RRB Nr. 985/2020
Kulturama, Museum des Menschen, Beitragsberechtigung, Erneuerung, wiederkehrende gebundene Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. Oktober 2020
985. Kulturama, Museum des Menschen (Beitragsberechtigung
Erwägungen
und Ausgabenbewilligung) Das Kulturama wurde 1978 als Museum über die Entwicklung des Menschen in Zürich auf Initiative von Paul Muggler gegründet. 1987 errichtete er eine gemeinnützige Stiftung und schenkte das umfangreiche Sammlungsgut der Öffentlichkeit. Das Kulturama wurde von Beginn an intensiv von Schulklassen und Familien genutzt, da es auf die verständliche Vermittlung wissenschaftlicher Inhalte für die ganze Bevölkerung ausgerichtet ist. Bezüglich des angebotenen lehrplanrelevanten Unterrichts für Schulklassen gehört das Kulturama unter den Museen der Schweiz zu den am meisten genutzten Institutionen. Zur Attraktion gehört eine jährliche Sonderausstellung. Das museumspädagogische Angebot konnte in den letzten zehn Jahren stetig ausgebaut und die Besucherzahlen konnten erhöht werden. Im Jahr 2019 wurde mit über 26 000 Eintritten der bisherige Besucherrekord übertroffen. Mit 606 Angeboten wurde erneut eine sehr grosse Anzahl museumspädagogischer Aktivitäten mit Schulklassen und Gruppen durch das Museumspersonal durchgeführt. Der Stiftung Kulturama als Trägerschaft des Kulturamas werden seit 1987 für ihr interdisziplinäres Lernmuseum gestützt auf § 14 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 (BiG, LS 410.1) jährliche Subventionen von Fr. 400 000 ausgerichtet. Letztmals wurde ihr mit Beschluss des Kantonsrates vom 23. Februar 2015 für die Dauer vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2020 eine jährlich wiederkehrende Subvention in der genannten Höhe bewilligt (Vorlage 5131). Am 22. Juni 2020 hat die Pädagogische Hochschule Zürich (PHZH) mit der Stiftung Kulturama eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen, um die pädagogische Zusammenarbeit zu erweitern und zu vertiefen. Die Stiftung leistet mit dem Museum und einem spezifischen museumspädagogischen Angebot zugunsten der PHZH Beiträge für die Ausbildung von Studierenden der Bachelor- und Masterstudiengänge sowie für die Weiterbildung von Lehrpersonen im Rahmen der Berufseinführung und ermöglicht die Durchführung von Forschungsprojekten. Damit und aufgrund des ausgewiesenen öffentlichen Interesses an den Angeboten des Kulturamas kann die Stiftung Kulturama als Aus- und Weiterbildungseinrichtung anerkannt werden. Sie ist dementsprechend gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) für die Dauer vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2024 als beitragsberechtigt zu
anerkennen und ihr ist neu ein jährlicher Kostenanteil zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7000, Bildungsverwaltung, auszurichten.
Gemäss § 15 BiG leistet der Kanton an die vom Regierungsrat anerkannten Aus- und Weiterbildungseinrichtungen Kostenanteile bis zu 80% des anrechenbaren Betriebsaufwandes. Als anrechenbarer Betriebsaufwand gemäss § 15 BiG gelten die nicht durch andere Beiträge gedeckten Aufwendungen der Stiftung Kulturama. Da die Beiträge, welche die Stadt Zürich der Stiftung Kulturama ausrichtet, an diejenigen des Kantons gekoppelt sind, sind sie in die Berechnung des anrechenbaren Betriebsaufwandes miteinzubeziehen. Das bedeutet, dass vom gesamten Betriebsaufwand der gesamte übrige Ertrag ohne die Beiträge von Stadt und Kanton abzuziehen ist. Der durchschnittliche Betriebsaufwand des Kulturamas beläuft sich auf 1,2 Mio. Franken. Der Beitrag des Kantons betrug bis anhin Fr. 400 000, was einem Anteil von rund 33% entsprach. Die Stadt Zürich beteiligte sich mit einem Kostenbeitrag von Fr. 440 000, was einem Anteil von 37% entspricht. Zusätzlich erhielt die Stiftung Kulturama in den vergangenen drei Jahren Fr. 200 000 aus dem Lotteriefonds Bildung. Aufgrund der wesentlichen Erweiterung der pädagogischen Angebote und des damit gestiegenen Personalaufwandes, der über die Hälfte der Kosten verursacht, ist in den kommenden Jahren mit einem erhöhten Finanzbedarf der Stiftung Kulturama von bis zu Fr. 600 000 zu rechnen. Ausgehend vom bisherigen Betriebsaufwand und unter Berücksichtigung der erwarteten Kostensteigerung ist der Stiftung Kulturama für die Dauer der Beitragsberechtigung gestützt auf § 15 BiG ein jährlich wiederkehrender Kostenanteil von 40% des anrechenbaren Aufwandes, höchstens aber Fr. 500 000, auszurichten. Eine Erhöhung des Beitrages ist ebenfalls bei der Stadt Zürich beantragt. Die Mittel sind im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2021–2024, Leistungsgruppe Nr. 7000, Bildungsverwaltung, eingestellt. Beim Kostenanteil nach § 15 BiG handelt es sich um eine gebundene, jährlich wiederkehrende Ausgabe im Sinne von § 37 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (CRG, LS 611). Gemäss § 36 lit. b CRG bewilligt der Regierungsrat gebundene wiederkehrende Ausgaben über jährlich Fr. 200 000.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Stiftung Kulturama wird für die Dauer vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2024 als beitragsberechtigt anerkannt. Vor Ablauf der Beitragsberechtigung, spätestens jedoch bis 31. März 2024, ist der Bildungsdirektion ein begründetes Gesuch um Verlängerung einzureichen.
II. Der Stiftung Kulturama wird ab 2021 an die beitragsberechtigten Kosten ein Kostenanteil an den anrechenbaren Betriebsaufwand von 40%, höchstens aber Fr. 500 000, als jährlich wiederkehrende gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7000, Bildungsverwaltung, zugesichert.
III. Die Ausrichtung des Kostenanteils ist an die Bedingung geknüpft, dass Jahresrechnung und Jahresbericht der Bildungsdirektion vorgelegt werden.
IV. Die Ausgabenbewilligung wird alle zwei Jahre abgerechnet.
V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VI. Mitteilung an die Stiftung Kulturama, Englischviertelstrasse 9, 8032 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli