RRB Nr. 949/2019
Strassen, Turbenthal, 15 Tösstalstrasse, Neubau Kreisel, Kernfahrbahn, Projektfestsetzung, gebundene und neue Ausgabe, Behandlung Einsprachen
Rubrum
Anonymisierte Fassung gemäss Erwägung E
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Oktober 2019
949. Strassen (Turbenthal, 15 Tösstalstrasse, Neubau Kreisel, Kernfahrbahn, Projektfestsetzung und Ausgabenbewilligung)
Erwägungen
A. Ausgangslage und Projekt Die Tösstalstrasse zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als Hauptverkehrsstrasse Nr. 15 geführt. Sie verläuft in Nord-Süd-Richtung durch die Gemeinde Turbenthal und verbindet die historischen Zentren Turbenthal und Hutzikon. Die Tösstalstrasse (Verkehrslastklasse T3) weist eine Verkehrsbelastung von rund 9500 Fahrzeugen pro Tag auf. Zur Verbesserung des Verkehrsflusses und der Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmenden soll am Knoten Tösstalerstrasse/ St. Gallerstrasse ein neuer Kreisel gebaut werden. Gleichzeitig mit dem Kreisel erhält der tangierte Bereich bei der reformierten Kirche Turbenthal eine gestalterische Aufwertung. Zusätzlich sollen eine hindernisfreie Bushaltestelle und Fussgängerübergänge mit Schutzinsel im Projektperimeter erstellt werden. Im Einvernehmen mit der Gemeinde Turbenthal und der Kirchgemeinde Turbenthal-Wila sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – Neubau Kreisel Knoten Tösstalstrasse/St. Gallerstrasse; – Instandsetzung Tösstalstrasse ab neuem Kreisel bis Bachdurchlass Chatzenbach; – Einführung einer Kernfahrbahn im Projektbereich; – Neubau einer hindernisfreien Bushaltestelle; – Erstellung neuer Fussgängerübergänge mit Schutzinsel; – Erneuerung und Anpassung der Strassenbeleuchtung und der Strassenentwässerung; – Anpassung der Randabschlüsse an die neue Fahrbahngeometrie und Erneuerung des Fahrbahnbelags; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter. Der Gemeinderat Turbenthal hat dem Projekt im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) mit Beschluss vom 21. November 2017 zugestimmt. Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG vom 13. Oktober bis 13. November 2017 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Einwendungen sind im überarbeiteten Bauprojekt soweit möglich berücksichtigt worden.
B. Einspracheverfahren Die öffentliche Planauflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 29. Juni bis 17. August 2018. Innerhalb der Auflagefrist wurden sieben Einsprachen eingereicht, die projektbezogene und teilweise auch enteignungsrechtliche Begehren enthalten. Mit vier Einsprechenden konnte im Rahmen der Einigungsverhandlungen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die jeweilige Zustimmung liegt mit der Unterzeichnung der Abtretungsverträge für den Landerwerb sowie des Anpassungsprotokolls vor, womit auch die Einsprachen zurückgezogen wurden. Diese sind als erledigt abgeschrieben worden. Die verbleibenden drei Einsprachen sind wie folgt zu beurteilen: a) , Eingabe vom Die Einsprecherin ist der Meinung, dass am T-Knoten Tösstalstrasse/ St. Gallerstrasse der Platz für einen normalen Kreisel nicht ausreiche. Sie beantragt, einen Kleinkreisel zwischen dem Schloss und dem ehemaligen Restaurant Linde zu realisieren und die Staatsstrasse zu verlegen. Die Einsprecherin wohnt im zwei Kilometer entfernten . Auf die Einsprache ist daher mangels Betroffenheit nicht einzutreten. Im Sinne einer Eventualbegründung wird die Einsprache wie folgt beurteilt: Der Antrag der Einsprecherin, die Staatsstrasse und den Kreisel zu verlegen, hätte gegenüber dem vorliegenden Projekt gewichtige Nachteile und wurde von der Gemeinde, dem Amt für Verkehr und dem Tiefbauamt daher abgelehnt. Für den Ausbau der Strasse müsste wesentlich mehr Land von Dritten erworben oder enteignet werden und die Kosten für die Verlegung der Strasse dürften wesentlich höher liegen. Zudem würde durch die zusätzlichen Kurven der Verkehrsfluss auf der wichtigeren Tösstalstrasse behindert. Auch aus ortsbildschützerischen Gründen drängt sich eine Verlegung des Knotens nicht auf. b) vertreten durch , Eingabe vom Die Einsprecherin beantragt, es sei auf den geplanten Gehweg im Bereich der Parzellen zu verzichten, damit der dortige Gastgewerbebetrieb und dessen Gäste das Gartenrestaurant und die Parkplätze im bisherigen Umfang weiterbenutzen können (Antrag 1).
Die Tösstalstrasse verfügt zwischen der St. Gallerstrasse und der Girenbadstrasse auf der Ostseite über keinen durchgehenden Gehweg. Der von der Einsprecherin beanstandete Neubau des Gehwegs dient vorab den Bedürfnissen und der Sicherheit der Fussgängerinnen und Fussgänger. Bereits das Betriebs- und Gestaltungskonzept Tösstalstrasse aus dem Jahr 2013 sieht vor, dass diese Sicherheitslücke für die Fussgängerinnen und Fussgänger zu schliessen sei. Zudem entsprechen die bestehenden Parkplätze entlang der Tösstalstrasse nicht der Verkehrssicherheitsverordnung (LS 722.15) und wurden der Einsprecherin mit der Bewilligung vom nur auf Zusehen hin toleriert. Daher erweisen sich die mit dem Projekt verbundenen Eingriffe ins Eigentum der Einsprecherin als verhältnismässig und gerechtfertigt. Das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit ist höher zu gewichten als die durch den Neubau beeinträchtigten privaten Interessen. Die Einsprache ist daher bezüglich Antrag 1 abzuweisen. Sodann beanstandet die Einsprecherin, für das abzutretende Land werde ein zu tiefer Preis angeboten (Antrag 2) und für die Umsatzeinbussen des Restaurants sei eine Entschädigungszahlung zu leisten (Antrag 3). Auf diese Entschädigungsbegehren ist im vorliegenden Einspracheverfahren nicht einzutreten; diese werden im anschliessenden Landerwerbverfahren nach §§ 18 ff. StrG behandelt. c) , Eingabe vom
Die Einsprechenden beantragen, dass das Projekt so abzuändern sei, dass die St. Gallerstrasse in der Einmündung in die Tösstalstrasse in Fahrtrichtung Bauma vortrittberechtigt sei. Bei der Kreuzung Tösstalstrasse/St. Gallerstrasse sind heute alle Knotenarme ähnlich stark belastet. Eine Änderung der Vortrittsberechtigung würde die Verkehrssicherheit nicht verbessern. Bei der Ausarbeitung des Betriebs- und Gestaltungskonzepts Tösstalstrasse am Knoten Tösstalstrasse/St. Gallerstrasse wurde ein Kreisel als Bestvariante ermittelt. Zudem wirkt der neue Kreisel als Eingangssignal in das Zentrum von Turbenthal. Mit dem Bau des Kreisels werden die Bedürfnisse und die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmenden berücksichtigt. Die Befahrbarkeit des Kreisels durch Grossfahrzeuge wurde bei der Projekterstellung nachgewiesen und ist gewährleistet. Die Ausnahmetransportroute Typ II bleibt bestehen. Die Einsprache ist daher abzuweisen.
C. Lärmtechnische Anpassungen und Projektfestsetzung Die Fachstelle Lärmschutz hat das Projekt in ihrer Beurteilung im Rahmen der koordinierten Stellungnahme der kantonalen Fachstellen der Abteilung Koordination Bau und Umwelt vom 20. November 2017 aus lärmtechnischer Sicht als unbedenklich eingeschätzt. Der für das Bauvorhaben notwendige Landerwerb ist nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Einer Projektfestsetzung nach § 15 StrG steht somit nichts entgegen.
D. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 28. Juni 2019 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 290 000 Bauarbeiten 3 480 000 Nebenarbeiten 690 000 Technische Arbeiten 740 000 Total 5 200 000 Der Gemeinderat Turbenthal hat mit Beschluss vom 30. Oktober 2018 einen Beitrag von Fr. 520 000 für das vorliegende Projekt zugesichert. Dieser Betrag wird der Gemeinde Turbenthal nach Fertigstellung in Rechnung gestellt. Die Einnahme ist dem Konto 8400.63200 80000, Investitionsbeiträge von Gemeinden Staatsstrassen, für das Objekt Nr. 84S- 81139 gutzuschreiben. Der Kostenverleger gestaltet sich demnach wie folgt: Kanton Gemeinde Total in Franken in Franken in Franken Staatsstrassen Anteil öV 200 000 200 000 Staatsstrassen 1 495 000 520 000 2 015 000 Staatsstrassen Baulicher Unterhalt 220 000 220 000 Fussgängeranlagen 170 000 170 000 Erneuerung Staatsstrassen 2 565 000 2 565 000 Fahrradanlagen 30 000 30 000 Total 4 680 000 520 000 5 200 000 Da der rechtsverbindlich zugesicherte Beitrag der Gemeinde Turbenthal nach Realisierung in Rechnung gestellt wird, ist ein Bruttokredit zu beschliessen.
In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 5 200 000 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht: Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken Erfolgsrechnung Konto 8400.31410 80050 4% 220 000 220 000 Staatsstrassen Baulicher Unterhalt Investitionsrechnung Konto 8400.50111 00000 49% 2 565 000 2 565 000 Erneuerung Staatsstrassen Konto 8400.50110 80020 4% 200 000 200 000 Staatsstrassen Anteil öV Konto 8400.50110 00000 39% 2 015 000 2 015 000 Staatsstrassen (federführend) Konto 8400.50100 00000 3% 170 000 170 000 Fussgängeranlagen Konto 8400.50130 00000 1% 30 000 30 000 Fahrradanlagen Total 100% 2 785 000 2 415 000 5 200 000 In der vorliegenden Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamts Nr. 1589/2016 bewilligte Ausgabe von Fr. 270 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben. Das Vorhaben verursacht unter Berücksichtigung der Einnahmen von Fr. 520 000 jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 145 500. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Baukosten Zinsen (1,5%) Abschreibungssatz Betrag Fr. Fr. Fr. Erneuerung Staatsstrassen 57% 2 565 000 19 000 2,5% 64 000 Staatsstrassen 33% 1 495 000 11 000 2,5% 37 000 Staatsstrassen Anteil öV 5% 200 000 1 500 2,5% 5 000 Fussgängeranlagen 4% 170 000 1 500 2,5% 5 000 Fahrradanlagen 1% 30 000 500 2,5% 1 000 Zwischentotal 33 500 112 000 Total 100% 4 460 000 145 500 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84S-81139, Gemeinde Turbenthal, 15 Tösstalstrasse, aufzunehmen. Die Anteile für Staatsstrassen Baulicher Unterhalt, Erneuerung Staatsstrassen, Fussgängeranlagen, Staatsstrassen Anteil öV und Fahrradanlagen sind umzubuchen. Der Betrag ist im Budgetentwurf 2020 enthalten sowie im KEF 2020–2023 eingestellt.
E. Öffentlichkeit Dieser Beschluss ist geschützt auf § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (LS 170.4) nicht öffentlich, soweit dies zum Schutz der Privatsphäre der Einsprechenden erforderlich ist. Die Baudirektion hat den Beschluss vor der Veröffentlichung soweit zu anonymisieren, dass die Privatsphäre der Einsprechenden gewährleistet ist.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für den Neubau Kreisel, Kernfahrbahn sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 15 Tösstalstrasse, Gemeinde Turbenthal, wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Für die Bauausführung werden eine gebundene Ausgabe von Fr. 2 785 000 und eine neue Ausgabe von Fr. 2 415 000, insgesamt Fr. 5 200 000, zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt. Davon gehen Fr. 220 000 zulasten der Erfolgsrechnung und Fr. 4 980 000 zulasten der Investitionsrechnung.
III. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand April 2019)
IV. Auf die Einsprache von , wird nicht eingetreten.
V. Die Einsprache wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
VI. Die Einsprache von wird abgewiesen.
VII. Die Verfügung des Tiefbauamts Nr. 1589/2016 wird aufgehoben.
VIII. Die Baudirektion, Immobilienamt, wird mit dem Landerwerb nach §§ 18 ff. StrG beauftragt. Sie wird ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben sowie Verträge zu schliessen, Prozesse zu führen oder Vergleiche zu treffen.
IX. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
X. Dieser Beschluss ist im Sinne der Erwägung E teilweise nicht öffentlich.
XI. Mitteilung an den Gemeinderat Turbenthal, Tösstalstrasse 56, Postfach 132, 8488 Turbenthal (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]),
sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli