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Anfrage Hans Peter Amrein, Küsnacht, und Roland Scheck, Zürich, betreffend Steuergeldvernichtung im Staatsstrassenbau, Beantwortung

RRB Nr. 97/2012 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 1. Feb. 2012

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Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 97/2012

Anfrage Hans Peter Amrein, Küsnacht, und Roland Scheck, Zürich, betreffend Steuergeldvernichtung im Staatsstrassenbau, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 334/2011

Sitzung vom 1. Februar 2012

97. Anfrage (Steuergeldvernichtung im Staatsstrassenbau) Die Kantonsräte Hans-Peter Amrein, Küsnacht, und Roland Scheck, Zürich, haben am 5. Dezember 2011 folgende Anfrage eingereicht: Zur Zeit ist ein Staatsstrassenbauvorhaben an der Soodstrasse (Verlängerung der Sihltalstrasse; Ortsgrenze Adliswil bis Bahnhof Leimbach auf dem Gebiet der Stadt Zürich) in Planung. Aus der Projektauflage geht hervor, dass es sich bei diesem Projekt einzig und allein um ein ideologisch bedingtes, Steuergeld vernichtendes Strassenrückbauvorhaben handelt. Die Soodstrasse ist in recht gutem baulichen Zustand. Einzig die Strassenabwässer müssen gefasst werden, aufgrund neuer gesetzlicher Vorgaben dürfen sie nicht mehr direkt in einen Vorfluter eingeleitet werden. Aufgrund der ernsten Finanzlage von Kanton und Stadt Zürich drängt sich keine sofortige Sanierung auf. Über die Sihltal- und die Soodstrasse wird seit Eröffnung der Westumfahrung nur noch ein Bruchteil der ehemaligen Verkehrsfrequenzen abgewickelt (beide Strassen dienen als Ausweichroute bei Sperrungen der Westumfahrung). Die geplante Neuanlage des Fussgängerüberganges beim Bahnhof Leimbach (Verbindung von Bahnhof und Leimbacherstrasse) und die Verlängerung der Schutzinsel zwischen Sood- und Leimbacherstrasse erscheinen realitäts- und praxisfremd und gefährlich. Der Projektbeschrieb gemäss Projektauflage nach § 16 und § 17 des Strassengesetzes (722.1) lautet wie folgt: Umgestaltung des Strassenraums; Bau eines neuen, einseitigen Rad- und Fussweges sowie Pflanzung einer Baumreihe im Grünbereich zwischen Fahrbahn und künftigem Radweg. Erstellung von zwei Rad- und Fussgängerübergängen. In Umsetzung des «städtischen Alleenkonzeptes» sollen 84 Bäume in den heutigen Strassenraum gepflanzt werden und mittels eines (Grün-) Trennstreifens zwischen der Fahrbahn und eines neu geplanten, kombinierten Fuss- und Radwegs «Sicherheit und die Attraktivität für den Langsamverkehr erhöht werden» (Zitat aus dem Bericht zu den nicht berücksichtigten Einwendungen gemäss 722.1, § 13, Mitwirkungsverfahren).

In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Welche kantonalen Amtsstellen waren bis dato in die Projektplanungsabläufe und das entsprechenden Koordinierungs- und Bewilligungsverfahren involviert? Welche Zwischenentscheide und -bewilligungen wurden seitens kantonaler Ämter bis dato ausgesprochen und welche Personen seitens des Kantons haben diese Bewilligungen unterzeichnet?

2. Liegt das Projektgenehmigungsgesuch der projektausarbeitenden Stadt Zürich dem Kanton schon vor? Welche kantonalen Amtsstellen zeichnen für die Prüfung des Genehmigungsgesuches der Stadt Zürich respektive für die Ausarbeitung des entsprechenden Regierungsratsbeschlusses (722.1, § 45.3.)?

3. Ist der Regierungsrat der Meinung, dass es in einer Zeit angespannter Finanzen opportun ist, ein ideologisch bedingtes Strassenrückbauvorhaben wie das vorliegende zur Ausführung zu bringen?

4. Liegt ein Kostenvoranschlag vor und wer hat diesen geprüft? Wenn ja, was sind die Gesamtprojektkosten (inklusive Planungskosten) und welchen Anteil davon hat der Kanton Zürich zu tragen?

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Hans-Peter Amrein, Küsnacht, und Roland Scheck, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Grundlage des infrage gestellten Projektes bildet der vom Kantonsrat am 26. März 2007 festgesetzte kantonale Richtplan, Kapitel Verkehr, worin als Massnahme Nr. 14 die Abklassierung der Sihltalstrasse, deren Fortsetzung die Soodstrasse ist, sowie entsprechende Begleitmassnahmen vorgesehen sind. Diese Massnahme entspricht auch den Grundsätzen des vom Regierungsrat am 13. September 2006 beschlossenen Gesamtverkehrskonzeptes. Dieses sieht vor, Entlastungen auf den Hauptverkehrsstrassen durch flankierende verkehrliche Massnahmen nachhaltig zu sichern. Die Redimensionierung des Strassenraumes im Sihltal ist ferner als Massnahme im Schlussbericht «Koordinierte Verkehrsgrundlagen und Verkehrskonzept Sihltal» der Baudirektion vom 14. Juli 2005 vorgesehen. Im Rahmen der Begehrensäusserungen (§ 45 Abs. 1 Strassengesetz, StrG; LS 722.1) vom 25. August 2009 und 10. Juni 2010 hat das Amt für Verkehr der Volkswirtschaftsdirektion zum Projekt Stellung genommen.

Zu Frage 2: Da der Stadtrat von Zürich das Projekt noch nicht festgesetzt hat, wurde es dem Regierungsrat noch nicht zur Genehmigung eingereicht. Zuständig für die Erarbeitung des Genehmigungsentscheids ist das Amt für Verkehr in der Volkswirtschaftsdirektion. Zu Frage 3: Die Soodstrasse soll gemäss den Vorgaben des kantonalen Richtplans und gemäss dem Bericht der Baudirektion vom 14. Juli 2005 (vgl. Beantwortung der Frage 1) als flankierende Massnahme zum Bau der Westumfahrung/A4 zurückgebaut werden. Die bisherigen Verkehrserhebungen seit Eröffnung der Westumfahrung zeigen, dass sich der Verkehr von der Sihltalstrasse auf die A 4 verlagert hat: Der Verkehr bei Sihlbrugg hat um 68% und derjenige auf der Soodstrasse in Leimbach um 51% abgenommen. Das Ziel des vorliegenden Projektes ist, diese eingetretene Verkehrsentlastung dauerhaft sicherzustellen. Die Arbeiten erfolgen nach Auskunft des Stadtrates von Zürich im Zuge der anstehenden, notwendigen Gesamterneuerung der Strasse und der Anpassung des Entwässerungssystems an die geltenden Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes. Zu Frage 4: Der Stadtrat von Zürich beziffert die Kosten in einer Grobkostenschätzung (Genauigkeit +/–20%) mit etwa 6,5 Mio. Franken. Mit der Begehrensäusserung des Amts für Verkehr vom 10. Juni 2010 wurde die Kostenbeteiligung des Kantons über die Bau- und die Unterhaltspauschale grundsätzlich zugesichert (§ 46 StrG). Der endgültige Kostenteiler wird aufgrund einer Beurteilung der baulichen und betrieblichen Notwendigkeit der einzelnen im Projekt enthaltenen Massnahmen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens festgelegt werden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates, den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, sowie an die Baudirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi