RRB Nr. 95/2012
Anfrage Renate Büchi, Richterswil, und Rico Brazerol, Horgen, betreffend Statthalter und Jugendschutz (Alkohol- und Tabak-Testkäufe), Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 317/2011
Sitzung vom 1. Februar 2012
95. Anfrage (Statthalter und Jugendschutz [Alkohol- und Tabak-Testkäufe]) Kantonsrätin Renate Büchi-Wild, Richterswil, und Kantonsrat Rico Brazerol, Horgen, haben am 21. November 2011 folgende Anfrage eingereicht: Der Regierungsrat hat in seiner Medienmitteilung vom 17. November 2011 festgehalten, dass durch die vom Kantonsrat beschlossene Änderung des Gesundheitsgesetzes die rechtliche Grundlage für die Durchführung von Testkäufen durch Kanton und Gemeinden im Kanton Zürich ab dem 1. Januar 2012 explizit geschaffen ist. Am gleichen Tag hat der Bezirksstatthalter von Horgen erklärt, dass die kantonale Statthalter-Konferenz schon vor zwei Monaten beschlossen habe, bei ungesetzlichem Verhalten der Alkoholverkaufenden an unter 16- und unter 18-Jährige sowie Tabakverkaufende an unter 16-Jährige nicht mehr zu büssen. Dieser für den ganzen Kanton gültige Beschluss wurde nicht kommuniziert. Dies ist umso bedeutungsvoller, da die bis anhin Bussen aussprechenden Gemeinden auf Grund der neuen Strafprozessordnung des Bundes per 1. Januar 2012 selber nicht mehr büssen dürfen. Dies liegt in der alleinigen Kompetenz der Statthalter. Mit anderen Worten: Was bis anhin möglich war, obwohl die gesetzliche Grundlage für Testkäufe nicht vorhanden war, wird jetzt, da die gesetzliche Grundlage vorhanden ist, paradoxerweise nicht mehr möglich sein. Die ganze Situation mutet an, als ob die Statthalter ein Staat im Staat wären und ihnen der Jugendschutz nichts wert ist. Die Frage, ob Testkäufe Scheinkäufe oder verdeckte Ermittlung sind, stellt sich im Kanton Zürich nicht mehr. Sie haben durch die Ergänzung des Gesundheitsgesetzes § 48 Abs. 7 eine gesetzliche Grundlage erhalten. Auf Grund dieser äusserst unbefriedigenden Ausgangslage erlauben wir uns dem Regierungsrat folgende Fragen zu stellen:
Erwägungen
1. Ist der Regierungsrat der Meinung, dass mit der gesetzlichen Grundlage für Testkäufe eine Busse bei Fehlverhalten ausgesprochen werden kann?
2. Hat der Regierungsgrat vom Entscheid der Statthalter, keine Bussen mehr auszusprechen, gewusst?
3. Gibt es eine Möglichkeit, dass Gemeinden, die in den letzten Jahren Bussen ausgesprochen haben, dies auch weiterhin tun können?
4. Trifft es zu, dass eine Strafnorm fehlt?
5. Wenn ja: wie und wo kann diese eingeführt werden?
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Renate Büchi-Wild, Richterswil, und Rico Brazerol, Horgen, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Rechtsprechung rund um Testkäufe ist in Bewegung. Der Kantonsrat wollte mit einer am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderung des Gesundheitsgesetzes Rechtssicherheit schaffen, indem er Alkohol- und Tabaktestkäufe durch Jugendliche regelt. Gestützt darauf hätten Verkaufsstellen im Kanton Zürich gegebenenfalls gebüsst werden können. Mit Urteil vom 10. Januar 2012 hält das Bundesgericht indessen fest, derartige Testkäufe stellten verdeckte Ermittlungen dar (vgl.6B_334/2011). Erkenntnisse daraus dürften in Strafverfahren nicht verwendet werden. Dieses Bundesgerichtsurteil betrifft zwar den Kanton Basel-Landschaft. Die rechtliche Situation dieses Kantons ist allerdings mit derjenigen des Kantons Zürich vergleichbar, da Basel-Landschaft wie Zürich über eine eigene gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Testkäufen verfügt. Da diese nach Ansicht des Bundesgerichtes aber für eine strafprozessuale Beweisverwertung nicht genügen, können auch im Kanton Zürich gestützt auf Testkäufe vorderhand keine Bussen ausgesprochen werden. Zu Frage 2: Die Statthalter-Konferenz hat am 13. Dezember 2011 beschlossen, keine Bussen mehr auszusprechen, wenn der Verkauf von Alkohol oder Tabak auf eine Testkaufsituation zurückzuführen ist. In den übrigen Fällen seien die Fehlbaren (weiterhin) zu bestrafen, die an Jugendliche Alkohol oder Tabak verkaufen. Die Statthalter-Konferenz stützte diesen Entscheid auf ein entsprechendes Urteil des Obergerichts. Der Regierungsrat hat davon durch die Medienmitteilung der Statthalterämter vom 20. Dezember 2011 erfahren. Zu Frage 3: Die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen steht grundsätzlich den Statthalterämtern zu (§ 89 Abs. 1 Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafrecht, GOG; LS 211.1).
Gemäss § 89 Abs. 2 GOG kann der Regierungsrat aber diese Zuständigkeit den Gemeinden übertragen, wenn diese fachlich und organisatorisch zur Durchführung von Übertretungsstrafverfahren in der Lage sind. Nach einer Übergangsfrist gemäss § 209 GOG war eine entsprechende Bewilligung der Gemeinden ab 1. Januar 2012 erforderlich. Folgende Städte verfügen heute über eine solche Bewilligung: Dübendorf, Kloten, Uster, Winterthur, Zürich, Dietikon, Schlieren (Anhang zur Verordnung über die Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht; LS 321.1). Nur diese Gemeinden sind grundsätzlich befugt, Bussen wegen Übertretungen auszufällen, wobei ihre Strafbefugnis – wie unter früherem Recht – höchstens Fr. 500 Busse beträgt (§ 89 Abs. 3 GOG). Es steht anderen Gemeinden frei, eine entsprechende Bewilligung zu beantragen. Alle Gemeinden können hingegen gegen Inhaberinnen und Inhaber eines Patentes gemäss Gastgewerbegesetz bei widerrechtlicher Abgabe von Alkohol an Kinder und Jugendliche verwaltungsrechtliche Massnahmen anordnen. Ob und unter welchen Voraussetzungen die durch Testkäufe gewonnenen Erkenntnisse im Verwaltungsverfahren verwertet werden dürfen, hatte das Bundesgericht im jüngsten Entscheid nicht zu prüfen. Zu Fragen 4 und 5: Die Abgabe von gebrannten Wassern an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. i des Alkoholgesetzes (AlkG; SR 680) verboten. Dasselbe gilt gestützt auf Art. 11 Abs. 1 der eidgenössischen Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR 817.02) für die Abgabe von anderen alkoholischen Getränken (insbesondere Wein, Bier und Most) an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren. Nach Art. 57 Abs. 2 lit. b AlkG kann bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Missachtung des Verbots im Sinne von Art. 41 AlkG eine Busse bis zu Fr. 10 000 ausgesprochen und nach Art. 136 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Das gilt, wenn einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge verabreicht oder zur Verfügung gestellt werden, welche die Gesundheit gefährden kann. In Ergänzung zu den bundesrechtlichen Bestimmungen verbieten und sanktionieren auch zwei kantonale Gesetze den Verkauf und die (unentgeltliche) Abgabe von Alkohol an Kinder und Jugendliche. Es sind dies das Gastgewerbegesetz (§§ 25, 32 und 39 GGG [LS 935.1], Busse bis
Fr. 10 000) und das Gesundheitsgesetz (§§ 48 Abs. 6 und 61 Abs. 1 lit. l GesG [LS 810.1]; Busse bis Fr. 50 000). Bezüglich Tabak und Tabak- erzeugnisse ist die Abgabe an Personen unter 16 Jahren sowie der Verkauf an allgemein zugänglichen Automaten verboten und unter Strafe gestellt (§§ 48 Abs. 5 und 61 Abs. 1 lit. k GesG; Busse bis Fr. 50 000). Es fehlt also nicht an Normen zur Bestrafung der illegalen Abgabe von Alkohol und Tabak an Kinder und Jugendliche. Hingegen sind die Erkenntnisse aus Alkoholtestkäufen strafrechtlich nicht verwertbar. Bezüglich der Alkoholtestkäufe könnte auch eine Regelung im totalrevidierten Alkoholgesetz erfolgen. Es ist nämlich die Absicht des Bundesrates, den Jugendschutz durch Schaffung einer Rechtsgrundlage für Alkoholtestkäufe zu stärken. Somit ist davon auszugehen, dass auch die Erkenntnisse der neuesten Bundesgerichtsentscheide in die laufenden Gesetzgebungsarbeiten einfliessen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates, die Sicherheitsdirektion, die Gesundheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi