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Gemeindewesen, Schulgemeinde Grüningen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

RRB Nr. 910/2009 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 10. Juni 2009

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-910-2009/de/gemeindewesen-schulgemeinde-gruningen-neue-gemeindeordnung-genehmigung

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 910/2009

Gemeindewesen, Schulgemeinde Grüningen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Juni 2009

910. Gemeindeordnung (Schulgemeinde Grüningen)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Schulgemeinde Grüningen haben am 8. Februar 2009 an der Urne einer Totalrevision der Gemeindeordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die Neuregelung der finanziellen Befugnisse der Gemeindeorgane, die Anpassungen an das Gesetz über die politischen Rechte, an die Kantonsverfassung und insbesondere an die neue Volksschulgesetzgebung. Die Änderungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: Gemäss Art. 21 Ziff. 9 GO steht der Schulpflege der Beschluss über die Teilnahme an Schulversuchen zu. Gemäss § 1 der im September 2007 in Kraft getretenen Verordnung über Schulversuche an der Volksschule vom 11. Juli 2007 ordnet der Regierungsrat Schulversuche an. Für die Planung, Durchführung und Auswertung des Schulversuchs trägt eine von der Bildungsdirektion für die Dauer des Schulversuchs ernannte kantonale Versuchsleitung die Verantwortung. Alle Schulgemeinden können sich um eine Teilnahme an einem angeordneten Schulversuch bewerben, wenn sie die vorgegebenen Rahmenbedingungen und Kriterien erfüllen, wobei kein Anspruch auf Teilnahme besteht. Die Modalitäten und Bedingungen der Versuchsteilnahme werden mit der Versuchsgemeinde in einer Vereinbarung geregelt (§§ 5–8 Verordnung über die Schulversuche). Art. 21 Ziffer 9 GO kann entsprechend nur im Sinne dieser Bestimmungen verstanden werden. In Art. 28 Abs. 5 GO wird unter anderem festgehalten, dass die Schulleiter oder Schulleiterinnen an den Sitzungen der Schulpflege mit beratender Stimme teilnehmen. In der Vorprüfung der Gemeindeordnung wurde darauf hingewiesen, dass eine Regelung zu wählen ist, aus der klar hervorgeht, wie viele Schulleiterinnen oder Schulleiter zur Teilnah- me an den Sitzungen der Schulpflege berechtigt sind. Da dies vorliegend nicht der Fall ist, ist davon auszugehen, dass sämtliche Schulleiterinnen und Schulleiter der verschiedenen Schuleinheiten an den Sitzungen der Schulpflege mit beratender Stimme teilnehmen. In diesem Sinne ist Art. 28 Abs. 5 GO zu genehmigen. Art. 30 GO sieht vor, dass die Gemeindeversammlung die Bestellung einer selbstständigen Baukommission beschliessen kann. § 56 GG genügt als Rechtsgrundlage nicht für die Bildung einer selbstständigen Kommission. Jede Kommission mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen muss in der Gemeindeordnung hinsichtlich ihrer Aufgaben, Kompetenzen, Mitgliederzahl und Wahl normiert sein (RRB Nr. 4603/1975). Eine diesbezügliche Bestimmung kann demgemäss nur dahingehend genehmigt werden, als eine Kommission mit beratenden Befugnissen geschaffen werden kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Schulgemeinde Grüningen am 8. Februar 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an die Schulpflege Grüningen, c/o Gemeinderatskanzlei Grüningen, Stedtligass 12, 8627 Grüningen (E), den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil, sowie an die Bildungsdirektion und an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi