Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

GZO Spital Wetzikon, Sanierung Verkehrsflächen, Etappe 1, Projektgenehmigung, Kostenanteil

RRB Nr. 967/2010 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 30. Juni 2010

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-967-2010/de/gzo-spital-wetzikon-sanierung-verkehrsflachen-etappe-1-projektgenehmigung-kostenanteil

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 967/2010

GZO Spital Wetzikon, Sanierung Verkehrsflächen, Etappe 1, Projektgenehmigung, Kostenanteil

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. Juni 2010

967. GZO Spital Wetzikon (Sanierung Verkehrsflächen,

Erwägungen

erste Etappe) Die Erschliessungsstrassen und Parkplätze des Spitals Wetzikon der Gesundheitsversorgung Zürcher Oberland (GZO) wurden vor 33 Jahren angelegt und sind zunehmend sanierungsbedürftig. Der Asphaltbelag weist Risse auf und die Drainage für die Fläche über der geschützten Operationsstelle (GOPS) ist unzureichend, was bei stärkeren Niederschlägen zu Wasseransammlungen führt. Der ME-Wert, das Mass für die Tragfähigkeit des Belages, liegt unter der Norm von 100 Mega Newton pro m2 (MN/m2). Als weiteres Sicherheitsrisiko hat sich zudem die fehlende Trennung des Fussgänger- und Autoverkehrs erwiesen. Das GZO Spital Wetzikon hat durch die BFB Architekten AG, Zürich, ein Sanierungsprojekt ausarbeiten lassen. Es sieht eine Erneuerung sämtlicher Verkehrsflächen in zwei Etappen vor. Die erste Etappe umfasst die Neugestaltung des Eingangsbereiches mit neu einem Brunnen sowie die Sanierung der Hauptzufahrt, der Haupterschliessung Fussgänger, der Besucherparkplätze und der Anlieferung. Im Rahmen der ersten Etappe der Sanierung soll auch die Parkierungsfläche neu eingeteilt werden, womit sieben zusätzliche Parkplätze geschaffen werden können. Die zweite Etappe umfasst die Sanierung der übrigen Verkehrsflächen. Die Kosten der ersten Etappe betragen gemäss Kostenvoranschlag der Architekten vom 9. November 2009 Fr. 2 220 000 (Kostenstand 1. April 2009, Genauigkeitsgrad ±10%). Sie setzen sich wie folgt zusammen: in Franken Vorbereitungsarbeiten 286 000 Umgebung 1 672 000 Honorare 242 000 Baunebenkosten 20 000 Total (einschliesslich MWSt 7,6%) 2 220 000 Die Baudirektion hat das Vorhaben geprüft. In ihrem Gutachten vom 8. April 2010 beurteilt sie die Sanierungsmassnahmen und die Kosten als angemessen. Sie empfiehlt, eine Reserve von Fr. 220 000 einzuplanen. Das GZO Spital Wetzikon hält hingegen die veranschlagten Kosten für ausreichend.

Der Anteil der nicht beitragsberechtigten Kosten wird aufgrund der Schlussabrechnung ermittelt. Die Abwicklung des Projektes erfolgt gemäss Standardprozess der Immobilienverordnung. Der Projektantrag wurde mit RRB Nr. 742/2010 genehmigt. Gemäss dem weiterhin geltenden § 40 des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 (siehe § 64 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007; LS 810.1) leistet der Staat Kostenanteile an die Investitionen und den Betrieb der den Bedürfnissen der Bevölkerung dienenden Krankenhäuser. Die Kostenanteile bemessen sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der zum Einzugsgebiet der Gesundheitsversorgung Zürcher Oberland gehörenden Gemeinden in den letzten Jahren. Der massgebliche Finanzkraftindex für das GZO Spital Wetzikon beträgt 108. Daraus ergibt sich ein Beitragssatz von 69% für Investitionen (§ 29 Verordnung über die Staatsbeiträge an die Krankenpflege). Gemäss § 5 des Staatsbeitragsgesetzes werden Gesuche nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht behandelt. Nach den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes (KVG, Spitalfinanzierung) müssen die Investitionskosten der Spitäler spätestens ab 1. Januar 2012 in leistungsbezogene Pauschalen integriert werden (Abs. 1 KVG-Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007). Die heute noch geltende Objektfinanzierung wird somit schweizweit durch eine subjektbezogene Finanzierung ersetzt, bei der grundsätzlich alle anrechenbaren Investitions- und Betriebskosten über leistungsbezogene Pauschalen abgegolten werden. Das bedeutet, dass pro Patientenbehandlungsfall nicht nur die (je nach Diagnose unterschiedlichen) Betriebskostenanteile, sondern neu auch Pauschalanteile für Investitionen vergütet werden, die beide direkt an das Spital gehen. Die Pauschalen werden dem Spital von den Krankenversicherern und der öffentlichen Hand nach dem für die Spitalfinanzierung geltenden Verteilschlüssel vergütet (vgl. Art. 49a Abs. 2 KVG). Dementsprechend gelten die ab 1. Januar 2012 getätigten Investitionen als durch die Pauschalen abgedeckt bzw. finanziert. Auch wenn zur Umsetzung der ab 1. Januar 2012 greifenden übergeordneten KVG-Bestimmungen noch Ausführungsbestimmungen auf kantonaler Gesetzesstufe erlassen werden müssen, können vom Kanton ab diesem Zeitpunkt aufgrund der KVG-Bestimmungen keine

objektbezogenen Investitionsbeiträge mehr geleistet werden. Die Verantwortung für die Refinanzierbarkeit der getätigten und der noch zu tätigenden Investitionen über die in den Pauschalen und anderen leistungsbezogenen Tarifen enthaltenen Investitionsbeiträge liegt vollumfänglich bei den Spitalträgern.

Die dem heutigen Recht unterstehende Zusicherung des Kostenanteils an das Vorhaben muss somit dem Umstand Rechnung tragen, dass sich die Rechtslage während der Ausführung ändern wird; der Kostenanteil muss daher auf das bis Ende 2011 ausgeführte Ausmass des Vorhabens beschränkt werden. Ausserdem ist der Kostenanteil unter dem Vorbehalt zuzusichern, dass der gewährte Beitrag gestützt auf eine spätere Änderung der kantonalen Spitalfinanzierungsbestimmungen in Revision gezogen, gegebenenfalls zurückgefordert, in Darlehen umgewandelt oder in anderer Weise angepasst werden kann. Auf der Grundlage des derzeit für das Spital Wetzikon geltenden Staatsbeitragssatzes von 69% ergibt sich bei grundsätzlich beitragsberechtigten Gesamtkosten von Fr. 2 220 000 und einer Fertigstellung der Baumassnahmen bis zum 31. Dezember 2011 ein Kostenanteil von Fr. 1 531 800 (Kostenstand 1. April 2009). Gemäss Terminplanung des Spitals wird das Vorhaben im Oktober 2010 fertiggestellt sein. Sollte es zu einer Verzögerung kommen und die Aktivierung der Investition erst nach dem 31. Dezember 2011 erfolgen, ist der Kostenanteil wie dargelegt nur an die Kosten der bis 31. Dezember 2011 verwirklichten Anteile des Gesamtprojektes auszurichten. Das Spital Wetzikon ist in diesem Falle zu verpflichten, der Gesundheitsdirektion bis Ende April 2012 eine Zwischenabrechnung des Projektes über die bis 31. Dezember 2011 angefallenen Kosten einzureichen. Diese Projekt-Zwischenabrechnung gilt als massgebliche Schlussabrechnung für den objektbezogenen Kostenanteil. Der endgültige Kostenanteil wird nach Vorliegen dieser Zwischenabrechnung bemessen und ausgerichtet. Die bei einer Verzögerung der Fertigstellung der Massnahme und einer Aktivierung nach dem 31. Dezember 2011 verbleibenden Restkosten sind durch die Trägerschaft des Spitals zu übernehmen. Gemäss IPSAS errechnen sich die jährlichen Kapitalfolgekosten des Staatsbeitrags wie folgt: Staatsbeitrag Kapitalfolgekosten Kalkulatorische Zinsen Abschreibung (3,0%) (3,0%) Fr. Fr. Fr. 1 531 800 22 980 45 950 Total 1 531 800 68 930 Personelle und betriebliche Folgekosten entstehen nicht. Der Kostenanteil gemäss § 2 des Staatsbeitragsgesetzes ist eine gebundene Ausgabe gemäss § 37 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG; LS 611). Er geht zulasten des Kontos 6310.5640, Investitionsbeiträge an öffentliche Unternehmungen. Im Budget 2010

sind für das Vorhaben Fr. 1 000 000 eingestellt. Der restliche Betrag ist im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2010–2013 für das Jahr 2011 enthalten. Bei der Umsetzung des Vorhabens sind die einschlägigen Gesetze und Vorschriften zu berücksichtigen. Bei Nichteinhaltung kann der Staatsbeitrag gekürzt oder verweigert werden. Sich abzeichnende Mehrkosten sind der Gesundheitsdirektion zu melden. Wesentliche Projektänderungen (dazu zählen auch solche, die nicht mit Mehr- oder Minderkosten verbunden sind) sind der Gesundheitsdirektion vor dem Eingehen weiterer Verpflichtungen zur Genehmigung zu unterbreiten. Nachdem Investitionen in Bauten der Gesundheitsversorgung auf eine langfristige Nutzungsdauer angelegt sind, ist die gemäss § 12 Abs. 2 Staatsbeitragsverordnung geltende grundsätzliche Beschränkung der Zweckbindung des Staatsbeitrages auf 20 Jahre aufzuheben und die Zweckbindung auf unbestimmte Zeit zu veranschlagen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für die erste Etappe der Sanierung der Verkehrsflächen des GZO Spitals Wetzikon wird genehmigt.

II. Dem GZO Spital Wetzikon wird an die beitragsberechtigten Kosten von Fr. 2 220 000 (Kostenstand 1. April 2009) ein Kostenanteil von 69% bzw. Fr. 1 531 800 zugesichert. Dieser Betrag erhöht oder vermindert sich entsprechend der Entwicklung des Zürcher Baukostenindexes.

III. Im Falle einer Verzögerungen bei der Verwirklichung der Investition und einer Aktivierung nach dem 31. Dezember 2011 wird ein Kostenanteil von 69% der bis 31. Dezember 2011 angefallenen anrechenbaren Kosten ausgerichtet. Die Zahlung erfolgt auf der Grundlage der vom Spital Wetzikon zum Ausführungsstand per 31. Dezember 2011 vorzulegenden Zwischenabrechnung.

IV. Die Ausgaben gehen zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation.

V. Die Zusicherung des Kostenanteils erfolgt unter dem Vorbehalt einer späteren Änderung der kantonalen Spitalfinanzierungsbestimmungen. Die Beschränkung der Zweckbindung des Staatsbeitrages auf 20 Jahre gemäss § 12 Abs. 2 Staatsbeitragsverordnung wird aufgehoben.

VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen

Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VII. Mitteilung an die Direktion des GZO Spitals Wetzikon, Postfach, 8620 Wetzikon (E), sowie an die Finanzdirektion, die Baudirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Art. 49a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2010; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. März 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 15. April 2017, 1. September 2017, 15. November 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Juli 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. April 2021, 1. Juli 2021, 1. Oktober 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 18. März 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. März 2024, 1. Juli 2024, 1. Oktober 2024, 1. Januar 2025, 1. Juli 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Gesetz über Controlling und Rechnungslegung, Art. 2 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2009; der Erlass wurde am 1. Mai 2012, 6. Mai 2013, 1. November 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. März 2018, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.