RRB Nr. 919/2022
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Niederweningen, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Juni 2022
919. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Niederweningen)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Niederweningen haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 13. Februar 2022 die Teilrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Niederweningen beschlossen. Die Änderungen umfassen die Erhöhung der Finanzbefugnisse des Gemeinderates.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Die Teilrevision umfasst keine Inkraftsetzungsbestimmung. In der Folge hat der Gemeinderat Niederweningen über die Inkraftsetzung zu beschliessen und diesen Beschluss mit Rechtsmittelbelehrung im kommunalen Publikationsorgan zu veröffentlichen (§ 48 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 GG). b) Im Übrigen geben die geänderten Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Niederweningen am 13. Februar 2022 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3a genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Gemeinderat Niederweningen, Alte Stationsstrasse 19, 8166 Niederweningen, den Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli