RRB Nr. 945/2013
Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, Vorentwurf, Schreiben an das EJPD
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. August 2013
945. Vorentwurf zum Bundesgesetz über Verbesserungen beim
Erwägungen
Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 26. Juni 2013 eröffnete das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mit verkürzter Frist bis Ende August 2013 das Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf für ein Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen. Dieses Bundesgesetz soll als Mantelerlass in verschiedenen Rechtserlassen des Bundes die notwendigen gesetzlichen Grundlagen schaffen, um die bestehenden Lücken beim Informationsaustausch betreffend Waffen unter den kantonalen Behörden einerseits und zwischen den militärischen und den zivilen Behörden von Bund und Kanton anderseits zu schliessen. Geändert werden das Strafgesetzbuch (StGB), die Strafprozessordnung (StPO), das Militärgesetz (MG), das Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme (MIG) sowie das Waffengesetz (WG). Mit dem verbesserten Informationsaustausch verbunden ist eine Nachregistrierungspflicht aller sich heute im Privatbesitz befindlichen Feuerwaffen (einschliesslich der wesentlichen Bestandteile), die nicht bereits in den kantonalen Waffenregistern erfasst sind. Die gegenseitigen Informationsmeldungen sollen teilweise automatisiert werden bzw. die zuständigen kantonalen Behörden und die Bundesbehörden sollen aktiv über Einträge in den verschiedenen Datenbanken informiert werden. Es sind Waffenmissbräuche zu verhindern, wie sie in der Vergangenheit auch wegen Lücken im Informationssystem zwischen den Behörden erfolgt sind. Zu beachten ist die Regelung im Kanton Zürich, wonach die Statthalterämter für die Beschlagnahme und Einziehung von Waffen und die Gemeinden für Ausstellung der allgemeinen Waffenerwerbsbewilligung zuständig sind. Der Datenschutzbeauftragte weist auf seine im Rahmen der Vernehmlassung zum Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA geäusserte ablehnende Haltung gegenüber der Verwendung der AHV-Versichertennummer als Identifizierungsmerkmal in diesem Bereich hin. Der Regierungsrat hat in seiner diesbezüglichen Vernehmlassung an den Bund betreffend Identitätsabklärungen bei Abfragen und Eingaben in VOSTRA seinerseits festgehalten, dass Abfragen wenn immer möglich über die Versichertennummer getätigt werden sollen, um Fehler zu vermeiden (RRB Nr. 204/2013).
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Zustelladresse: Bundesamt für Polizei, Stab/Rechtsdienst, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern): Mit Schreiben vom 26. Juni 2013 haben Sie uns eingeladen, zum Vorentwurf eines Bundesgesetzes über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:
A. Allgemeine Bemerkungen Für die Bekämpfung und die Verhinderung von Missbräuchen ist es wichtig, dass sich die zuständigen Behörden bei Bedarf über einen Waffenbesitz rasch ein Bild machen können und dass sie Hinweise auf Missbrauchsgefahren rechtzeitig zur Kenntnis erhalten. Vor diesem Hintergrund unterstützen wir den mit der Vorlage verbundenen verbesserten Informationszugriff und den verbesserten Informationsaustausch unter den Behörden.
B. Projekt «Waffenplattform» der KKJPD Vonseiten der Kantone besteht seit Längerem das Bedürfnis nach einem verbesserten Informationsaustausch und einer besseren Verknüpfung der Daten im Waffenbereich. Die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) hat an ihrer Frühjahrsversammlung vom 11. April 2013 einstimmig beschlossen, das Projekt «Waffenplattform» bis Ende 2014 durchzuführen. Dabei soll eine Datendrehscheibe eingerichtet werden, auf deren Webservice die Kantone die Daten aus ihren Waffenregistern liefern. Jeder Kanton bleibt Datenherr seines Waffenregisters. Der Bund stellt seinerseits das Waffeninformationssystem ARMADA für Abfragen zur Verfügung. Hingegen übermittelt er keine Daten auf den Webservice der Kantone. Diese Lösung unterscheidet sich von einem zentralen Waffenregister beim Bund (vgl. ablehnender Volksentscheid vom 13. Februar 2011 zur Initiative «Für den Schutz vor Waffengewalt»). Die Errichtung der Datendrehscheibe bzw. der harmonisierten Datensammlung der Kantone und deren Administration ist im Gesetz zu regeln (vgl. Antrag zu Art. 32c
C. Anträge und Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen Art. 75 Abs. 3bis StPO Gemäss der vorgeschlagenen Regelung von Abs. 3bis hat die «Verfahrensleitung» den Führungsstab der Armee über Gefährdungshinweise aus hängigen Strafverfahren gegen Angehörige der Armee oder Stellungspflichtige zu informieren Aus dem Erläuternden Bericht ergibt sich nicht, weshalb die Mitteilungspflicht abweichend von den übrigen Mitteilungspflichten gemäss Abs. 1, 2, 3 und 4 nicht der «Strafbehörde» zugewiesen ist. Die neue Zuweisung ist unklar. Wir beantragen, in Übereinstimmung mit den übrigen Mitteilungspflichten und im Sinne einer einheitlichen Regelung anstelle des Begriffs «Verfahrensleitung» den Begriff «Strafbehörde» zu verwenden. Art. 113 Abs. 3 Bst. b und Abs. 4 Bst d MG Es ist davon auszugehen, dass die in diesen Bestimmungen geregelte Einsicht in Strafvollzugsakten auch Massnahmenvollzugsakten umfasst. Die Botschaft zur Gesetzesvorlage ist mit einem klärenden Hinweis zu ergänzen. Art. 32 Bst. b und c WG Die Einführung von Gebühren für die Aufbewahrung missbräuchlich getragener gefährlicher Gegenstände und für die Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Beschlagnahme, der endgültigen Einziehung und der Verwertung von Gegenständen nach Art. 4 WG ist zu begrüssen. Die Möglichkeit, solche Gebühren zu erheben, dürfte vermehrt zu einer kostengünstigen Vernichtung der beschlagnahmten bzw. eingezogenen Gegenstände führen. Art. 366a StGB, Art. 367 Abs. 2ter–2quinquies StGB Bereits heute verwenden die militärischen Behörden die AHV-Versichertennummer zur eindeutigen Identifikation von Militärangehörigen. Mit der neuen Regelung im StGB wird im Zusammenhang mit der Bekämpfung und Verhinderung des Waffenmissbrauchs die gesetzliche Grundlage geschaffen, dass bei elektronischen Meldungen aus dem VOSTRA an den Führungsstab der Armee die Identifikation von Militärangehörigen über die Versichertennummer erfolgen kann. Damit entfällt gemäss Erläuterndem Bericht der bisherige zeitintensive und fehleranfällige manuelle Abgleich der Daten über die Personalien, womit Fehler bei der Personenidentifikation und damit verbundene Sicherheitsrisiken verhindert werden. Zur sicheren, einfachen und schnellen Datenübermittlung sieht Art. 32abis WG sodann die Verwendung der
AHV-Versichertennummer für Behörden vor, die online Daten in den elektronischen Informationssystemen der Zentralstelle Waffen (fedpol) und der kantonalen Waffenbüros bearbeiten und austauschen. Der Regelung zur Verwendung der AHV-Versichertennummer im vorgesehenen Umfang kann zugestimmt werden. Art. 32c Abs. 2quater WG Diese Bestimmung sieht vor, dass die Zentralstelle Waffen der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons unverzüglich die in der Datenbank über die Abgabe und den Entzug von Waffen der Armee (DAWA) eingetragenen Angehörigen der Armee oder Stellungspflichtigen meldet, denen die persönliche Waffe oder die Leihwaffe nicht abgegeben, abgenommen oder entzogen wurde. Aufgrund dieser Meldung soll die kantonale Behörde im Wohnsitzkanton prüfen, ob die entsprechenden Gründe auch nach WG einem Besitz der Waffen entgegenstehen. Gemäss Erläuterndem Bericht (S. 30) soll die Meldung der Zentralstelle an die kantonalen Waffenbüros und somit im Kanton Zürich an die Kantonspolizei gehen. Für den Kanton Zürich ist festzuhalten, dass nach geltendem Recht die Statthalterämter für die Beschlagnahme und Einziehung von Waffen und die Gemeinden für die Ausstellung der allgemeinen Waffenerwerbsbewilligung zuständig sind. Diese kantonale Regelung soll beibehalten werden können. Für die wirkungsvolle Anwendung dieser Bestimmung ist die vorgesehene Nachregistrierung aller Feuerwaffen sehr wichtig (vgl. Art. 42b WG). Art. 32c Abs. 3bis WG, Art. 32a Abs. 3 WG Wir beantragen folgende Fassung von Art. 32c Abs. 3bis: «Die Daten des elektronischen Informationssystems nach Artikel 32a Absatz 2 können den Strafverfolgungs- und Justizbehörden der Kantone und des Bundes, den Polizeibehörden der Kantone, fedpol sowie den Zollbehörden und den zuständigen Stellen der Militärverwaltung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden. Die Kantone können zu diesem Zweck eine harmonisierte Datenbank führen und bezeichnen dafür ein gemeinsames Organ, das für diese Datensammlung und deren Administration verantwortlich ist.» Dieser Antrag erfasst zwei Elemente: – Die Zugriffsberechtigung auf die Daten des elektronischen Informationssystems nach Art. 32a Abs. 2 WG ist um die Polizeibehörden der
Kantone zu erweitern. Es ist auch im Tätigkeitsbereich der Gefahrenabwehr und im sicherheitspolizeilichen Handeln gestützt auf das Polizeigesetz notwendig, dass die kantonalen Polizeibehörden ohne Zeitverlust Abklärungen in den Waffenregistern tätigen können.
– Zudem ist die gesetzliche Grundlage zu schaffen für die Errichtung der unter Bst. B beschriebenen Datendrehscheibe bzw. harmonisierten Datenbank der Kantone sowie deren Administration unter Bezeichnung des verantwortlichen Organs. Ausdrücklich zu begrüssen ist im vorliegenden Zusammenhang die Regelung von Art. 32a Abs. 3, die im Rahmen einer entsprechenden Berechtigung den Zugriff auf die Waffeninformationssysteme des Bundes und der Kantone mit einer einzigen Abfrage ermöglicht. Art. 42b WG (Übergangsbestimmung zur Änderung vom …) Die in der neuen Übergangsbestimmung von Art. 42b WG vorgesehene Meldepflicht für alle sich im Privatbesitz befindenden Feuerwaffen (einschliesslich der wesentlichen Bestandteile), die noch nicht im kantonalen Waffenregister des Wohnsitzkantons registriert sind, entspricht einer Forderung der KKJPD. Nur mit der Anknüpfung an den Besitz kann das Ziel erreicht werden, sämtliche sich zurzeit im Privatbesitz befindenden Waffen zu erfassen. In die Botschaft zur Gesetzesvorlage sind Ausführungen zu den mit der Nachregistrierung verbundenen Kosten für die Kantone aufzunehmen.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi