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Strassen, Zürich, Schaffhauserstrasse reg. S-88, Haltestelle Milchbuck, Erneuerung, Projektgenehmigung, Baupauschale mit öV-Anteil

RRB Nr. 936/2010 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 23. Juni 2010

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Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 936/2010

Strassen, Zürich, Schaffhauserstrasse reg. S-88, Haltestelle Milchbuck, Erneuerung, Projektgenehmigung, Baupauschale mit öV-Anteil

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Juni 2010

936. Strassen (Zürich, Schaffhauserstrasse reg. S-88)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 4. Mai 2010 unterbreitete das Tiefbauamt der Stadt Zürich der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr, das Projekt für die Erneuerung der Schaffhauserstrasse, Haltestelle Milchbuck, Zürich (Bau Nr. 05 087), zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG, LS 722.1) vom 27. September 1981. Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Das Projekt sieht vor, die Tramhaltestelle Milchbuck an der Schaffhauserstrasse zu erneuern und die Infrastruktur benutzerfreundlicher und zeitgemässer zu gestalten. Es ist eine Verbreiterung des bestehenden Wartebereichs in Richtung Irchelpark vorgesehen. Weiter sollen die Bushaltekanten entlang der Schaffhauserstrasse behindertengerecht ausgestaltet und das Angebot an Veloabstellplätzen verbessert werden. Der bestehende Fussgängerübergang in der Schaffhauserstrasse wird rund 3 m in Richtung Oerlikon verschoben. Dadurch werden die Fussgänger- und Radfahrerbeziehungen verbessert. Im Zuge der Bauarbeiten wird die Dienstabteilung Verkehr der Stadt Zürich die bestehende Rohranlage ergänzen und die Markierungen der neuen Situation anpassen. Das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich muss die öffentliche Beleuchtung der neuen Situation anpassen. Im Rahmen des Planauflageverfahrens gemäss §§ 16 ff. StrG ging gegen das Strassenbauprojekt eine Einsprache ein. Diese wurde jedoch wieder zurückgezogen. Das Projekt wurde mit Stadtratsbeschluss Nr. 707 vom 21. April 2010 festgesetzt. Die Ausgabenbewilligung wurde mit Stadtratsbeschluss Nr. 753 vom 12. Mai 2010 erteilt. Der Baubeginn wurde für den 31. Mai 2010 vorgesehen. Die Bauarbeiten sind sehr eng mit dem Terminprogramm für die Hochbauten koordiniert und dauern voraussichtlich bis Frühling 2011. Da dem Projekt im technischen Sinne zugestimmt werden konnte, wurde mit Schreiben vom 26. Mai 2010 die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn für die ersten beiden Bauphasen (Werkleitungen und Busplatte) erteilt. Die Gesamtkosten für die Erneuerung der Schaffhauserstrasse, Haltestelle Milchbuck betragen Fr. 5 337 000 (einschliesslich Verwaltungskosten Werke). Gemäss RRB Nr. 117/2006 finanziert der Strassenfonds auch die Strasseninfrastruktur des strassengebundenen öffentlichen Verkehrs. Die Aufwendungen zulasten des öV-Anteils der Baupauschale

belaufen sich gemäss einer provisorischen Ermittlung auf voraussichtlich rund Fr. 322 000.

Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion denjenigen Betrag festsetzen, der von der Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 47 StrG einschliesslich des Anteils für den öffentlichen Verkehr belastet werden kann (§ 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008; LS 611.2).

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt der Stadt Zürich für die Erneuerung der Schaffhauserstrasse, Tramhaltestelle Milchbuck, Zürich, wird im Sinne von § 45 des Strassengesetzes genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 16, Art. 45 und Art. 47 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 1998; der Erlass wurde am 1. Juli 2010, 1. Januar 2012, 1. Juli 2014, 1. April 2016, 1. Januar 2018, 1. Februar 2019, 1. August 2020, 1. Juli 2021, 1. Juni 2022 und 1. Juni 2026 erneut konsolidiert.