RRB Nr. 970/2019
Anfrage Claudio Schmid, Bülach, betreffend Steigerung des Aufwandes für das Vormundschaftswesen seit der KESB-Einführung, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 243/2019
Sitzung vom 30. Oktober 2019
970. Anfrage (Steigerung des Aufwandes für das Vormundschaftswesen seit der KESB-Einführung) Kantonsrat Claudio Schmid, Bülach, hat am 8. Juli 2019 folgende Anfrage eingereicht: Seit dem 1. Januar 2013 gehören die Laien-Vormundschaftsbehörden Schweiz weit der Vergangenheit an. Es gibt Gemeinden im Kanton Zürich, die 2018 gegenüber 2012, als diese Aufgabe noch im Milizsystem geführt wurde, dreimal so hohe Kosten für das Vormundschaftswesen tragen. Das Gemeindeamt ist Aufsichtsbehörde über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB). Sie ist für die Gewährleistung der Qualitätssicherung und -entwicklung besorgt. Um eine Übersicht über die Kostensteigerungen, die die angebliche Professionalisierung durch die KESB mit sich gebracht hat, zu erhalten, bitte ich den Regierungsrat, die folgenden Frage zu beantworten
Erwägungen
1. Um wieviel haben sich in den Gemeinden die Kosten für das Vormundschaftswesen (ab 2013 KESB) zwischen 2010 und 2018 in absoluten Zahlen erhöht?
2. Um wieviel haben sich die Kosten für das Vormundschaftswesen (ab 2013 KESB) zwischen 2010 und 2018 pro Einwohner erhöht?
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Claudio Schmid, Bülach, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Wie bereits in der Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 334/2016 betreffend KESB-Kosten ausgeführt, sind die 13 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) im Kanton Zürich (inter)kommunale Behörden. Aufgrund dieses Behördenorganisationsmodells sind ausschliesslich die Gemeinden für die Finanzierung des Betriebs der KESB zuständig, was im Übrigen auch bis Ende 2012 unter dem alten Vormundschaftsrecht der Fall war. Der Kanton, dem lediglich die Fachaufsicht obliegt (Art. 441 Abs. 1 ZGB [SR 210] und §§ 13 f. Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [LS 232.3]), ist zur Erhebung von Daten in diesem Bereich nicht ermächtigt (vgl. auch die Beantwortung der Anfragen
KR-Nrn. 192/2015 betreffend Mängel, Personal und Fallzahlen bei den KESB und 304/2014 betreffend Tätigkeit Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden im Kanton Zürich). Dem Kanton sind deshalb weder die Kosten in den einzelnen Gemeinden noch die Gesamtkosten im Kanton bekannt. Folglich kann er sich auch nicht über das Ausmass der Kostensteigerungen der neuen Behördenorganisation seit der Einführung der interdisziplinär zusammengesetzten KESB äussern. Immerhin lässt sich allgemein sagen, dass mit der Professionalisierung der Behördenorganisation im Vergleich zu den ehemaligen grundsätzlich im Milizsystem tätig gewesenen Vormundschaftsbehörden Mehrkosten entstanden sind.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli