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Bewilligung der Stadt Schlieren zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen, Auflage, Fristerstreckung

RRB Nr. 971/2012 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 19. Sept. 2012

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-971-2012/de/bewilligung-der-stadt-schlieren-zur-verfolgung-und-beurteilung-von-ubertretungen-auflage-fristerstreckung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 971/2012

Bewilligung der Stadt Schlieren zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen, Auflage, Fristerstreckung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. September 2012

971. Bewilligung der Stadt Schlieren zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen; Auflage/Fristerstreckung

Erwägungen

1. Mit Beschluss Nr. 1453/2011 erteilte der Regierungsrat der Stadt Schlieren die Bewilligung zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen gemäss § 89 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG; LS 211.1) in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht vom 3. November 2010 (LS 321.1) ab 1. Januar 2012. Die Erteilung der Bewilligung wurde mit der Auflage verbunden, die Weisungsunabhängigkeit der mit dem Übertretungsstrafrecht betrauten Verwaltungsangestellten bis spätestens 31. Dezember 2012 in der Gemeindeordnung zu regeln. Der Regierungsrat beschloss gleichzeitig, den Anhang der Verordnung über die Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht betreffend die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen mit der Stadt Schlieren zu ergänzen (ABl 2011, 3524).

2. Der Stadtrat Schlieren beschloss am 7. November 2011 im Sinne einer Übergangsregelung, dass die Weisungsbefugnis des Stadtrates gemäss § 53 Abs. 2 der Gemeindeordnung für die Geschäfte des Polizei- bzw. Stadtrichters keine Gültigkeit habe. Gleichzeitig beauftragte er den Stadtschreiber, dem Stadtrat bis spätestens 28. Februar 2012 die Vorlage für eine Teilrevision der Gemeindeordnung im Sinne der getroffenen Übergangsregelung vorzulegen.

3. Mit Eingabe vom 3. September 2012 ersuchte der Stadtrat Schlieren um eine Verlängerung der Frist für die Änderung der Gemeindeordnung bis 30. September 2013. Aufgrund der beabsichtigten Änderung der Gemeindeordnung sei abgeklärt worden, ob ein weiter gehender Revisionsbedarf der letztmals im Jahr 2009 teilrevidierten Gemeindeordnung bestehe. Im Hinblick auf das Inkrafttreten des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 sei eine Änderung von § 67 der Gemeindeordnung angezeigt. Änderungsbedarf sei zudem vom Büro des Gemeindeparlaments aufgrund der laufenden Überarbeitung der Geschäftsordnung des Gemeindeparlaments angemeldet worden. Die Revision der Geschäftsordnung habe sich verzögert und sei zurzeit noch nicht abgeschlossen worden. Die noch anstehenden Verfahrensschritte verunmöglichten, dass die Urnenabstimmung am Urnengang vom 25. November 2012 stattfinden könne. Die durch den Regierungsrat angesetzte Frist zur Anpassung der Gemeindeordnung könne daher nicht eingehalten werden.

4. Nachdem die verlangte Anpassung der Gemeindeordnung innert Frist aus den dargelegten, nachvollziehbaren Gründen nicht erfolgen kann und eine Übergangsregelung besteht, ist die verlangte Fristerstreckung zur Erfüllung der Auflage zu gewähren. Wird die Auflage bis 30. September 2013 nicht erfüllt, muss die Stadt Schlieren mit einem Entzug der Bewilligung rechnen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Stadt Schlieren wird die Frist zur Erfüllung der Auflage, die mit Beschluss des Regierungsrates vom 30. November 2011 mit der Erteilung der Bewilligung zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen verbunden wurde (Ziff. II.b; ABl 2009, 3524), bis 30. September 2013 erstreckt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die im Doppel einzureichende Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. III. Veröffentlichung im Amtsblatt.

IV. Mitteilung an den Stadtrat Schlieren, Freiestrasse 6, Postfach, 8952 Schlieren (ES), sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Art. 89 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2013, 1. März 2013, 1. Juni 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 18. November 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 26. März 2019, 1. Januar 2020, 1. Mai 2020, 1. Juni 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2024, 1. Januar 2024, 1. Juli 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.