RRB Nr. 97/2022
Gemeindewesen, Zweckverband Gruppenwasserversorgung Geroldswil – Oetwil a. d. L. – Weiningen GOW, Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Januar 2022
97. Gemeindewesen (Zweckverband Gruppenwasserversorgung Geroldswil - Oetwil a. d. L. - Weiningen GOW)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Geroldswil, Oetwil a. d. L. und Weiningen bilden seit 1971 einen Zweckverband für den gemeinsamen Betrieb und Ausbau einer Grundwasserfassung, die direkte oder indirekte Zuleitung des Wassers in die Leitungsnetze der Verbandsgemeinden sowie die Erschliessung weiterer Bezugsquellen (RRB Nr. 5250/1971). Anlässlich der Urnenabstimmung vom 26. September 2021 haben die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden eine Totalrevision der Statuten beschlossen. Der Bezirksrat Dietikon hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die neuen Statuten des Zweckverbands Gruppenwasserversorgung Geroldswil - Oetwil a. d. L. - Weiningen GOW enthalten die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz, insbesondere die Einführung eines eigenen Haushalts. Der Zweck lautet neu auf die Beschaffung, Speicherung und Verteilung von Trinkwasser für die Verbandsgemeinden sowie für Vertragspartner. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens (am 1. Januar 2022) ersetzen sie die bis dahin geltenden Statuten vom 28. Oktober 2009. Die Genehmigung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten der Zweckverbandsstatuten, aber eine rückwirkende Inkraftsetzung ist möglich (vgl. RRB Nr. 31/2018 mit Verweisung auf RRB Nr. 256/ 2014). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung der Statuten auf den 1. Januar 2022 sprechen.
3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 11 der Statuten äussert sich nicht zur Beschlussfassung über Investitionen in Liegenschaften des Finanzvermögens. Hingegen regeln Art. 20 Abs. 2 Ziff. 6 und Art. 14 Ziff. 3 der Statuten die Zuständigkeit von Verbandsvorstand und der Gemeindevorstände der Verbandsgemein- den für die Beschlussfassung über Investitionen in Liegenschaften des Finanzvermögens im Betrag bis Fr. 200 000 sowie von Fr. 200 000 bis Fr. 1 000 000. Somit fehlt jedoch eine Regelung für Investitionen in Liegenschaften im Finanzvermögen im Betrag von mehr als Fr. 1 000 000. Mit Blick auf Art. 14 und 20 der Statuten ist offensichtlich, dass der Zweckverband Gruppenwasserversorgung Geroldswil - Oetwil a. d. L. - Weiningen GOW die Finanzbefugnisse betreffend Investitionen in Liegenschaften des Finanzvermögens den Gemeindevorständen der Verbandsgemeinden bzw. dem Verbandsvorstand zuweisen und begrenzen wollte. Eine solche Aufteilung wird auch für die Veräusserung von Liegenschaften im Finanzvermögen vorgesehen (vgl. Art. 11 Ziff. 4, Art. 14 Ziff. 2 sowie Art. 20 Abs. 2 Ziff. 5 der Statuten). Für die Beschlussfassung über eine Veräusserung einer Liegenschaft im Finanzvermögen von mehr als Fr. 1 000 000 sehen die Statuten die Stimmberechtigten an der Urne als zuständig vor. Deshalb ist Art. 11 in Verbindung mit Art. 14 Ziff. 3 und Art. 20 Abs. 2 Ziff. 6 der Statuten dahingehend auszulegen, dass den Stimmberechtigten an der Urne die Befugnis zusteht, auch über Investitionen in Liegenschaften des Finanzvermögens von mehr als Fr. 1 000 000 zu entscheiden. b) Art. 11 Ziff. 4 und Art. 14 Ziff. 2 der Statuten regeln die Verteilung der Kompetenzen zwischen den Stimmberechtigten an der Urne und den Gemeindevorständen der Verbandsgemeinden in Bezug auf Kauf, Tausch und Verkauf von Grundeigentum im Finanzvermögen; bis Fr. 1 000 000 sind es die Gemeindevorstände der Verbandsgemeinden, über diesem Betrag die Stimmberechtigten an der Urne. In Art. 20 Abs. 2 Ziff. 5 wird nur geregelt, dass der Verbandsvorstand zuständig ist für die Veräusserung (Verkauf) von Liegenschaften des Finanzvermögens im Wert bis Fr. 200 000. In diesem Umfang besteht somit eine parallele Kompetenz von Verbandsvorstand und Gemeindevorständen der Verbandsgemeinden
in Bezug auf den Verkauf bzw. die Veräusserung. Da dies nicht praktikabel ist und in den Statuten grundsätzlich eine geteilte Kompetenz vorgesehen wurde, ist Art. 14 Ziff. 2 dahingehend auszulegen, dass die Gemeindevorstände der Verbandsgemeinden erst ab einem Wert von Fr. 200 000 zuständig sind für den Verkauf von Liegenschaften des Finanzvermögens. c) Art. 20 Abs. 2 Ziff. 5 äussert sich nur zur Veräusserung von Liegenschaften des Finanzvermögens und regelt, dass der Verbandsvorstand bis zu einem Wert von Fr. 200 000 zuständig ist. Er äussert sich hingegen nicht zu in Art. 11 Ziff. 4 und Art. 14 Ziff. 2 noch erwähntem Kauf und Tausch oder Baurechtsverträgen. Insofern ist Art. 20 Abs. 2 Ziff. 5 so auszulegen, dass dem Verbandsvorstand nur in Bezug auf die Veräusserung von Liegenschaften im Finanzvermögen eine Kompetenz zukommt; keine solche hat er hingegen, wenn es um den Kauf und Tausch von solchen Liegenschaften geht oder um den Abschluss von Baurechtsverträgen. Diesfalls sind bis zu einem Betrag von Fr. 1 000 000 die Gemeindevorstände der Verbandsgemeinden zuständig, danach die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden an der Urne. d) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Gruppenwasserversorgung Geroldswil - Oetwil a. d. L. - Weiningen GOW werden im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an – den Verbandsvorstand Gruppenwasserversorgung Geroldswil - Oetwil a. d. L. - Weiningen GOW, Gemeindeverwaltung Geroldswil, Huebwiesenstrasse 34, Postfach, 8954 Geroldswil, – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Geroldswil, Huebwiesenstrasse 34, Postfach, 8954 Geroldswil, – Oetwil a. d. L., Alte Landstrasse 7, Postfach 36, 8955 Oetwil an der Limmat, – Weiningen, Badenerstrasse 15, 8104 Weiningen, – den Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon, – die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli