RRB Nr. 964/2024
Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. September 2024
964. Bundesgesetz über den internationalen automatischen
Erwägungen
Informationsaustausch betreffend Lohndaten (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 7. Juni 2024 hat das Eidgenössische Finanzdepartement die Vernehmlassung zum Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten (AIALG) eröffnet. Die Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien und Frankreich enthalten besondere Regeln zur Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern sowie von Telearbeit. Mit dem Abkommen vom 23. Dezember 2020 haben die Schweiz und Italien neue Regeln für die Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern vereinbart (nachfolgend als «Grenzgängerabkommen» bezeichnet). Das Abkommen trat am 17. Juli 2023 in Kraft und ist seit dem 1. Januar 2024 anwendbar. Mit dem Abkommen wird ein automatischer und gegenseitiger Austausch von Informationen eingeführt, die für die Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern in ihrem Ansässigkeitsstaat erforderlich sind. Dem Zusatzabkommen vom 27. Juni 2023 zum Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (nachfolgend als «Zusatzabkommen» bezeichnet) haben die eidgenössischen Räte am 14. Juni 2024 zugestimmt. Zurzeit läuft die Referendumsfrist. Es wird erwartet, dass das Zusatzabkommen gegen Ende des Jahres 2024 in Kraft tritt und ab dem 1. Januar 2025 anwendbar sein wird. Das Zusatzabkommen enthält insbesondere neue Regeln für die Besteuerung von Telearbeit. Mit dem Zusatzabkommen wird ein automatischer und gegenseitiger Austausch von Informationen eingeführt, die für die Besteuerung von Arbeitnehmenden erforderlich sind, die in einem der Vertragsstaaten ansässig sind und für einen Arbeitgeber im anderen Vertragsstaat arbeiten. Die Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs im Rahmen dieser beiden Abkommen erfordert gesetzliche Grundlagen im innerstaatlichen Recht, mit denen die Übermittlung von Informationen zwischen den betroffenen Schweizer Steuerbehörden sichergestellt werden kann. Dazu soll dazu ein neues Bundesgesetz erlassen werden. Der Vorentwurf regelt in erster Linie die Übermittlung von Informationen zwischen Arbeitgebenden und kantonalen Steuerbehörden sowie zwischen Letzteren und der Eidgenössischen Steuerverwaltung.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und als Word-Version an vernehmlassungen@sif.admin.ch): Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 7. Juni 2024, mit dem Sie uns eingeladen haben, zum Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten (AIALG) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Zur Umsetzung des neuen Grenzgängerabkommens mit Italien und des neuen Zusatzabkommens mit Frankreich und des darin vorgesehenen automatischen Informationsaustauschs von Lohndaten bedarf es einer gesetzlichen Grundlage im innerstaatlichen Recht. Das vorliegende Gesetz trägt dazu bei, dass die Schweiz ihre internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich erfüllen kann. Wir begrüssen deshalb grundsätzlich diese Vorlage, obwohl sich für die Kantone in der Umsetzung dieses Gesetzes ein administrativer Aufwand ergeben wird (Entgegennahme von Meldungen der Arbeitgebenden, Weiterleitung dieser Informationen an die Eidgenössische Steuerverwaltung [ESTV], Abruf der von den Partnerstaaten übermittelten Informationen im Informationssystem der ESTV usw.). Zu einzelnen Bestimmungen haben wir folgende Bemerkungen: Gemäss Art. 1 AIALG regelt das Gesetz die Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs betreffend Lohndaten in Steuersachen zwischen der Schweiz und einem Partnerstaat. Damit wird in erster Linie die Übermittlung von Informationen zwischen Arbeitgebenden und kantonalen Steuerbehörden sowie zwischen Letzteren und der ESTV geregelt. Der Austausch zwischen kantonalen Steuerbehörden und ausländischen Behörden fällt gemäss erläuterndem Bericht unter das kantonale Recht. Wir verstehen die geltende Rechtslage so, dass das Grenzgängerabkommen mit Italien eine genügende rechtliche Grundlage dafür bildet, dass die Steuerbehörden der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis die Informationen über die italienischen Grenzgängerinnen und Grenzgänger direkt an die italienische Steuerbehörde senden können (Art. 7 Abs. 5 Grenzgängerabkommen) und es nicht noch einer separaten kantonalen Regelung bedarf. Es wäre zu begrüssen, wenn dies in der Botschaft präzisierend klargestellt würde. Gemäss der Gesetzesvorlage müssen die Daten zwischen den Kantonen und der ESTV auf elektronischem Weg ausgetauscht werden (Art. 18
AIALG), was wir sehr begrüssen. Dies setzt aber voraus, dass die Daten von den Kantonen auch auf elektronischem Weg erhoben werden können. Im AIALG ist deshalb eine ausdrückliche Rechtsgrundlage zu schaffen, welche die Arbeitgebenden verpflichtet, diese Daten auf elektronischem Weg einzureichen. Durch eine solche Grundlage im Bundesrecht wäre klargestellt, dass die Kantone keine eigenen Gesetzesbestimmungen erlassen müssen, damit die Arbeitgebenden ihnen die Daten in elektronischer Form liefern. In einigen Kantonen (z. B. im Kanton Tessin) bestehen schon heute ausdrückliche Rechtsgrundlagen, wonach die Quellensteuerabrechnung ausschliesslich auf elektronischem Weg zu erfolgen hat. Diese Rechtsgrundlagen wurden regelmässig infrage gestellt mit der Begründung, dass das Bundesrecht keine solche Pflicht vorsehe. Auch aus diesem Grund ist die Pflicht zur elektronischen Einreichung im Bundesrecht vorzusehen. Weiter sollen Kantone, die eine Übermittlung in Papierform zulassen möchten, eine abweichende Regelung vorsehen können. In diesem Sinne schlagen wir vor, Art. 3 AIALG, der die Pflichten des Arbeitgebers regelt, wie folgt zu ergänzen (fett): «Der Arbeitgeber muss der kantonalen Steuerbehörde jährlich die Informationen betreffend Lohndaten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäss Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) übermitteln, wenn ein völkerrechtlicher Vertrag den internationalen automatischen Austausch von Informationen betreffend diese Daten vorsieht. Der Arbeitgeber muss die Informationen in elektronischer Form übermitteln, soweit der zuständige Kanton nichts anderes bestimmt.» In Art. 3 AIALG, der die Pflichten des Arbeitgebers definiert, sollte auch festgehalten werden, welcher kantonalen Steuerbehörde die Arbeitgebenden die entsprechenden Informationen zu melden haben. Aus Gründen der Kohärenz empfiehlt es sich hierzu auf die für die Erhebung der Quellensteuer zuständige Steuerbehörde nach Art. 107 Abs. 1 Bst. b und 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.11) zu verweisen. Damit wäre klargestellt, dass die Informationen an den Kanton zu liefern sind, in dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer steuerpflichtig ist.
Art. 5 Abs. 3 AIALG ist schwer verständlich und sollte klarer formuliert werden. Nach unserem Verständnis soll hier der Fall geregelt werden, in dem der andere Vertragsstaat von der Schweiz erhaltene Information für nichtfiskalische Zwecke verwenden möchte. Wir schlagen die folgende einfachere Formulierung vor: «Sieht der anwendbare Vertrag vor, dass die von der Schweiz übermittelten Informationen für nicht steuerliche Zwecke verwendet werden dürfen, so erteilt die ESTV die Zustimmung nach entsprechender Prüfung des Antrags des Partnerstaats.»
Beim automatischen Informationsaustausch über Lohndaten wird die ESTV zur eigentlichen Drehscheibe für den Datenaustausch mit den Partnerstaaten wie auch mit den kantonalen Steuerverwaltungen. Gemäss dem Vorentwurf soll detailliert geregelt werden, wie die ESTV die von den Partnerstaaten übermittelten Informationen den Kantonen zur Verfügung stellen wird. Konkret werden die übermittelten Informationen den Kantonen im Abrufverfahren zugänglich gemacht. Der Zugriff durch die kantonalen Steuerverwaltungen erfolgt gemäss Art. 8 Abs. 4 AIALG mittels einer Zwei-Faktor-Authentifizierung, dabei muss einer der Faktoren ein physisches, eindeutiges und fälschungssicheres Identifikationsmerkmal sein. Es handelt sich dabei, soweit ersichtlich, um dasselbe Verfahren wie beim automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten; dort wird es allerdings nicht auf Gesetzesstufe (Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen [AIAG, SR 653.1]), sondern auf Verordnungsstufe geregelt (Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen [AIAV, SR 653.11], siehe insbesondere Art. 32 AIAV). Es erscheint uns nicht sachgerecht, diese technischen Aspekte auf Gesetzesstufe zu regeln. Wie beim AIAG ist eine Regelung auf Verordnungsstufe vorzuziehen. Bei technischen Weiterentwicklungen können diese Bestimmungen in der Folge wesentlich einfacher angepasst werden. Gemäss Art. 16 AIALG müssen die kantonalen Steuerbehörden und die Arbeitgebenden der ESTV auf Verlangen Auskunft über alle Tatsachen erteilen, die für die Umsetzung der anwendbaren Verträge und dieses Gesetzes relevant sind. Hier stellt sich die Frage, ob die ESTV die Informationen, die sie aufgrund dieser Bestimmung von kantonalen Steuerbehörden und/oder den Arbeitgebenden erhält, auch an (andere) kantonale Steuerbehörden weitergeben darf. Eine solche Weitergabe wäre im Sinne der gegenseitigen nationalen Amtshilfe wünschenswert. Es ist somit zu prüfen, ob in Art. 16 AIALG eine entsprechende Bestimmung aufzunehmen ist.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli