RRB Nr. 945/2023
Anfrage Lisa Letnansky, Nicole Wyss und Anne-Claude Hensch, Zürich, betreffend Ausschaffung von psychisch kranken Geflüchteten, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 256/2023
Sitzung vom 23. August 2023
945. Anfrage (Ausschaffung von psychisch kranken Geflüchteten) Die Kantonsrätinnen Lisa Letnansky, Nicole Wyss und Anne-Claude Hensch Frei, Zürich, haben am 10. Juli 2023 folgende Anfrage eingereicht: Die NZZ berichtet in einem Artikel vom 5. Juli 2022 über die in der Schweiz und offenbar auch in Zürich gängige Praxis, psychisch kranke Geflüchtete direkt aus den Kliniken heraus mit Polizeigewalt auszuschaffen. Obwohl das psychiatrische Personal solche Ausschaffungen aus ethischen Gründen klar kritisiert, bestätigen im Artikel sämtliche angefragten Kliniken, dass solche Fälle immer wieder vorkommen. Es werden Fälle geschildert, in denen «Psychiatrie-Patienten auf einen Rollstuhl gefesselt, geknebelt und mit einem Helm auf dem Kopf zum Flughafen gebracht worden seien»1. Viele der Geflüchteten, die in die Schweiz kommen, leiden unter Traumafolgestörungen und anderen psychischen Krankheiten. Die Folgen von Rückführungen von psychisch kranken Geflüchteten, insbesondere in Staaten wie Kroatien, die für ihren Umgang mit Geflüchteten immer wieder kritisiert werden, sind nicht abzuschätzen oder gar als kritisch einzustufen. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die bei der Ausschaffung angewendete Polizeigewalt retraumatisierend wirken kann. Absatz 3 des Artikels 69 AIG regelt den Aufschub des Ausschaffungsvollzug um einen angemessenen Zeitraum in besonderen Fällen. Ausdrücklich erwähnt werden darin gesundheitliche Probleme, die einen solchen Aufschub verlangen. Zudem haben gemäss Artikel 25 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte AEMR sämtliche Personen Anspruch auf eine Gesundheitsversorgung. Die Praxis, psychisch kranke Geflüchtete vor Abschluss der Behandlung und somit in einem kritischen Zustand auszuschaffen, verstösst somit sowohl gegen das Bundesgesetz als auch gegen die Menschenrechte.
1 https://www.nzz.ch/schweiz/von-der-psychiatrie-direkt-ins-flugzeug-die-schweiz-schafft-
Vor diesem Hintergrund bitten die Unterzeichnenden den Regierungsrat um Beantwortung der folgenden Fragen:
Erwägungen
1. Ist die Schilderung der NZZ, dass auch im Kanton Zürich psychisch kranke Geflüchtete unter Polizeigewalt aus Kliniken heraus ausgeschafft wurden, korrekt?
2. Hatte der Regierungsrat Kenntnis von besagter Praxis, psychisch kranke Geflüchtete aus Kliniken heraus und unter Polizeigewalt auszuschaffen?
3. Ist dem Regierungsrat bekannt, wie viele Personen im Kanton Zürich ausgeschafft wurden, obwohl sie sich in psychiatrischer Behandlung befanden? Bitte um Auflistung der Zahlen der letzten 5 Jahre. Falls keine Zahlen bekannt sind, Bitte um Begründung, warum diese nicht erfasst werden.
4. Wie beurteilt der Regierungsrat besagte Praxis?
5. Was sind die geltenden Richtlinien im Kanton Zürich in Bezug auf die Rückführung von psychisch oder physisch kranken Geflüchteter?
6. Wie will der Regierungsrat in Zukunft sicherstellen, dass bei der Rückführungspraxis die Einhaltung von Absatz 3 des Artikels 69 AIG und Artikel 25 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte eingehalten werden?
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Lisa Letnansky, Nicole Wyss und Anne-Claude Hensch Frei, Zürich, wird wie folgt beantwortet:
Für das Asylverfahren ist allein der Bund zuständig (Art. 6a Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]). Das Staatssekretariat für Migration (SEM) und gegebenenfalls das Bundesverwaltungsgericht prüfen abschliessend, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist (Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Allfällige gesundheitliche Beschwerden und die Verfügbarkeit von notwendigen medizinischen Behandlungen physischer oder psychischer Erkrankungen im Zielland werden bei diesem Entscheid berücksichtigt. Die Kantone sind verpflichtet, die vom Bund verfügten Wegweisungen zu vollziehen (Art. 46 AsylG). In erster Linie wird die selbstständige, freiwillige Rückkehr angestrebt. Um diese zu fördern und die Wiedereingliederung im Herkunftsland zu erleichtern, unterstützt die Rückkehrberatung des Kantonalen Sozialamtes die weggewiesenen Personen. Die Rückkehrhilfe um- fasst Beratung und allenfalls finanzielle Unterstützung (Art. 93 ff. AsylG und Art. 60 AIG). Weigert sich die weggewiesene Person, freiwillig auszureisen, wird der Vollzug der Wegweisung gestützt auf den Entscheid des SEM mit ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen gemäss Art. 73 ff. AIG sichergestellt. Zu Fragen 1–6: Vor einer Rückführung klärt das Migrationsamt ab, ob die betroffene Person in medizinischer Behandlung steht. Ist dies der Fall, holt es von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten aktuelle Arztberichte ein. Dieses Vorgehen wendet es auch an, wenn sich die betroffene Person aufgrund einer psychischen Erkrankung in einer stationären Behandlung befindet. Das Migrationsamt leitet die Arztberichte anschliessend an das vom SEM für die medizinische Begleitung von Ausreisen beauftragte Dienstleistungsunternehmen weiter. Dieses beurteilt gestützt darauf die Transportfähigkeit der betroffenen Person und hält allfällige weitere Voraussetzungen für den Transport fest (medizinische Begleitung ab Anhaltung oder auf dem Flug, mitzugebende Medikamente, Hilfsmittel). Ist die Transportfähigkeit gegeben und die betroffene Person nicht bereit, freiwillig auszureisen, kann der Vollzug einer Wegweisung folglich mit ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen aus einer Klinik erfolgen. In solchen Fallkonstellationen nimmt das Migrationsamt zusätzlich zum beschriebenen
ordentlichen Vorgehen kurz vor der geplanten Rückführung Kontakt mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten bzw. der Klinik auf, um dem Gesundheitszustand der betroffenen Person und den Bedürfnissen aller Beteiligten Rechnung zu tragen. Die Vorgaben des AIG sowie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte werden mit diesem Verfahren eingehalten. Das Migrationsamt führt keine Statistik in Bezug auf den Ort der Anhaltung im Rahmen des zwangsweisen Wegweisungsvollzuges. Die Anzahl Personen, deren Rückführung ab einer Klinik erfolgt, wird deshalb nicht statistisch erfasst. Es handelt sich jedoch um wenige Einzelfälle.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli