RRB Nr. 91/2018
Anfrage Barbara Günthard Fitze, Winterthur, Beat Monhart, Gossau, und Astrid Gut, Wallisellen, betreffend Belege-Sammeln als Strafaktion für KESB-Mandate?, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 319/2017
Sitzung vom 7. Februar 2018
91. Anfrage (Belege-Sammeln als Strafaktion für KESB-Mandate?) Kantonsrätin Barbara Günthard Fitze, Winterthur, Kantonsrat Beat Monhart, Gossau, und Kantonsrätin Astrid Gut, Wallisellen, haben am 27. November 2017 folgende Anfrage eingereicht: Bereits vor Einführung der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde KESB haben Eltern, Geschwister, Kinder oder enge Angehörige Mandate für Menschen mit Behinderung und Urteilsunfähigkeit übernommen. Viele dieser Mandate sind nach der Einführung der KESB von den Mandatsträgern weitergeführt worden, was – mit Blick auf die langjährigen Beziehungen und Kenntnis der Situation – sicher Sinn macht. Nun häufen sich die Rückmeldungen von Mandatsträgern, dass ihr Mandat immer mehr zum Sammeln von Belegen und Quittungen verkommt. Besonders störend wird dabei empfunden, dass der Befehl zum Sammeln von Ausgabebelegen ganz unterschiedlich erfolgt. Ruedi Winet, Präsident der KESB-Vereinigung Zürich, sagte 2016 in einem Interview selber, dass der Detaillierungsgrad der Buchführung im Ermessen der einzelnen Behörden liege. Für die betroffenen Mandatsträger heisst das konkret, dass die einen übers ganze Jahr alle Quittungszettel sammeln und dokumentieren müssen als Belege. Die andere Personengruppe kann, aus welchen Gründen auch immer, einfacher und unkomplizierter abrechnen. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Welchen Stellenwert misst der Regierungsrat den privaten Mandanten von engen Angehörigen bei – und will er, dass diese auch künftig weitergeführt werden?
2. Erachtet es der Regierungsrat als sinnvoll, dass das Sammeln von Belegen kantonsweit einheitlich geregelt wird? Falls ja, wie kann dies möglichst unbürokratisch sichergestellt und umgesetzt werden?
3. Werden Mitarbeitende der KESB für die Begleitung der Mandatsträger kantonsweit einheitlich ausgebildet und sensibilisiert?
4. Kundenzufriedenheit ist einer der wichtigsten Indikatoren bei der Qualitätssicherung. Wird die Zufriedenheit der Mandatsträger mit der KESB systematisch erfasst und ausgewertet?
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Barbara Günthard Fitze, Winterthur, Beat Monhart, Gossau, und Astrid Gut, Wallisellen, wird wie folgt beantwortet:
Die Pflichten der Beiständin und des Beistands, auf die sich die Anfrage bezieht, ergeben sich aus den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210; Inventaraufnahme [Art. 405 Abs. 2 ZGB], Rechnungsführung [Art. 410 ZGB], Berichterstattung [Art. 411 ZGB], Einholung der Zustimmung für bestimmte Geschäfte [Art. 416 ZGB]). Diese Verpflichtungen dienen in erster Linie der verbeiständeten Person und bestehen grundsätzlich unabhängig davon, ob es sich um Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände oder eine nahestehende Person handelt. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) kann jedoch nahe Angehörige (Ehepartnerinnen und -partner, eingetragene Partnerinnen und Partner, Eltern, Nachkommen, Geschwister oder faktische Lebenspartnerinnen und -partner), die sie als Beiständin oder Beistand einsetzt, von diesen Verpflichtungen ganz oder teilweise befreien (Art. 420 ZGB). Sie muss dabei die konkreten Umstände des Einzelfalles berücksichtigen und insbesondere prüfen, ob die Angehörigen fachlich und persönlich geeignet sind. Eine allgemeine Befreiung der Angehörigen ist demnach nicht möglich, weshalb auch für das Sammeln von Belegen nicht in allen Fällen dieselben Vorgaben gelten können. Um eine gewisse Vereinheitlichung zu erreichen, hat die Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) in Zusammenarbeit mit verschiedenen Interessenverbänden (insieme, Pro Infirmis, procap, Alzheimervereinigung) Standards und Empfehlungen ausgearbeitet (vgl. «Angehörige als Beistand – Kriterien zur Umsetzung von Art. 420 ZGB» abrufbar unter www.kokes.ch/application/files/4714/ Ergänzend ist zudem auf die Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 277/ 2016 betreffend Ersetzung der «erstreckten elterlichen Sorge» durch Beistände zu verweisen, in der sich der Regierungsrat ausführlich zu den angesprochenen Herausforderungen geäussert hat. Zu Frage 1: Die Angehörigen haben eine Sonderstellung, die sich aus dem Bundesrecht ergibt (Art. 14 Bundesverfassung [SR 101] und Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101]). Die Familiensolidarität ist denn auch nach der Totalrevision des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts als wichtiger Grundsatz anerkannt. In Ausfüh- rung dieses Grundsatzes erwähnt denn auch das Einführungsgesetz zum
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) private Mandatsträgerinnen und -träger sowie Berufsbeiständinnen und -beistände (§ 15 EG KESR). Diese gesetzgeberische Lösung überzeugt und es besteht kein Anlass für eine Änderung. Zu Frage 2: Wie ausgeführt, muss die KESB in jedem Einzelfall entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Mass Angehörigen gemäss Art. 420 ZGB Erleichterungen gewährt werden können. Kantonale Vorschriften, die dieses Ermessen einschränken würden, wären mit Art. 420 ZGB nicht vereinbar. Zudem könnte das Interesse der betroffenen Personen auf bestmöglichen Schutz nicht gewährleistet werden. Soweit eine Vereinheitlichung zulässig und sinnvoll ist, wird diese zudem durch die erwähnten Empfehlungen der KOKES sichergestellt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kanton (bzw. kraft Regress die zuständige Gemeinde oder allenfalls ein Zweckverband) gegenüber der betroffenen Person gemäss Art. 454 ZGB haftbar ist, falls diese durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen der Beiständin oder des Beistands geschädigt wird. Dies gilt auch, wenn eine angehörige Person als Beiständin oder Beistand gehandelt hat. Auch um mögliche Schadenersatzansprüche abzuwenden, muss die KESB die Frage der (teilweisen) Entbindung von Beistandspflichten bei Angehörigen im Einzelfall klären. Zu ergänzen ist, dass entsprechende Schadenersatzansprüche beim Kanton auch bereits geltend gemacht wurden. Zu Frage 3: Die KESB sind sich bewusst, dass die privaten Mandatsträgerinnen und -träger und insbesondere die Angehörigen einen wichtigen Beitrag zum Kindes- und Erwachsenenschutz leisten. Sie stellen deshalb Unterstützungsangebote zur Verfügung, welche die Mandatsführung erleichtern (z. B. Abgabe von Checklisten und Merkblättern, Schulungen). Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der KESB müssen sich regelmässig weiterbilden (§ 11 Abs. 1 EG KESR) und die Aufsichtsbehörde bietet dazu regelmässig Weiterbildungen an. Da die KOKES detaillierte Empfehlungen zur sachgerechten Umsetzung von Art. 420 ZGB ausgearbeitet hat, die nach den Erkenntnissen der Aufsichtsbehörde von den KESB auch angewendet werden, besteht kein Bedürfnis nach kantonsweit einheitlichen Ausbildungen in diesem Bereich. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass sich ein künftiger kantonaler Weiterbildungstag mit dieser Thematik befassen wird.
Zu Frage 4: Die Qualitätssicherung in diesem Bereich ist eine Aufgabe der einzelnen KESB. Entsprechende Erhebungen sind dem Regierungsrat jedoch nicht bekannt. Die Direktion der Justiz und des Innern als Aufsichtsbehörde über die KESB ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht berechtigt, entsprechende Daten zu erheben. Zudem bestehen auch keine Hinweise, wonach als Beiständin oder Beistand eingesetzte Angehörige mit «sinnlosem Belege-Sammeln bestraft» würden oder diese allgemein unzufrieden sind mit den Rahmenbedingungen ihrer Aufgabe. Dass gewisse Mandatsträgerinnen und -träger mit der Arbeit der KESB nicht zufrieden sind, liegt sodann in der Natur der Sache und lässt sich letztlich nicht vermeiden.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli