RRB Nr. 941/2013
Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung, Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt, Änderung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. August 2013
941. Übertragung der Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt;
Erwägungen
Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Änderung)
Ausgangslage Die mit einer Stelle dotierte Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt (IST) ist im Generalsekretariat der Direktion der Justiz und des Innern angesiedelt. Sie ist keine Anlaufstelle für Betroffene, vielmehr ist sie gemäss § 17 Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 1. April 2007 (GSG, LS 351) zuständig für die Steuerung, die Koordination und Überprüfung der Zusammenarbeit der mit häuslicher Gewalt befassten Behörden und Beratungsstellen. Ihr beigegeben wurden im Sinne von § 17 Abs. 2 GSG ein «Strategisches Kooperationsgremium» und eine «Monitoring-Gruppe». Die Interventionsstelle hat sodann mit dem «mannebüro züri» eine Leistungsvereinbarung für Gefährderansprachen im Sinne von § 16 Abs. 2 GSG abgeschlossen; die Gefährderinnenberatung wird ebenfalls gestützt auf eine mit der IST abgeschlossene Leistungsvereinbarung durch das Amt für Justizvollzug, Hauptabteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, abgedeckt. Die Ansprache der gefährdeten Personen im Sinne von § 15 GSG erfolgt ohne gesonderte Leistungsvereinbarungen durch die anerkannten Opferhilfe-Beratungsstellen.
Neuansiedlung der IST Die Ansiedlung in der Direktion der Justiz und des Innern erfolgte aufgrund der thematischen Nähe zur Opferhilfe, die ebenfalls der Direktion der Justiz und des Innern zugeordnet ist, sowie mit Blick auf die frauenspezifischen Opferhilfeberatungsstellen und Frauenhäuser, die sich mit dem Thema häusliche Gewalt befassen. Seit Inkrafttreten des GSG haben sich die inhaltlichen Schwerpunkte der IST zunehmend verschoben: Während es zu Anfang vor allem darum ging, eine ablehnende Haltung gegenüber häuslicher Gewalt zu festigen und die Öffentlichkeit sowie die Behörden zu sensibilisieren, stehen nun Fragen im Bereich des Gefahrenmanagements, der Intervention und der hiefür erforderlichen behördenübergreifenden Zusammenarbeit im Vordergrund.
Im Zentrum dieser Massnahmen steht die Polizei. Seit dem 1. Januar 2012 besteht bei der Kantonspolizei der Dienst «Gewaltschutz», bei dem heute die Fachstelle «Häusliche Gewalt» angesiedelt ist. Etwa die Hälfte der Fälle, die im Dienst «Gewaltschutz» bearbeitet werden, stehen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt. Die Fachstelle übernimmt insbesondere die Koordination, Administration und die Qualitätskontrolle der durch die Frontpolizei angeordneten Schutzmassnahmen. Ferner bilden Beratungen von Opfern sowie Gefährderansprachen einen massgeblichen Anteil der Aufgaben der Fachstelle. Vor diesem Hintergrund drängt es sich auf, dass die IST mit ihrem gesetzlichen Auftrag in diesem Umfeld möglichst nahe beim Dienst «Gewaltschutz» der Kantonspolizei angesiedelt wird und dass demzufolge eine Übertragung von der Direktion der Justiz und des Innern auf die Sicherheitsdirektion erfolgt. Mit der Weiterführung der Stelle beim Dienst «Gewaltschutz» wird insbesondere der Praxisbezug verbessert. Zudem wird dadurch die Zielsetzung des Schwerpunktes «Gewaltschutz und Gewaltbekämpfung» des Regierungsrates entscheidend unterstützt. Ferner können auch in Bezug auf die Öffentlichkeitsarbeit und die Aus- und Weiterbildung Synergien genutzt werden, gehört doch gemäss § 3 Abs. 1 des Polizeigesetzes (LS 550.1) u. a. die Information der Öffentlichkeit zu deren Aufgaben und besteht für die Aus- und Weiterbildung der Polizei eine Infrastruktur, auf die zurückgegriffen werden kann. Die Vernetzung mit anderen Institutionen und den anderen Polizeicorps wird weiterhin über das erwähnte Begleitgremium sichergestellt werden. Ebenso sollen die Gefährderansprachen sowie die Beratung der gefährdeten Personen im gleichen bzw. sogar verstärkten Rahmen weitergeführt werden.
Anpassung von Anhang 1 zur Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR, LS 172.11) Für die Übertragung der IST auf die Sicherheitsdirektion ist Ziff. 18 von Anhang 1 lit. A. aufzuheben und unter lit. B. eine entsprechende, neue Ziffer einzufügen.
Umsetzung Für die saldoneutrale Umsetzung wird die heute von zwei Mitarbeiterinnen im Job sharing besetzte Stelle in die Sicherheitsdirektion übertragen. Im Übrigen erfolgt die Übertragung der Aufgaben und Mittel in direkter Absprache zwischen der Direktion der Justiz und des Innern und der Sicherheitsdirektion.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Sicherheitsdirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 wird geändert.
II. Diese Verordnungsänderung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
III. Gegen diese Verordnungsänderung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
IV. Im Stellenplan des Generalsekretariats der Direktion der Justiz und des Innern wird mit Wirkung am 31. Dezember 2013 folgende Stelle aufgehoben: Stelle Klasse VVO 1,0 Abteilungschef/in 23
V. Im Zivilstellenplan der Kantonspolizei wird mit Wirkung ab 1. Januar 2014 folgende Stelle geschaffen: Stelle Klasse VVO 1,0 Abteilungschef/in 23
VI.Veröffentlichung dieses Beschlusses, der Verordnungsänderung und der Begründung im Amtsblatt.
VII. Mitteilung an die Finanzdirektion, die Sicherheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi