RRB Nr. 933/2017
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz, Änderung
Rubrum
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (Änderung vom 4. Oktober)
Der Regierungsrat beschliesst: I. Die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 wird geändert. II. Die Verordnungsänderung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden. III. Gegen diese Verordnungsänderung und Dispositiv II Satz 1 kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. IV. Veröffentlichung dieses Beschlusses, der Verordnungsänderung und der Begründung im Amtsblatt.
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der stv. Staatsschreiber: Markus Kägi Peter Hösli
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) (Änderung vom 4. Oktober)
Der Regierungsrat beschliesst: Die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 wird wie folgt geändert:
Anhang 1: Einreihungsplan Lohn- Aufzuhebende Neu einzufügende klasse Funktionen Funktionen 9 Fachfrau/Fachmann Betreuung 9 Bibliothekar/in 10 Fachfrau/Fachmann Betreuung 11 Fachfrau/Fachmann Betreuung mbA mbA 12 Fachfrau/Fachmann Betreuung mbA mbA 13 Fachfrau/Fachmann Betreuung mbA 13 Abteilungstierpfleger/in 14 Abteilungstierpfleger/in spital spital 16 Förster/in HF mbA 17 Förster/in HF mbA 17 Sozialpädagogin/ Sozialpädagoge HF mbA 17 Leitende/r Medizinisch- 18 Leitende/r Medizinisch- 19 Sozialpädagogin/ Sozialpädagoge FH mbA 19 Leitende/r Medizinisch- 20 Leitende/r Medizinisch- 21 Kreisforstmeister/in 22 Jugendsekretär/in 23 Jugendsekretär/in
Begrün du ng
1. Ausgangslage
Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte legen im Anhang 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO, LS 177.111) den Einreihungsplan fest. Dieser enthält die Richtpositionen, denen 29 Lohnklassen (LK) zugeordnet sind (§ 8 Abs. 1 Personalverordnung [PVO, LS 177.11]). Die Richtpositionen werden gemäss dem Verfahren der vereinfachten Funktionsanalyse (VFA) eingereiht. Massgebend sind die vorausgesetzte Ausbildung und Erfahrung, die mit der Stelle verbundenen geistigen Anforderungen, die Verantwortung, die psychischen und körperlichen Anforderungen und Belastungen, die
Beanspruchung der Sinnesorgane und die besonderen äusseren Arbeitsbedingungen, denen die Inhaberin oder der Inhaber der Stelle ausgesetzt ist (§ 8 Abs. 2 PVO). Im Handbuch VFA konkretisieren der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte sodann die im Einreihungsplan aufgeführten Richtpositionen durch Abbildung der Funktionsketten und legen in den Richtpositionsumschreibungen die Voraussetzungen für die Zuordnung einer Stelle fest (§ 9 PVO). Verantwortlich für die laufende Nachführung des Einreihungsplans und des Handbuchs VFA ist die Kommission für Richtpositionsbewertung (RBK) unter der Leitung der beim Personalamt angesiedelten Fachstelle Lohn. In der RBK sind die Direktionen, die Staatskanzlei, die Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann, die obersten kantonalen Gerichte und die selbstständigen Anstalten vertreten (RRB Nr. 915/ 2011). Anträge betreffend Anpassungen des Einreihungsplans werden von der Fachstelle Lohn zuhanden der RBK vorgeprüft. Über die Änderungsvorschläge entscheidet vorab die RBK nach Durchführung einer Vernehmlassung innerhalb der Kommission, bevor die Anpassungen vom Regierungsrat beschlossen werden. Die beschlossenen Änderungen werden im Handbuch VFA durch die Fachstelle Lohn nachgeführt.
Erwägungen
2. Anpassung von Richtpositionsumschreibungen
Die Richtpositionsumschreibungen im Handbuch VFA wurden zuletzt 2010 nachgeführt. Es ist erforderlich, das Handbuch VFA an den Einreihungsplan (Stand 1. Januar 2017) anzupassen.
2.1 Funktionsbereich 4: Funktionskette Medizinisch-Technische/r Angestellte/r, Medizinisch-Technische/r Assistent/in, Medizinisch-
Im Einreihungsplan (Stand 1. Januar 2017) werden die Richtpositionen Medizinisch-Technische/r Angestellte/r in den LK 8 und 9, Medizinisch-Technische/r Assistent/in (MTA) in den LK 10–13 und Medizinisch-Technische/r Assistent/in mit besonderen Aufgaben (MTA mbA) in den LK 13–16 geführt. Im Handbuch VFA wurden die Umschreibungen für diese Richtpositionen aber nicht aufgenommen. Die Richtpositionen werden verwendet und sind im Organisationsmanagement SAP HCM hinterlegt. Mithin sind die Umschreibungen für die bestehenden Richtpositionen Medizinisch-Technische/r Angestellte/r bzw. Medizinisch-Technische/r Assistent/in wieder im Handbuch VFA auf- zunehmen. Gleichzeitig sind die bestehenden Umschreibungen zu konkretisieren und die Formulierungen an den heutigen Sprachgebrauch anzupassen, ohne dabei Änderungen an der bestehenden Einreihung der Funktionen vorzunehmen. Die Richtpositionen sind wie folgt zu umschreiben:
Allgemeine Umschreibung: Mithilfe bei der Verrichtung von medizinisch-technischen Arbeiten an Patientinnen und Patienten. Keine Grundbildung erforderlich. Systematische Anlehre zum Beispiel als Human Präparator/in möglich. Beispiel: Angelernte/r Human Präparator/in. Grundsätzlich abgeschlossene Grundbildung (EBA) erforderlich. Ausnahme: Human Präparator/in auch ohne Grundbildung, aber mit systematischer Anlehre und viel Berufserfahrung. Beispiele: Dentalassistent/in, Angelernte/r Human Präparator/in.
2.1.2 MTA LK 10–13
Allgemeine Umschreibung: Vornahme von medizinisch-technischen Arbeiten an Patientinnen und Patienten zum Beispiel im Bereich Röntgen, Zahntechnik, Dentalhygiene, Obduktionen, Abgabe von Medikamenten. MTA LK 10: Abgeschlossene berufliche Grundbildung (EFZ) erforderlich. Beispiele: Human Präparator/in, Röntgen-Assistent/in am Tierspital, Pharmaassistent/in, Prophylaxe Assistent/in, Dentalassistent/in. MTA LK 11: Übernahme von zusätzlichen Aufgaben und erhöhte Sachverantwortung oder fachdienstliche Führungsverantwortung (zum Beispiel Ausbildung von Lernenden). Beispiele: Zahntechniker/in, Dentalhygieniker/in, Dentalassistent/in, Human Präparator/in, Pharmaassistent/in, Fotograf/in.
MTA LK 12 und 13: Erhöhte Sach- und Führungsverantwortung in einem breiten Fachgebiet. Beispiele: Röntgen-Assistent/in in leitender Stellung am Tierspital, Zahntechniker/in, Dentalhygieniker/in, Human Präparator/in, Fotograf/in, Pharmaassistent/in mit Zusatzausbildung.
2.1.3 MTA mbA LK 13–16
Allgemeine Umschreibung: Vornahme von qualifizierten medizinisch-technischen Arbeiten an Patientinnen und Patienten zum Beispiel im Bereich Röntgen, Zahntechnik, Dentalhygiene, Obduktionen, Abgabe von Medikamenten. Übernahme von zusätzlichen besonderen Aufgaben. Abgeschlossene berufliche Grundbildung (EFZ) mit Berufsprüfung / Höhere Fachschule (HF) erforderlich. MTA mbA LK 13 und 14: Übernahme von zusätzlichen besonderen Aufgaben: Leitung von kleineren Organisationseinheiten, selbstständige Betreuung eines Fachgebietes. Beispiele: Zahntechniker/in und Dentalhygieniker/in mit Zusatzausbildung, Wissenschaftliche/r Zeichner/in, Fotograf/in, Human Präparator/in, Elektrophysiologisch-technische/r Assistent/in (EPTA), Hörsaaltechniker/in, Pharmaassistent/in mit Zusatzausbildung. MTA mbA LK 15 und 16: Übernahme von zusätzlichen besonderen Aufgaben: Erteilen von Unterricht, Leitung von mittleren Organisationseinheiten. Beispiel: Human Präparator/in.
2.2 Funktionsbereich 4: Fachfrau/Fachmann Gesundheit mit besonderen Aufgaben LK 11
Die Einreihung der Richtposition Fachfrau/Fachmann Gesundheit (FaGe mbA) in LK 11 ist gemäss der Umschreibung im Handbuch VFA und gemäss den im Rahmen der Teilrevision des Lohnsystems (RRB Nr. 1924/2009, Teilrevision Lohnsystem, Anpassung einzelner Richtpositionen) erstellten Arbeitsumschreibungen für Funktionen nach abgeschlossener Ausbildung vorgesehen, die an der Patientin oder am Patienten tätig und entsprechend in Lagerungspflege geschult sind. Dies erfolgt im Unterschied zu den Funktionen in der LK 10, die hauptsächlich im administrativen/hauswirtschaftlichen Bereich tätig sind. «Mehr- jährige Berufserfahrung» und «berufsbezogene Weiterbildung» im Sinn der Wertungshilfen zur VFA (mehr als zwei Jahre Berufserfahrung bzw. Weiterbildung mit anerkanntem Abschluss/Diplom) werden für die Einreihung in LK 11 nicht vorausgesetzt. Die bestehende Umschreibung ist missverständlich, weshalb eine redaktionelle Anpassung nötig ist, die keinen Einfluss auf die bestehende Einreihung der Funktion hat. Die Richtpositionsumschreibung ist wie folgt zu formulieren: FaGe mbA LK 11: Lagerungspflege (mit entsprechender Weiterbildung). Sachbearbeitungsaufgaben mit vermehrter Selbstständigkeit im administrativen, logistischen und hauswirtschaftlichen Bereich des Gesundheitswesens, aber ohne direkte Pflegeaufgaben. Leitung von einer/einem oder zwei direkt unterstellten Mitarbeitenden oder Instruktorentätigkeit im eigenen Bereich oder Anleitung und Lernbegleitung von Lernenden Fachfrau/Fachmann Gesundheit (FaGe). Ausbildung als FaGe und Berufserfahrung.
3. Nachführung des Anhangs 1 der VVO, Einreihungsplan – Anpassung und Entfernung von Richtpositionen
Wie einleitend erwähnt, entscheidet über Änderungsvorschläge vorab die RBK nach Durchführung einer Vernehmlassung innerhalb der Kommission, bevor die Anpassungen vom Regierungsrat vorgenommen werden. Die folgenden Änderungen wurden von der RBK einstimmig beschlossen:
3.1 Bibliothekar/in LK 9
In RRB Nr. 1924/2009 ist unter Ziff. 5.4.1 festgehalten, dass die Richtposition Bibliothekar/in entsprechend den gleichartigen Richtpositionen Dokumentalist/in und Fachfrau/Fachmann Information und Dokumentation in den LK 9–12 geführt wird. Auch im Handbuch VFA ist die Richtposition den LK 9–12 zugeordnet. Im Einreihungsplan (Stand 1. Januar 2017) ist die Richtposition dagegen erst ab LK 10 aufgeführt. Die vom Regierungsrat bereits beschlossene Änderung ist nachzuvollziehen und die Richtposition Bibliothekar/in ist im Einreihungsplan zusätzlich auch in der LK 9 aufzuführen.
3.2 Sozialpädagogin/Sozialpädagoge HF mbA LK 17
In RRB Nr. 1924/2009 ist unter Ziff. 5.4.3 festgehalten, dass die Richtposition Sozialpädagogin/Sozialpädagoge HF mbA lediglich in der Lohnklasse 16 geführt wird. Auch das Handbuch VFA enthält lediglich eine Umschreibung für die Richtposition in LK 16. Im Einreihungsplan (Stand 1. Januar 2017) wird die Funktion Sozialpädagogin/ Sozialpädagoge HF mbA dagegen auch in LK 17 geführt. Die Zuordnung der Richtposition zu LK 17 ist gemäss RRB Nr. 1924/2009 nicht vorgesehen, weshalb dieses Versehen zu beheben und die Richtposition Sozialpädagogin/Sozialpädagoge HF mbA in LK 17 aus dem Einreihungsplan zu entfernen ist.
3.3 Sozialpädagogin/Sozialpädagoge FH mbA LK 19
In RRB Nr. 1924/2009 ist unter Ziff. 5.4.3 festgehalten, dass die Richtposition Sozialpädagogin/Sozialpädagoge FH mbA in den LK 17–19 geführt wird. Auch im Handbuch VFA ist die Richtposition den LK 17–19 zugeordnet. Im Einreihungsplan (Stand 1. Januar 2017) wird die Richtposition Sozialpädagogin/Sozialpädagoge FH mbA dagegen nur bis LK 18 geführt. Die vom Regierungsrat bereits beschlossene Änderung ist nachzuvollziehen und die Richtposition Sozialpädagogin/Sozialpädagoge FH mbA ist im Einreihungsplan zusätzlich auch in der LK 19 aufzuführen.
3.4 Abteilungstierpfleger/in LK 13 und 14
Anders als im Handbuch VFA fehlt die Richtposition Abteilungstierpfleger/in LK 13 und 14 im Einreihungsplan (Stand 1. Januar 2017). Die Richtposition wird nach wie vor verwendet und ist im Organisationsmanagement SAP HCM hinterlegt. Dieses Versehen ist zu beheben und die Richtposition Abteilungstierpfleger/in LK 13 und 14 ist wieder in den Einreihungsplan aufzunehmen.
3.5 Obertierpfleger/in LK 15 und 16
Die Richtposition Obertierpfleger/in LK 15 und 16 wird im Einreihungsplan (Stand 1. Januar 2017) – anders als im Handbuch VFA – systemwidrig als Oberpfleger/in am Tierspital LK 15 und 16 bezeichnet. Nachdem die Funktion auch im Organisationsmanagement SAP HCM als Obertierpfleger/in hinterlegt ist, ist dieses Versehen zu beheben und die Richtposition Oberpfleger/in am Tierspital LK 15 und 16 ist im Einreihungsplan in Obertierpfleger/in LK 15 und 16 umzubenennen.
3.6 Jugendsekretär/in LK 22 und 23
Die Richtposition Jugendsekretär/in LK 22 und 23 wird nicht mehr verwendet und ist deshalb aus dem Einreihungsplan und dem Handbuch VFA zu entfernen.
3.7 Leitende/r MTA LK 16 bzw. 17–20
Die Richtposition Leitende/r MTA wird im Einreihungsplan (Stand 1. Januar 2017) nur bis LK 16 geführt. Im Handbuch VFA fehlen – anders als im Handbuch VFA, Stand 2005 – zudem die entsprechenden Umschreibungen für die Richtposition Leitende/r MTA LK 16–20. Die Funktionen werden aber nach wie vor verwendet und sind auch im Organisationsmanagement SAP HCM hinterlegt. Dieses Versehen ist zu beheben. Dabei sind die bestehenden Einreihungen und Richtpositionsumschreibungen aus dem Jahre 2005 zu übernehmen. Die Richtposition ist ab LK 17–20 wieder in den Einreihungsplan und die Richtpositionsumschreibungen LK 16–20 sind wieder in das Handbuch VFA aufzunehmen. Allgemeine Umschreibung: Organisatorische, administrative und fachliche Leitung einer medizinisch-technischen Organisationseinheit. Grundeinreihung je nach Anzahl unterstellter Mitarbeitender (100%-Stellen) in die LK 16–19. Einreihung erfolgt um eine Klasse höher, wenn mindestens drei der folgenden Zusatzkriterien erfüllt sind: Selbstständige Fachverantwortung, Kostenstellenleitung, Funktionsspezifische Weiterbildung, Auftrag Lehre und Forschung. Leitende/r MTA LK 16 und 17: Leitung einer kleineren medizinisch-technischen Organisationseinheit mit 2–6 Unterstellten. Beispiel: Leitende/r Human Präparator/ in mit FA. Leitende/r MTA LK 17 und 18: Leitung einer mittleren medizinisch-technischen Organisationseinheit mit 7–12 Unterstellten. Leitende/r MTA LK 18 und 19: Leitung einer grossen medizinisch-technischen Organisationseinheit mit 13–20 Unterstellten.
Leitende/r MTA LK 19 und 20: Leitung einer sehr grossen medizinisch-technischen Organisationseinheit mit mehr als 20 Unterstellten.
4. Bewertung von neuen Richtpositionen und Aufnahme in Anhang 1 der VVO, Einreihungsplan
In der kantonalen Verwaltung sind aufgrund neuer Aufgaben und sich verändernder Berufsbilder und Ausbildungen laufend neue Funktionen zu verzeichnen. Die Nachführung und Pflege des Lohnsystems umfasst deshalb auch die Prüfung der Bewertung von neuen Richtpositionen und deren Aufnahme in den Einreihungsplan sowie die Umsetzung der entsprechenden Richtpositionsumschreibungen im Handbuch VFA. Ausgangspunkt für die Prüfung einer Anpassung des Einreihungsplans ist ein Neueinreihungsantrag einer Direktion oder einer selbstständigen Anstalt oder der Staatskanzlei (vgl. RRB Nr. 915/2011). Über die Aufnahme der neuen Richtpositionen im Einreihungsplan und im Handbuch VFA entscheidet vorab die RBK nach Durchführung einer Vernehmlassung innerhalb der Kommission, bevor die Anpassungen durch den Regierungsrat beschlossen werden. In eigens dafür gebildeten Arbeitsgruppen, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern der Direktionen und den betroffenen selbstständigen Anstalten, Fachleuten aus den zu bewertenden Funktionen und der Fachstelle Lohn, wurden anhand von Arbeitsumschreibungen und ergänzenden Angaben Bewertungsvorschläge erstellt, die von der RBK einstimmig gutgeheissen wurden. Der Einreihungsplan und das Handbuch VFA sind mithin wie folgt zu ergänzen:
4.1 Funktionsbereich 4: Fachfrau/Fachmann Betreuung und Fachfrau/Fachmann Betreuung mbA
Angesichts der Zahl der bereits jetzt als Fachfrau/Fachmann Betreuung (FaBe) tätigen Mitarbeitenden in den Direktionen, in den selbstständigen Anstalten und in Betrieben im Kanton Zürich, die sich an das kantonale Personalrecht anlehnen, ist das neue Berufsbild der/ des FaBe durch eine eigene neue Richtposition im Lohnsystem zu integrieren.
4.1.1 FaBe
Allgemeine Umschreibung: Begleitung und/oder Betreuung von Menschen aller Altersstufen mit oder ohne physische, psychische oder soziale Beeinträchtigung in Alltag und Freizeit. Unterstützung, Betreuung und Förderung der zu betreuenden Menschen in der Entwicklung bzw. Bewahrung der Selbstständigkeit, ihren Lebensphasen und individuellen Bedürfnissen entsprechend. Je nach Ausrichtung Begleitung von Kindern, Jugendlichen im Schulalter, Betagten oder Menschen mit speziellen Bedürfnissen, einzeln oder in Gruppen. Berufsausübung in Tagesstätten, Wohnheimen oder Wohngruppen. Grundausbildung als FaBe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ). FaBe LK 9: Betreuung der anvertrauten Personen unter Anleitung einer erfahrenen Fachperson. Selbstständige Ausführung von delegierten Aufgaben. Grundbildung als FaBe mit EFZ. FaBe LK 10: Betreuung der anvertrauten Personen gemäss Anweisung. Übernahme von zusätzlichen Aufgaben zur selbstständigen Erledigung. Übernahme von delegierten Teilaufgaben im Zusammenhang mit der Ausbildung, Begleitung und Anleitung von Praktikantinnen und Praktikanten und Lernenden FaBe. Grundbildung als FaBe mit EFZ und wenig Berufserfahrung.
4.1.2 FaBe mbA
FaBe mbA LK 11: Vermehrt selbstständige bedarfs- und situationsgerechte Betreuung der anvertrauten Personen. Übernahme von zusätzlichen Aufgaben zur selbstständigen Erledigung. Anleitung und Lernbegleitung von Lernenden FaBe. Grundbildung als FaBe mit EFZ und Berufserfahrung. FaBe mbA LK 12: Weitgehend selbstständige bedarfs- und situationsgerechte Betreuung der anvertrauten Personen. Wahrnehmung der Verantwortung für ihr psychisches und physisches Wohlbefinden. Unterstützende Begleitung von betreuten Personen in besonderen Situationen. Anleitung und Lernbegleitung von Lernenden FaBe. Grundbildung als FaBe mit EFZ, mehrjährige Berufserfahrung und berufsbezogene Weiterbildung (pädagogischer, pflegerischer oder berufsbildender Bereich). FaBe mbA LK 13: Selbstständige bedarfs- und situationsgerechte Betreuung der anvertrauten Personen. Wahrnehmung der Verantwortung für ihr psychisches und physisches Wohlbefinden. Unterstützende Begleitung von betreuten Personen in besonderen Situationen. Lernbegleitung sowie Qualifikation von FaBe, Lernenden FaBe und Praktikantinnen und Praktikanten. Grundbildung als FaBe mit EFZ und mehrjährige Berufserfahrung. Zusätzliches Fachwissen in Personal- und Betriebsführung (nachgewiesene einschlägige Weiterbildung).
4.2 Funktionsbereich 4: Medizinische/r Praxisassistent/in
Das Universitätsspital Zürich (USZ) beschäftigt gegenwärtig bereits rund 90 Medizinische Praxisassistentinnen und Medizinische Praxisassistenten (MPA). Es wird mit einer Zunahme dieser Zahl gerechnet, zumal viele Tätigkeiten, die bisher durch Pflegefachpersonen ausgeführt wurden, neu durch die MPA ausgeführt werden. Seit 2016 bildet das USZ selbst MPA aus. Angesichts der Zahl der als MPA tätigen Mitarbeitenden vorab in den selbstständigen Anstalten und in Betrieben im Kanton Zürich, die sich an das kantonale Personalrecht anlehnen, ist das neue Berufsbild der/des MPA durch eine eigene neue Richtposition im Lohnsystem zu integrieren.
4.2.1 MPA
Allgemeine Umschreibung: Empfang und Betreuung von Patientinnen und Patienten sowie Ausführung von administrativen, logistischen und diagnostischen Aufgaben und therapeutischen Massnahmen in Betrieben des Gesundheitswesens. Grundbildung als Medizinische/r Praxisassistent/in (MPA) mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ). MPA LK 9: Ausführung von einfachen Sachbearbeitungsaufgaben in administrativen und logistischen Bereichen des Gesundheitswesens. Ausführung von ärztlich delegierten therapeutischen Massnahmen im Konsultations- und Notfallbereich sowie von diagnostischen Arbeiten. Bewirt- schaftung von Materialien und Medikamenten sowie Wartung von Mobiliar und Geräten. Grundbildung als MPA EFZ. MPA LK 10: Zusätzlich vermehrt selbstständige Sachbearbeitungsaufgaben in administrativen und logistischen Bereichen des Gesundheitswesens. Grundbildung als MPA EFZ und Berufserfahrung.
4.2.2 MPA mbA
MPA mbA LK 11: Selbstständige Ausführung von ärztlich delegierten therapeutischen Massnahmen im Konsultations- und Notfallbereich sowie von diagnostischen Arbeiten. Leitung von einer/einem oder von zwei direkt unterstellten Mitarbeitenden oder Anleitung und Verantwortung für die Ausbildung und Betreuung der Lernenden MPA. Grundbildung als MPA EFZ und mehrjährige Berufserfahrung. MPA mbA LK 12: Wie LK 11, aber Grundbildung als MPA EFZ und funktionsbezogene Weiterbildung und mehrjährige Berufserfahrung oder Grundbildung als MPA EFZ und viel Berufserfahrung.
4.3 Funktionsbereich 5: Förster/in HF, Förster/in HF mbA, Kreisforstmeister/in
Die Försterinnen und Förster sind im Einreihungsplan bisher den LK 14 und 15 zugeordnet. Das Berufsbild hat sich in den vergangenen Jahren verändert. Neu verlangt die Funktion eine Ausbildung auf Stufe HF, vergleichbar mit der Funktionskette Pflegefachfrau/Pflegefachmann im Gesundheitswesen. Dadurch wurde eine Überprüfung der Einreihung notwendig. Gestützt auf die Ergebnisse des Bewertungsverfahrens ist der Einreihungsplan anzupassen und die Richtposition wie folgt zu umschreiben:
4.3.1 Förster/in HF
Allgemeine Umschreibung: Beratende Funktion mit fachlicher Weisungsbefugnis ohne direkte Personalführung. Planerische und organisatorische Aufgaben.
Förster/in HF LK 14: Grundfunktion. Eingeschränkte Sachverantwortung verbunden mit mindestens fachdienstlicher Führungsverantwortung. Häufige körperliche Anstrengungen in hohem Grad oder häufig grosse Handfertigkeit und Geschicklichkeit erforderlich. Dauernde starke Beanspruchung der Sinnesorgane und häufig stark erschwerende Arbeitsbedingungen. Forstwart/in EFZ und Diplom HF Forstwirtschaft. Förster/in HF LK 15: Erhöhte Sachverantwortung. Aufsicht, Beratung und Kontrolle im zugewiesenen Fachbereich. Teilweise Führungsverantwortung mit planerischen und koordinativen Tätigkeiten. Gelegentlich anspruchsvolle Kontakte. Häufige körperliche Anstrengungen in hohem Grad oder häufig grosse Handfertigkeit und Geschicklichkeit erforderlich. Dauernde starke Beanspruchung der Sinnesorgane und häufig stark erschwerende Arbeitsbedingungen. Forstwart/in EFZ und Diplom HF Forstwirtschaft.
4.3.2 Förster/in HF mbA
Wie in der Funktionskette Pflegefachfrau/Pflegefachmann im Gesundheitswesen ist auch in dieser Funktionskette eine neue Richtposition Förster/in HF mbA zu schaffen. Als Förster/in HF mbA wird eingereiht, wer eine spezialisierte Funktion übernimmt. Dabei wird zwischen den Funktionen Forstbetriebsleiter/in und Zentrumsförster/in sowie Förster/in für Sicherheit und Bauwesen unterschieden. Gestützt auf die Ergebnisse des Bewertungsverfahrens ist der Einreihungsplan zu ergänzen und die Richtposition wie folgt zu umschreiben: Allgemeine Umschreibung: Führung eines Forstreviers und Leitung eines Staatswaldbetriebs mit Personalführung oder strategische Sachbearbeitung mit Führungsunterstützung. Förster/in HF mbA LK 16: Selbstständige Leitung eines Staatswaldbetriebs mit Führungsverantwortung und Berufsbildungsaufgaben. Oder erhöhte Sachverantwortung in einem weitgespannten Fachgebiet mit strategischer Ausrichtung bei forstlichen Betriebs- und Massnahmenplanungen und forstlichen Projekten. Häufig anspruchsvolle Kontakte mit verschiedenen Waldnutzerinnen und -nutzern. Gelegentlich mittlerer Grad von körperlicher Beanspruchung oder von Handfertigkeit und Geschicklichkeit erforderlich. Häufig bis dauernd eine oder mehrere stark erschwerende
Arbeitsbedingungen. Forstwart/in EFZ und Diplom HF Forstwirtschaft und viel Erfahrung. Förster/in HF mbA LK 17: Grosse Sachverantwortung und erhöhte Führungsverantwortung oder Anweisungsbefugnis. Betriebsübergreifende Führungsunterstützung und Übernahme von Spezialaufgaben. Gelegentlich anspruchsvolle Kontakte und hohe Belastung aufgrund hoher Berufsrisiken. Häufig mittlerer Grad von körperlicher Beanspruchung oder von Handfertigkeit und Geschicklichkeit erforderlich. Häufige bis dauernde mittlere Beanspruchung der Sinnesorgane und häufige bis dauernde mittelstark erschwerende Arbeitsbedingungen. Forstwart/in EFZ und Diplom HF Forstwirtschaft und viel Erfahrung und funktionsbezogene Weiterbildung (z.B. im Bereich Arbeitssicherheit und Berufsbildung). Zum Beispiel: Förster/in für Sicherheit und Bauwesen mit Weiterbildung im Bereich Arbeitssicherheit und im Bereich Berufsbildung/Pädagogik.
4.3.3 Kreisforstmeister/in LK 21 und 22
Die Richtposition der Kreisforstmeisterin, des Kreisforstmeisters wurde bisher im Einreihungsplan nur in der LK 22 geführt. Die Anforderungen an die Richtposition Kreisforstmeister/in innerhalb der Baudirektion sind mittlerweile jedoch mit verschiedenen, hierarchisch auf gleicher Ebene liegenden Funktionen in LK 21 vergleichbar. Dadurch wurde eine Überprüfung der Einreihung notwendig. Gestützt auf die Ergebnisse des Bewertungsverfahrens ist der Einreihungsplan zu ergänzen und die Richtposition wie folgt zu umschreiben: Allgemeine Umschreibung: Qualifizierte leitende Funktion. Führung der Forstbetriebsleiter/innen und Revierförster/innen. Sicherstellung der forstrechtlichen Aufsicht über einen Forstkreis und Beratung von Dritten. Abgeschlossenes Hochschulstudium Master FH/ETH Forst oder Umweltnaturwissenschaften, Vertiefung Wald und Landschaft, viel Erfahrung und Nachweis forstliche Praxis. Kreisforstmeister/in LK 21: Sehr grosse Sachverantwortung in einem komplexen Aufgabenbereich in einem interdisziplinären Umfeld mit hoher Selbstständigkeit. Erhebliche fachliche Führung. Vielfältige anspruchsvolle und häufig verantwortungsvolle Aussenkontakte. Gelegentlich körperliche Anstrengungen in mittlerem Grad oder von Handfertigkeit und Geschicklichkeit erforderlich.
Kreisforstmeister/in LK 22: Sehr grosse Sachverantwortung in einem umfassenden und komplexen Aufgabenbereich in einem interdisziplinären Umfeld mit sehr hoher Selbstständigkeit, grosser Führungsverantwortung und Zusatzaufgaben. Vielfältige sehr anspruchsvolle und häufig verantwortungsvolle Aussenkontakte. Gelegentlich körperliche Anstrengungen in mittlerem Grad oder von Handfertigkeit und Geschicklichkeit erforderlich.
5. Vernehmlassung
Die Finanzdirektion hat zur Änderung der VVO, Anhang 1, eine Vernehmlassung durchgeführt. Es gingen 28 Stellungnahmen von insgesamt 33 zur Vernehmlassung eingeladenen Stellen und Organisationen ein. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Anpassung des Handbuchs VFA an den Einreihungsplan sowie die Nachführung und Ergänzung des Einreihungsplans in Anhang 1 der VVO von allen Teilnehmenden der Vernehmlassung übereinstimmend begrüsst werden. Vereinzelt wird die Bewertung einzelner vorbestehender Richtpositionen, die mit der vorliegenden Teilrevision lediglich redaktionelle Änderungen im Sinne einer Nachführung des Einreihungsplans erfahren, als zu tief kritisiert. Eine Neubewertung vorbestehender Richtpositionen bildet jedoch nicht Gegenstand dieser Vorlage. Gleichzeitig wird die Bewertung der neu zu schaffenden Richtpositionen im Funktionsbereich 4 teilweise als zu tief erachtet. Da die vorliegende Teilrevision des Anhangs 1 der VVO nur einen sehr geringen Teil aller bei der kantonalen Verwaltung vorhandenen Richtpositionen umfasst, muss für die Bewertung zwingend mit den gleichen Bewertungskriterien und der gleichen Gewichtung dieser Kriterien wie im Gesamtsystem gearbeitet werden. Die Frage der anzuwendenden Bewertungskriterien und ihrer Gewichtung kann nicht im Rahmen einer Teilrevision des Anhangs 1 der VVO geprüft werden. Weiter wird von einzelnen Teilnehmenden der Vernehmlassung kritisiert, dass die Nachführung und Ergänzung des Einreihungsplans in Anhang 1 der VVO zu keinen Lohnanpassungen führen würden. Verkannt wird hierbei, dass die entsprechenden Funktionen und ihre Einreihung in der Praxis bereits bestehen und mittels dieser Teilrevision in den Einreihungsplan übergeführt werden.
6. Kosten und Inkraftsetzung
Die Anpassung der Richtpositionsumschreibungen im Handbuch VFA (Ziff. 2) und die Nachführung und Ergänzung des Einreihungsplans (Ziff. 3 und 4 ) führen mit der Inkraftsetzung zu keinen Mehrkosten, da damit keine Lohnanpassungen verbunden sind. Die Änderungen sollen auf den 1. Januar 2018 in Kraft treten.