplatz bestimmungsgemäss benützen.
d) Beim Fahrstreifenlichtsignal-System auf dem Nordring handelt es sich nicht um eine Pannenstreifenumnutzung, welche der Kapazitätserweiterung dienen würde, sondern um eine ausschliesslich ereignisbezogene Massnahme, wenn ein Fahrstreifen blockiert oder beeinträchtigt ist. Das vorgeschlagene konstante Aktivieren dieses Systems ohne Ereignisbezug käme daher einer Nutzungsänderung gleich, die vom ASTRA angeordnet werden müsste.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli