RRB Nr. 920/2018
Massnahmepläne Verminderung der Treibhausgase und Anpassung an den Klimawandel, Festsetzung, Ermächtigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. September 2018
920. Massnahmenpläne Verminderung der Treibhausgase und
Erwägungen
Anpassung an den Klimawandel, Festsetzung (Ermächtigung) Der fortschreitende Klimawandel stellt auch den Kanton Zürich vor Herausforderungen. Ursache für den Klimawandel ist der Ausstoss von Treibhausgasen wie Kohlendioxid, Methan oder Lachgas durch unmittelbare und mittelbare menschliche Aktivitäten. Um das Ausmass des Klimawandels zu begrenzen, sind weltweit Massnahmen zur Verminderung des Treibhausgasausstosses nötig. Je erfolgreicher die Verminderung ist, desto geringer sind die Auswirkungen des Klimawandels. Einige Folgen der Klimaänderung lassen sich jedoch nicht mehr vermeiden. An diese muss sich der Kanton Zürich anpassen. Aufgrund dieser Herausforderungen hat sich der Regierungsrat das Ziel gesetzt, in der Legislaturperiode 2015–2019 Massnahmenpläne zur Verminderung der Treibhausgase und zur Anpassung an den Klimawandel festzusetzen (Richtlinien der Regierungspolitik 2015–2019, RRZ 7.1g). Die beiden Massnahmenpläne wurden unter der Federführung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft der Baudirektion in einer direktions- und ämterübergreifenden Zusammenarbeit erstellt. Darüber hinaus wurde zur Abstützung der Massnahmenpläne eine Konsultation bei Stellen der Kantonsverwaltung sowie bei einzelnen Verbänden und direkt betroffenen Betrieben durchgeführt. Für den Grossteil der Massnahmen und deren Umsetzung ist die Baudirektion zuständig. Daher wird die Baudirektion ermächtigt, die beiden Massnahmenpläne festzusetzen. Einige wenige Massnahmen fallen in die Zuständigkeit anderer Direktionen. Sie haben bei der Erstellung der Massnahmenpläne wesentlich mitgewirkt und konnten sich im Rahmen der durchgeführten Konsultation dazu äussern.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Baudirektion wird ermächtigt, die Massnahmenpläne «Verminderung der Treibhausgase» und «Anpassung an den Klimawandel» festzusetzen.
II. Fällt eine Massnahme nicht in die Zuständigkeit der Baudirektion, wird die jeweils zuständige Direktion beauftragt, die Massnahme umzusetzen.
III. Dieser Beschluss ist bis zur Festsetzung der Massnahmenpläne durch die Baudirektion nicht öffentlich.
IV. Mitteilung an die Direktion der Justiz und des Innern, die Volkswirtschaftsdirektion, die Gesundheitsdirektion, die Bildungsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli