RRB Nr. 935/2012
Anfrage Hans-Peter Amrein, Küsnacht, und Claudio Zanetti, Zollikon, betreffend Willkür bei Steuerbefreiung, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 194/2012
Sitzung vom 12. September 2012
935. Anfrage (Willkür bei Steuerbefreiung) Die Kantonsräte Hans-Peter Amrein, Küsnacht, und Claudio Zanetti, Zollikon, haben am 2. Juli 2012 folgende Anfrage eingereicht: Gemäss einer Medienmitteilung der Finanzdirektion schreiben die Steuerbehörden des Kantons, basierend auf einer Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern vom 2. Juli 2002, einen Teil der Steuerforderungen gegen eine Aktiengesellschaft (Hauptzweck: Durchführung und Ausübung eines professionellen Sportbetriebes) in der Höhe von 1,3 Mio. Franken ab. Begründet wird der Abschreiber damit, dass die öffentliche Hand bei einem Konkurs mit Steuerausfällen rechnen müsste, welche deutlich höher wären als der Betrag, auf welchen im Rahmen einer getätigten Vereinbarung zwischen Steuerbehörden und Aktiengesellschaft der Staat nun verzichtet. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Wird die Finanzdirektion im aktuellen Fall, und insbesondere mit Bezug auf den Ausfall von Quellensteuern, Regress auf die verantwortlichen und verursachenden (ehemaligen) Organe und Einzelpersonen nehmen? Wie ist generell die Praxis im Kanton Zürich betreffend der Einleitung von Verfahren zwecks Regress nach Quellen- und anderen Steuerausfällen im Kanton Zürich und auf welchen Rechtsgrundlagen basiert sie?
2. Wie viele (Anzahl Fälle) Quellensteuer-Forderungen hat der Kanton Zürich in den letzten zehn Jahren pro Jahr (in Stufen aufgeschlüsselt nach Beträgen und Gesamtbetrag pro Jahr) abgeschrieben?
3. Gemäss dem Chef des kantonalen Steueramtes müssen vor Steuererlassen «von Fall zu Fall die Kosten und der Nutzen abgewogen werden». Was ist die Messlatte dazu und gibt es klar definierte Vorgaben und wie lauten diese?
4. Werden von den Steuerbehörden gleiche Kriterien bei zum Beispiel durch Debitorenverluste in Schwierigkeiten gekommenen KMU’s und Profisportclubs angewandt und wird damit der Verlust von gewerblichen Arbeitsplätzen dem Abbau von überbezahlten Profisportlern gleichgesetzt?
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Hans-Peter Amrein, Küsnacht, und Claudio Zanetti, Zollikon, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Wer mit dem Vollzug des Steuergesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss gemäss § 120 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG; LS 631.1) – in Übereinstimmung mit Art. 110 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und Art. 39 Abs. 1 Satz 1 des gleich datierten Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) – über Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern. Im konkreten Fall, auf den die vorliegende Anfrage Bezug nimmt, ist das Steuergeheimnis insbesondere auch gegenüber den quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden zu beachten. Auf weitere Einzelheiten des konkreten Falles kann daher hier nicht näher eingegangen werden. Im Folgenden wird jedoch allgemein Stellung genommen. Bei der Frage, ob bei der Eintreibung von Steuern auf Drittpersonen Rückgriff genommen werden kann, ist auf die entsprechenden steuergesetzlichen Bestimmungen abzustellen. Weiter ist in diesem Zusammenhang zwischen dem Bezug der Quellensteuern und jenem der ordentlichen Steuern zu unterscheiden: Quellensteuern Ausländische Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, werden für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle unterworfen (§ 87 Abs. 1 StG). Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung, d. h. die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber, haftet für die Entrichtung der Quellensteuer (§ 92 Abs. 3 StG in Übereinstimmung mit Art. 88 Abs. 3 DBG). Neben den Quellensteuern auf dem Einkommen von ausländischen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, werden auch Quellensteuern auf bestimmten Leistungen aus schweizerischen Quellen an natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz
oder Aufenthalt in der Schweiz erhoben (§§ 94–100 StG in Übereinstimmung mit Art. 91–97 DBG sowie Art. 35 StHG). Auch hier haftet die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung für die Entrichtung der Quellensteuer (§ 102 Abs. 3 StG in Übereinstimmung mit Art. 100 Abs. 2 DBG). Die Quellensteuern auf dem Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von im Kanton steuerpflichtigen ausländischen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern werden durch das kantonale Steueramt bezogen. Der Bezug der übrigen Quellensteuern obliegt dem Gemeindesteueramt (§ 172 StG). Gemeinsam für alle Quellensteuern gilt die Regelung gemäss § 145 Abs. 1 StG: «Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, verpflichtet ihn das Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt zur Nachzahlung. Der Rückgriff des Schuldners auf den Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten.» Weiter ist auf die Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (Quellensteuerverordnung I) vom 2. Februar 1994 (QVO I; LS 631.41) zu verweisen. Gemäss § 16 QVO I kann die oder der Steuerpflichtige vom kantonalen Steueramt zur Nachzahlung der von ihm geschuldeten Quellensteuern verpflichtet werden, wenn die steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt ausbezahlt worden ist und ein Nachbezug bei der Schuldnerin oder beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist. Eine gleichlautende Bestimmung findet sich auch in § 20 der Verordnung über die Quellensteuer für natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (Quellensteuerverordnung II) vom 2. Februar 1994 (QVO II; LS 631.42). Ordentliche Steuern Bei den ordentlichen Steuern, d. h. den im ordentlichen Einschätzungsverfahren zu erhebenden Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen sowie Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen, haftet die infrage stehende steuerpflichtige Person. Daneben können Drittpersonen nur ausnahmsweise in Anspruch genommen werden, wenn einer der besonderen Haftungsfälle gemäss § 12 StG für die natürlichen Personen (Haftung der Ehegatten, Haftung für die Steuer auf dem Kindereinkommen, Haftung für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber einer schweizerischen Personengesellschaft, Haftung für die Steuer des im Ausland wohnenden Liegenschaftshändlers
oder -vermittlers, Haftung für die Liquidatoren von Geschäftsbetrieben, Betriebsstätten oder Grundstücken von im Ausland wohnenden Per- sonen, Haftung des Erbschaftsverwalters und des Willensvollstreckers) oder gemäss § 60 StG für die juristischen Personen vorliegt (Haftung bei Liquidation, Haftung bei Beendigung einer beschränkten Steuerpflicht, Haftung für die Steuer aus Liegenschaftsvermittlung einer ausländischen juristischen Person, Haftung für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten). Schliesslich haftet für die Nachsteuer solidarisch bis zum Betrag der hinterzogenen Steuer, wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet oder Hilfe leistet oder wer vorsätzlich als Vertreterin oder Vertreter der oder des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt (§ 237 Abs. 1 und 3 StG). Die gleiche Haftung gilt auch, wenn im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen werden (§ 241 Abs. 2 StG). Zu Frage 2: Angaben über die Abschreibungen von Quellensteuern in den letzten zehn Jahren sind möglich, soweit deren Bezug in die Zuständigkeit des kantonalen Steueramtes fällt, d. h., soweit es sich um die Quellensteuern von im Kanton steuerpflichtigen ausländischen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern handelt. Dazu kann auf die nachstehende Tabelle verwiesen werden: Rechnungsjahr Umsatz Quellensteuern Abschreibungen Abschreibungen ausländische Arbeitsnehmer in Franken in Prozenten in Franken vom Umsatz 2002 443 039 122 1 688 341 0,38 2003 426 744 609 1 064 075 0,23 2004 433 226 811 2 468 125 0,57 2005 507 494 147 1 442 755 0,28 2006 582 937 972 957 738 0,16 2007 737 508 798 1 441 147 0,19 2008 778 802 882 1 036 283 0,13 2009 790 789 423 1 182 204 0,15 2010 811 237 119 2 759 354 0,34 2011 1 074 209 917 4 798 103 0,45 Auch bei den Quellensteuern auf dem Einkommen von ausländischen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern werden jedoch die Zahl der Fälle mit Abschreibungen und die auf die einzelnen Fälle entfallenden Beträge nicht statistisch erfasst. Wie in der Beantwortung der Frage 1 erwähnt, werden die übrigen Quellensteuern auf bestimmten Leistungen aus schweizerischen Quellen an natürliche und juristische Personen
ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz durch die Gemeindesteuerämter bezogen (§ 172 StG), weshalb das kantonale Steueramt hier über keine statistischen Grundlagen verfügt. Zu Frage 3: Beim Verzicht auf den Bezug von Steuern muss zwischen dem Steuererlass und der Abschreibung von Steuern unterschieden werden. Die Voraussetzungen für einen Steuererlass bei den Staats- und Gemeindesteuern sind in § 183 StG geregelt. Danach können Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche Belastung durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände beeinträchtigt ist, Steuern ganz oder teilweise erlassen werden. Der Entscheid über den Steuererlass steht der Gemeinde zu (§ 184 Abs. 1 StG); der Gemeinderat bezeichnet die zuständige Behörde (§ 184 Abs. 2 StG). Gegen den Entscheid der Gemeinde können die oder der Steuerpflichtige und, soweit die erlassenen Staats- und Gemeindesteuern Fr. 1000 für ein Steuerjahr übersteigen (Beschluss des Regierungsrates über die Durchführung des Rekursverfahrens bei Steuererlass vom 11. Juni 2003; LS 631.62), das kantonale Steueramt Rekurs bei der Finanzdirektion erheben; gegen den Entscheid der Finanzdirektion steht der oder dem Steuerpflichtigen und der Gemeinde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zur Verfügung (§ 185 Abs. 1 StG). Zudem ist der Erlass bei der direkten Bundessteuer in Art. 167 DBG geregelt. Demgegenüber sind für die Abschreibung von Steuern bei den Staats- und Gemeindesteuern die entsprechenden Bestimmungen der Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern vom 2. Juli 2002 (Zürcher Steuerbuch Nr. 34/010) zu beachten. Darin werden die Gründe für eine Abschreibung von Steuern und Zinsen wie folgt aufgeführt (Ziff. 46): «Steuern und Zinsen sind abzuschreiben: a) wenn eine Betreibung mit einem Verlustschein endet oder im Konkursverfahren ein Verlustschein ausgestellt wird; b) wenn wegen Wegzuges ins Ausland oder unbekannten Aufenthaltes eine Betreibung nicht durchgeführt werden kann; c) wenn eine Betreibung offensichtlich ergebnislos verlaufen würde; d) wenn eine Forderung gegenüber verstorbenen Steuerpflichtigen mangels Haftung der Erben uneinbringlich ist (Ziff. 11);
e) wenn eine Forderung durch gerichtlichen Nachlassvertrag erlassen wird (Ziff. 16).»
Während der Steuererlass mit einem definitiven Untergang der infrage stehenden Steuern verbunden ist, kann unter Umständen auf abgeschriebene Forderungen zurückgekommen werden (Ziff. 51–54 der erwähnten Weisung vom 2. Juli 2002). Im Übrigen sind die erwähnten Regeln über die Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern sinngemäss auch auf die Quellensteuern anzuwenden, für welche die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet. Zu Frage 4: Beim Steuererlass und der Abschreibung von Steuern sind in allen Fällen die in der Beantwortung der Frage 3 dargestellten Regeln zu beachten.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi