RRB Nr. 937/2017
Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Anpassung der Franchisen an die Kostenentwicklung, Änderung, Schreiben an das EDI
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Oktober 2017
937. Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Änderung
Erwägungen
(Anpassung der Franchisen an die Kostenentwicklung; Vernehmlassung) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) führt eine Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) durch. Die Änderung setzt die vom Parlament angenommene Motion Bischofberger (15.4157) um, mit welcher der Bundesrat beauftragt wird, die Franchisen parallel zu den Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung anzuheben. Mit diesem Mechanismus soll die Eigenverantwortung der Versicherten gestärkt und die Inanspruchnahme von Leistungen verringert werden. Entsprechend soll neu im KVG festgeschrieben werden, dass der Bundesrat die Höhe der Franchisen regelmässig an die Entwicklung der durchschnittlichen Kosten je versicherte Person in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung anzupassen hat. Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) hat mit Schreiben vom 24. August 2017 an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) Stellung genommen und zusammengefasst auf folgende Punkte hingewiesen: – Es werde bezweifelt, dass sich bei den Ergänzungsleistungen die Einsparungen durch tiefere kantonale Durchschnittsprämien ungefähr mit den zusätzlich durch die Ergänzungsleistungen zu deckenden Krankheitskosten die Waage halten werden. – Im Bereich der Sozialhilfe sei davon auszugehen, dass die Einsparungen durch tiefere Prämien geringer ausfallen werden als die zusätzliche Belastung durch höhere Krankheitskostenvergütungen. Zudem werde die Zahl der Sozialhilfebezüger aufgrund der höheren Franchisen steigen. Wie gross der Anstieg sein werde, sei für die GDK und die Fachleute der Kantone schwierig abschätzbar. Insgesamt sei aber davon auszugehen, dass die Anpassung von Art. 64 Abs. 3 KVG zu einer finanziellen Mehrbelastung der Kantone und Gemeinden führen werde. In der Stellungnahme des Kantons Zürich ist auf die zutreffenden Ausführungen der GDK zu verweisen. Ergänzend ist auf für den Kanton Zürich besonders wichtige Anliegen hinzuweisen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern (auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an aufsicht-krankenversicherung@ bag.admin.ch und dm@bag.admin.ch): Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 haben Sie uns den Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken für diese Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir teilen die Haltung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK), wie sie in deren Stellungnahme vom 24. August 2017 zum Ausdruck gebracht wird. In Ergänzung dazu halten wir Folgendes fest: Die Anhebung der Franchisen bedeutet einerseits eine Erhöhung der Kosten zulasten der betroffenen Patientinnen und Patienten und anderseits eine Senkung der Kosten zugunsten der Krankenversicherung. Letzteres bewirkt, dass die als Grundlage für die Berechnung der Ergänzungsleistungen dienende Durchschnittsprämie sinkt, womit auch die Ergänzungsleistungen für diesen Bereich sinken werden. Anderseits führt aber die Erhöhung der Franchisen zu einer Erhöhung der Ergänzungsleistungen, da die aufgrund der Franchise nicht gedeckten Krankheitskosten gestützt auf Art. 14 Abs. 1 Bst. g ELG als Ergänzungsleistungen vergütet werden müssen. Diese gehen vollumfänglich zulasten der Kantone (Art. 16 ELG). Darüber hinaus führen höhere Franchisen auch zu einer entsprechenden Erhöhung der ebenfalls von den Kantonen zu tragenden Sozialhilfekosten. Entsprechend ist – entgegen der Annahme im erläuternden Bericht des Bundesrates (S. 5) – davon auszugehen, dass eine Erhöhung der Franchisen zu einer Zusatzbelastung des Kantonshaushaltes (bzw. je nach Regelung der innerkantonalen Kostentragung auch der Gemeindehaushalte) führen wird. Vor diesem Hintergrund beantragen wir, dass der Finanzierungsschlüssel für Ergänzungsleistungen so geändert wird, dass sich aus der Erhöhung der Franchisen keine Zusatzbelastung für die Kantone ergibt.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli