RRB Nr. 985/2015
Motion Christian Lucek, Dänikon, und Michael Welz, Oberembrach, betreffend Richtplan Kapitel 4.7.2, Eintrag Flugplatz Dübendorf, Stellungnahme
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 177/2015
Sitzung vom 21. Oktober 2015
985. Motion (Richtplan Kapitel 4.7.2, Eintrag Flugplatz Dübendorf)
Erwägungen
Die Kantonsräte Christian Lucek, Dänikon, und Michael Welz, Oberembrach, haben am 29. Juni 2015 folgende Motion eingereicht: Der Regierungsrat wird beauftragt, entsprechend der Planung des Bundes als Eigner des Geländes, eine Vorlage zur Teilrevision des Richtplans im Kapitel 4.7.2 (Luftverkehr / Weitere Flugplätze) auszuarbeiten, welche nebst dem Innovationspark den heutigen und zukünftigen Aspekten der Aviatik auf dem Gelände des Flugplatzes Dübendorf Rechnung trägt. Begründung: Eine Mehrheit des Kantonsrates hat am 29.06.2015 der Teilrevision des Richtplans «nationaler Innovationspark, Gebietsplanung Hubstandort Dübendorf, Heliport mit Bundesbasis, Wangen-Brüttisellen» zugestimmt. Dabei wurde die Tatsache, dass sich auf dem Gelände ein nach wie vor aktiver Militärflugplatz befindet und sich der Bund als Eigner klar zur Absicht des Erhalts der fliegerischen Nutzung ausgesprochen hat (BRB vom 03.09.2014) ausgeblendet. Ebenfalls wurde der Genehmigungsvorbehalt des Bundesrates zur Richtplanfestlegung vom 29.04.2015 ignoriert, welche den Kanton auffordert, die Aspekte der Aviatik im Rahmen der Richtplanfestlegung zum Innovationspark zu berücksichtigen. In der Debatte wurde argumentiert, dass die Festlegung zum Innovationspark ein gesondertes Vorhaben sei und nicht mit der restlichen Nutzung auf dem Areal behandelt werden soll. Gegenwärtig ist der Flugplatz in seinem Perimeter sowie Piste und Infrastrukturen in der Richtplankarte nicht enthalten. In der Objektliste des Richtplans wird lediglich auf die Abstimmung mit der Sachplanung des Bundes verwiesen. Der Flugplatz ist jedoch im Betrieb, die Luftwaffe wird den Standort in der heutigen Form beibehalten, bis ein ziviler Betreiber den Betrieb aufnehmen kann und auch dann mit einer Bundesbasis verbleiben. Es gilt daher als gegeben, dass auf dem Areal eine fliegerische Nutzung auch in Zukunft stattfinden wird. Damit der Richtplan die tatsächlichen Gegebenheiten korrekt abbildet, ist es daher zwingend den Flugplatz in seinem Perimeter mit Piste und vorhandenen wie geplanten Infrastrukturen einzutragen und damit nicht zuletzt das Gelände als strategische Landreserve zu sichern.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Zur Motion Christian Lucek, Dänikon, und Michael Welz, Oberembrach, wird wie folgt Stellung genommen: Die Planung der militärischen wie auch der aviatischen Infrastruktur der Schweiz ist Sache des Bundes (Sachplan Militär [SPM] und Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt [SIL]). Gemäss Entwurf des Stationierungskonzepts der Armee vom 25. November 2013 benötigt die Armee zukünftig auf dem Flugplatzareal Dübendorf neben den Kommando- und Führungseinrichtungen nur noch einen Heliport. Zudem hat der Bundesrat am 3. September 2014 entschieden, dass ein Teil des bisherigen Militärflugplatzes Dübendorf künftig als ziviles Flugfeld mit Bundesbasis genutzt werden soll. Als Erstes hat der Bund Vertragsverhandlungen mit der Flugplatz Dübendorf AG aufgenommen. Anschliessend folgt die Planungs- und Bewilligungsphase, die gemäss Bund fünf bis zehn Jahre dauern kann. Sie umfasst Verfahren auf Bundesebene zum SIL, zur Betriebsbewilligung, zum Betriebsreglement und zu Plangenehmigungen. Gemäss den Aussagen der Studie des Bundes «Militärisch-zivilaviatische Mischnutzung des Flugplatzes Dübendorf (2012)» gehen die Auswirkungen des neuen geplanten zivilen Luftverkehrs im Vergleich zu den heute noch rechtsgültigen Lärmkurven und Hindernisfreihalteflächen des militärischen Jet- Betriebs stark zurück. Die Anrainergemeinden sollten mit dem geplanten Flugbetrieb in ihren Bauzonen nicht mehr beeinträchtigt werden. In einem ersten Schritt sind auf Bundesebene der SPM und der SIL anzupassen. Liegen die Ergebnisse aus dem Verfahren zum SIL-Objektblatt Dübendorf vor, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob ein Anpassungsbedarf am kantonalen Richtplan besteht. Ein der gegenwärtigen Situation entsprechender Vermerk wurde vom Kantonsrat bei der Festsetzung der Richtplangesamtüberprüfung am 18. März 2014 eingefügt. In der Objektliste im Kapital 4.7.2 wird das Objekt «Flugplatz Dübendorf» mit dem Hinweis aufgeführt, dass die überwiegende Nutzung des Flugplatzareals sowie die Pistenbeschaffenheit und -länge im Rahmen der Sachplanung gemäss Bundesgesetzgebung zu klären sein werden. Eine Stationierung von Helikoptern der Rega, der Kantonspolizei und der Luftwaffe soll weiterhin möglich sein. Der Standort sei hinsichtlich Optimierungsmöglichkeiten zu prüfen. Die grundsätzliche Frage betreffend die Fliegerei wurde demnach bereits in der letztjährigen Richtplansession behandelt.
Im Rahmen der Richtplanteilrevision für den Innovationspark, die der Kantonsrat am 29. Juni 2015 festgesetzt hat, wird neu zusätzlich zum beschriebenen Eintrag ein Vorhaben «Heliport mit Bundesbasis, Wangen- Brüttisellen» aufgeführt. Dieses Vorhaben hat deklaratorischen Charakter und macht keine Aussagen zu Fluglärm, Flugrouten usw. Es dient dazu, dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport eine Verschiebung der militärischen Nutzungen aus den Bestandesbauten im Kopfbereich des Flugplatzareals in die neuen Entwicklungsflächen auf Seite Wangen-Brüttisellen zu ermöglichen. Durch einen solchen Wechsel werden Flächen frei, die für den geplanten Innovationspark genutzt werden können. Der Bund hat der Aufnahme von Planungsarbeiten für einen solchen Innovationspark im Kopfbereich des Flugplatzareals ausdrücklich zugestimmt. Der Perimeter der Gebietsplanung für den Innovationspark entspricht deshalb auch demjenigen Perimeter, der gemäss den Ausschreibungsunterlagen des Bundes für eine zivilaviatische Nutzung für einen Innovationspark freizuhalten ist. Für die drei Prozesse Innovationspark, militär- und zivilaviatisches Flugfeld gelten unterschiedliche Räume, Zuständigkeiten und Zeithorizonte. Während der Kanton für das Schaffen der planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Innovationspark zuständig ist, werden die Regelungen für das zivile Flugfeld, wie vom Kantonsrat befürwortet, auf Bundesebene getroffen und voraussichtlich einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Festlegungen des SPM werden ebenfalls im Bundesverfahren zu überprüfen und anzupassen sein. Es handelt sich demnach um drei voneinander unabhängig voranzutreibende Verfahren, die aber aufeinander abgestimmt sind. Der Bundesrat hat im Rahmen seiner Genehmigung des kantonalen Richtplans vom 29. April 2015 einen Vorbehalt eingebracht, dass die Richtplanteilrevision Innovationspark die Gesichtspunkte der zivilaviatischen Nutzung gemäss Bundesratsbeschluss vom 3. September 2014 berücksichtigen soll. Dies bedeutet nicht, dass Elemente der aviatischen oder militärischen Sachplanung wie Piste oder Flugfeldperimeter im kantonalen Richtplan vorweggenommen werden sollen. Zentral ist vielmehr, dass zwischen der kantonalen Planung zum Innovationspark und den Bundesplanungen in militärischer und aviatischer Hinsicht keine Widersprüche entstehen.
Dies ist mit der vom Kantonsrat festgesetzten Richtplanteilrevision Innovationspark (Vorlage 5105a) gewährleistet.
Die genannten Verfahren zum SPM (Programmteil und Objektblatt Militärflugplatz Dübendorf) und zum SIL (Konzeptteil) haben am 11. August 2015 begonnen. Das Verfahren zu einem allfälligen SIL-Objektblatt Flugplatz Dübendorf, das den Rahmen für die Infrastruktur und den Betrieb des zivilen Flugfelds setzt, wird erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das Richtplankapitel 4.7.2 gemäss Kantonsratsbeschluss vom 18. März 2014 die planungsrechtliche Situation korrekt wiedergibt und deshalb keine Anpassung angezeigt ist. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Motion KR-Nr. 177/2015 nicht zu überweisen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber: Hösli