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Krankenversicherung, Tarif für ärztlich angeordnete psychologische Psychotherapie ab 1. Juli 2022, vorsorgliche Massnahme

RRB Nr. 990/2022 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 6. Juli 2022

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-990-2022/de/krankenversicherung-tarif-fur-arztlich-angeordnete-psychologische-psychotherapie-ab-1-juli-2022-vorsorgliche-massnahme

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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  2. Zürich
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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 990/2022

Krankenversicherung, Tarif für ärztlich angeordnete psychologische Psychotherapie ab 1. Juli 2022, vorsorgliche Massnahme

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Juli 2022

990. Krankenversicherung (Tarif für ärztlich angeordnete psychologische Psychotherapie ab 1. Juli 2022, vorsorgliche Massnahme)

Erwägungen

1. Ausgangslage Bis anhin konnten Leistungen der psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nur dann zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abgerechnet werden, wenn sie delegiert und unter Aufsicht von dazu berechtigten Ärztinnen und Ärzten in deren Räumlichkeiten erbracht wurden (Delegationsmodell); die Leistungen gelten dabei als ärztliche Leistungen. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Juni 2021 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31) kommt diese Regelung bis spätestens am 31. Dezember 2022 zur Anwendung. Nach Art. 11b KLV hat die Versicherung ab dem 1. Juli 2022 die Kosten für Leistungen der psychologischen Psychotherapie und der damit in Beziehung stehenden Leistungen der Koordination zu übernehmen, wenn sie auf ärztliche Anordnung hin von nach Art. 50c der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) zugelassenen psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder von nach Art. 52e KVV zugelassenen Organisationen der psychologischen Psychotherapie erbracht werden (Anordnungsmodell). Die parallel dazu bestehende Möglichkeit der Abrechnung der im Delegationsmodell erbrachten Leistungen über die Tarifstruktur TARMED fällt wie erwähnt auf Ende 2022 dahin. Der Tarif für Leistungen der ärztlich angeordneten Psychotherapie ist deshalb mit Wirkung ab 1. Juli 2022 zumindest provisorisch festzulegen.

2. Einleitung des Verfahrens zur Festsetzung von provisorischen Tarifen und Anträge sowie Stellungnahmen der Parteien Mit Schreiben vom 8. April 2022 beantragten die Einkaufsgemeinschaften der Versicherer tarifsuisse ag (tarifsuisse) und CSS Kranken- Versicherung AG (CSS) gemeinsam die Festsetzung eines provisorischen Tarifs im Rahmen eines vorsorglichen Verfahrens, da sie eine Verhandlungslösung bis 1. Juli 2022 sowohl über die Tarifstruktur als auch über die Tarifhöhe als unrealistisch einschätzten. Konkret sei auf der Grundlage der bisherigen TARMED-Tarifstruktur sowie des im Kanton Zürich geltenden Taxpunktwerts von Fr. 0.89 für psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten im Delegationsmodell ein Zeittarif provisorisch festzusetzen. Der Zeittarif umfasst zwei verschiedene Positionen für Leistungen in Anwesenheit bzw. in Abwesenheit der Patientin oder des Patienten mit einem zugrunde liegenden Stundenansatz von rund Fr. 133. Ergänzend wurden auch die im TARMED geltenden Limitationen sowie die Abrechnungsregelungen für Paar- und Gruppentherapien übernommen. Nach Durchführung verschiedener Abklärungen in der Sache lud das Amt für Gesundheit mit Schreiben vom 2. Mai 2022 die vom neuen Anordnungsmodell betroffenen Leistungserbringer und alle drei Einkaufsgemeinschaften der Versicherer (einschliesslich Einkaufsgemeinschaft HSK AG [HSK]) ein, zu dem von der tarifsuisse und der CSS beantragten provisorischen Tarif Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 11. Mai 2022 nahm das Kantonsspital Winterthur (KSW) dahingehend Stellung, dass die vorgesehene provisorische Tarifstruktur mitsamt dem zu tiefen Tarif dazu führe, dass die Psychologinnen und Psychologen wenig Interesse daran hätten, in das Anordnungsmodell zu wechseln. Damit werde die angestrebte Verbesserung der Versorgungssituation unterbunden. Mit Schreiben vom 16., 22. und 24. Mai 2022 äusserten sich die Schweizerische Gesellschaft für den Personzentrierten Ansatz in Psychotherapie, Beratung und Kommunikation (pcaSuisse), die Schweizerische Gesellschaft der PsychotherapeutInnen für Kinder und Jugendliche (SPK) und der Kantonalverband der Zürcher Psychologinnen und Psychologen (ZüPP) zusammenfassend dahingehend, dass die vorgesehenen provisorischen Tarife aus folgenden Gründen nicht sachgerecht und

zu tief seien: Die Anforderungen an die Qualifikationen und der Umfang der Ausbildung der Psychologinnen und Psychologen sei im Anordnungsmodell höher als im bisherigen Delegationsmodell. Zudem seien die Leistungen neu unter fachlicher Eigenverantwortung zu erbringen. Darüber hinaus seien das unternehmerische Risiko, die Kosten für die Praxismiete, Sozialversicherungen, Weiterbildungen usw. durch die selbstständigen Psychologinnen und Psychologen selber zu tragen. Der Systemwechsel vom Delegations- zum Anordnungsmodell habe das Ziel, die Versorgung von psychisch erkrankten Personen zu verbessern. Gemäss der SPK müssten selbstständige psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten für Leistungen im Anordnungsmodell mit den vorgesehenen Tarifen Lohneinbussen von ungefähr 35–40% in Kauf nehmen, weshalb diese kaum genügend Therapieplätze anbieten würden. Entsprechend würde die Versorgungssicherheit gefährdet, insbesondere für Kinder und Jugendliche. Die SPK und der ZüPP machten weiter geltend, dass die Vergütung der Psychotherapie der Psychiate- rinnen und Psychiater mit einer 1,5-fach höheren Taxpunktbewertung erfolge, wobei diese Differenz mit Blick auf die umfangreichere psychotherapeutische Ausbildung der psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten weder nachvollziehbar noch vertretbar sei. Weiter drohten aufgrund der gescheiterten Vertragsverhandlungen ein Flickenteppich an Tarifen und Verunsicherung, dem es entgegenzuwirken gelte. Mit Stellungnahme vom 30. Mai 2022 machte der Verband Zürcher Krankenhäuser (VZK) geltend, dass der vorgesehene provisorische Tarif auf dem seit Jahren zu tiefen TARMED-Tarif beruhe und infolgedessen verschiedene psychiatrische Spitäler Subventionen erhielten. Entsprechend sei der provisorische Tarif zumindest annähernd kostendeckend auszugestalten. Der VZK legte weiter dar, dass die HSK und die CSS noch in Verhandlungen mit den Leistungserbringern stünden. Falls sich diesbezüglich noch eine vertragliche Lösung ergebe, sei diese auch für die anderen Versicherer festzusetzen. Das Universitätsspital Zürich schloss sich mit Schreiben vom 30. Mai 2022 der Stellungnahme des VZK an. Mit Schreiben vom 30. Mai 2022 beantragte die Clienia Schlössli AG, dass der provisorische Tarif aufgrund der zusätzlichen Verantwortung der psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten höher

festzusetzen sei, als von der tarifsuisse und der CSS beantragt. Mit Schreiben vom 24. Mai 2022 beantragten die Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP), die Assoziation Schweizer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (ASP) und der Schweizerische Berufsverband für Angewandte Psychologie (SBAP) (im nachfolgenden Leistungserbringer), es sei die dem Schreiben beigelegte Übergangstarifstruktur, die Bestandteil von Vertragsverhandlungen mit den beiden Versichererverbänden curafutura und santésuisse gewesen sei, samt einem Taxpunktwert von Fr. 3.29 (Stundenansatz Fr. 197.40), eventualiter Fr. 3.04 (Stundenansatz Fr. 182.40), unter Entzug der aufschiebenden Wirkung festzusetzen. Falls bis zum 30. Juni 2022 kein provisorischer Tarif vorliege, sei dieser superprovisorisch festzusetzen. Die Leistungserbringer machten geltend, dass die Herleitung eines Tarifs auf der Grundlage des bisherigen TARMED-Tarifs unter dem Delegationsmodell nicht angebracht sei bzw. zu einem zu tiefen Tarif führe. Insbesondere müssten die psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten neu einheitliche und bessere Qualifikationen aufweisen; die Leistungen würden in eigener Verantwortung, in einer eigenen Infrastruktur und auf eigene Rechnung erbracht. Schliesslich seien auch neue Pflichtleistungen wie Krisenintervention, Notfälle, Überweisungen und Koordinationsaufgaben auf ärztliche Anordnung hin zu übernehmen. Diese Leistungen seien in der

TARMED-Tarifstruktur bezüglich delegierter Psychotherapie nicht oder nicht sachgerecht abgebildet. Entsprechend führe die provisorische Festsetzung des von der tarifsuisse und der CSS beantragten Tarifs zu nicht wiedergutzumachenden Nachteilen für die Leistungserbringer, da der zu tiefe Tarif die Liquidität nicht sicherstelle. Bezüglich der hohen Anforderungen der Rechtsprechung an den Nachweis drohender Liquiditätsengpässe bei den Leistungserbringern, falls nicht auf den tiefsten aller beantragten Tarife abgestellt werde, sei zu beachten, dass sich die Leistungserbringer neu in Selbstständigkeit begäben und es entsprechend nicht möglich sei, auf Kostendaten zurückzugreifen. Somit sei von der Regel abzuweichen, wonach der niedrigste unter den beantragten oder vorinstanzlich verfügten Tarifen anzuordnen sei. Demgegenüber beruhe die eingereichte Tarifstruktur auf weit fortgeschrittenen Tarifverhandlungen und bilde die zu erbringenden Leistungen ab. Schliesslich beantragten die Leistungserbringer, den Spitalverband H+ Die Spitäler der Schweiz (H+) in das Verfahren beizuladen, da auch die Spitalambulatorien von den Auswirkungen des vorliegenden Verfahrens betroffen seien. Der Spitalverband H+ unterstützte die Beiladung in einem beigelegten Schreiben und schloss sich den Anträgen der Leistungserbringer an. Die HSK liess sich innert der Frist nicht vernehmen. Mit Schreiben vom 13. Juni 2022 reichten die Leistungserbringer (ASP, FSP und SBAP) zusammen mit H+ und der HSK einen Tarifvertrag zur Genehmigung ein. Der Tarifvertrag stützt sich auf den zwischen den Leistungserbringern und dem Versichererverband curafutura am 3. Juni 2022 geschlossenen «Tarifstrukturvertrag betreffend Einzelleistungstarifstruktur Psychologische Psychotherapie (gem. Art. 43 Abs. 5 KVG)» und legt in Anhang 4 einen Tarif von Fr. 2.58 pro Taxpunkt bzw. pro Minute fest. In dessen Anhang 1 (Einführungsversion Tarifstruktur angeordnete psychologische Psychotherapie in der Version per 7. Juni 2022) ist die Abrechnungsgrundlage (Tarifstruktur) aufgeführt. Eventualiter beantragten die Vertragspartner, der vereinbarte Tarif sei unter Entzug der aufschiebenden Wirkung provisorisch festzusetzen, falls der Regierungsrat den Vertrag nicht genehmigen würde. Falls bis zum 30. Juni 2022 kein provisorischer Tarif vorliege, sei dieser superprovisorisch festzusetzen.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2022 reichten die Vertragspartner im Zusammenhang mit dem Genehmigungsantrag ein Kostenmodell ein, auf dessen Grundlage die Tarifverhandlungen stattgefunden hätten. Mit einem weiteren Schreiben vom 13. Juni 2022 teilten die Leistungserbringer mit, dass sie sich mit der HSK auf einen Tarifstrukturvertrag einschliesslich Tarif hätten einigen können, und beantragten, der Tarif sei gegenüber der tarifsuisse und der CSS auf der Grundlage des abgeschlossenen Tarifvertrags festzusetzen.

Mit Schreiben vom 15. Juni 2022 lud das Amt für Gesundheit die tarifsuisse und die CSS ein, zu einem provisorischen Tarif auf der Grundlage des zwischen der HSK und den Leistungserbringern abgeschlossenen Tarifvertrags (Tarifstruktur und Tarif einschliesslich Tiers payant) bis am 27. Juni 2022 Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 27. Juni 2022 lehnten die tarifsuisse und die CSS eine provisorische Festsetzung auf der Grundlage des Tarifvertrags zwischen der HSK und der Leistungserbringer ab. Stattdessen sei der von tarifsuisse und der CSS mit Schreiben vom 8. April 2022 beantragte Tarif provisorisch festzusetzen. Sie machten unter Hinweis auf die Rechtsprechung geltend, dass für die Dauer eines Verfahrens immer der tiefste von den Krankenversicherern akzeptierte Tarif zur Anwendung komme. Ein provisorischer Tarif auf der Grundlage des zwischen der HSK und den Leistungserbringern abgeschlossenen Tarifvertrags sei abzulehnen, weil dieser auf einer reinen Verhandlungslösung und nicht auf einer Datengrundlage abstütze und somit nicht auf Wirtschaftlichkeit und Billigkeit überprüft worden sei. In diesem Zusammenhang sei das Kostenmodell, das der Verhandlungslösung zwischen der HSK und den Leistungserbringern zugrunde liege, zu editieren. Weiter sei zu beachten, dass die psychologische Psychotherapie bereits bisher zulasten der OKP erbracht worden sei; neu sei lediglich, dass die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten auf eigene Rechnung tätig sein könnten. Die eigentliche Leistung bleibe unverändert, weshalb der von tarifsuisse und CSS vorgeschlagene provisorische Tarif auf der Grundlage des bisherigen Delegationsmodells sachgerecht sei. Die tarifsuisse und die CSS machten weiter geltend, dass das neue Anordnungsmodell zu einem Mengenwachstum führe und mit der vorgesehenen Erhöhung des Tarifs dem Grundsatz widerspreche, wonach ein Wechsel des Tarifmodells gemäss Art. 59c Abs. 1 lit. c KVV keine Mehrkosten verursachen dürfe. Die tarifsuisse und die CSS machten schliesslich geltend, dass mit der kurzen Frist zur Stellungnahme das rechtliche Gehör ungenügend gewahrt bzw. verletzt werde.

3. Fehlende Zuständigkeit des Regierungsrates zur Genehmigung des Tarifvertrags zwischen HSK und Leistungserbringer Nach Art. 46 Abs. 4 KVG bedarf ein Tarifvertrag der Genehmigung durch den Regierungsrat oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat. Einzelleistungstarife müssen auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur beruhen. Können sich die Tarifpartner nicht einigen, so legt der Bundesrat diese Tarifstruktur fest (Art. 43 Abs. 5 KVG). Die von curafutura mit den Leistungserbringern ausgehandelte Tarifstruktur zur Vergütung der ärztlich angeordneten psychologischen Psychotherapie wurde am 10. Juni 2022 dem Bundesrat zur Genehmigung eingereicht. Der Genehmigungsprozess des Bundesrates wird mehrere Monate dauern. Der vorliegende, von der HSK und den Leistungserbringern zur Genehmigung eingereichte Tarifvertrag vom 13. Juni 2022 stützt sich auf die vom Bundesrat zu genehmigende Tarifstruktur. Da diese Tarifstruktur, welche die Grundlage für den Tarifvertrag bildet, noch nicht genehmigt ist, kann der Regierungsrat den vorliegenden Tarifvertrag nicht genehmigen. Dazu kommt, dass der zwischen den nationalen Dachverbänden der Leistungserbringer geschlossene Tarifvertrag in der ganzen Schweiz gelten soll und deshalb nach Art. 46 Abs. 4 KVG ebenfalls der Genehmigung des Bundesrates bedarf. Auf das Begehren der HSK und der Leistungserbringer um Genehmigung des Tarifvertrags ist deshalb nicht einzutreten.

4. Notwendigkeit eines provisorischen Tarifs ab 1. Juli 2022 Weder für die Versicherer der HSK noch der tarifsuisse und der CSS liegen Tarife zur Abrechnung der Leistungen der psychologischen Psychotherapie ab 1. Juli 2022 vor. Damit stellt sich die Frage der Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Gemäss § 6 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; LS 175.2) sind solche zulässig, wenn die vorläufige Regelung des Rechtsverhältnisses dringlich ist, wichtige öffentliche oder private Interessen vor schweren, nicht wiedergutzumachenden Nachteilen zu schützen sind und die Massnahmen geeignet, erforderlich und verhältnismässig sind. Vorsorgliche Massnahmen sollen den Endentscheid nicht präjudizieren oder verunmöglichen (vgl. Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auf‌lage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 6 N. 1 f. und 15 ff.). Entscheide über vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer bloss summarischen (Prima-facie-)Prüfung der Sach- und Rechtslage und ergehen in der Regel gestützt auf die aktuelle Aktenlage und allenfalls auf die Anträge des Gesuchstellers; weitere Beweismassnahmen werden nicht ergriffen (vgl. Regina Kiener, a. a. O., § 6 N. 31). Die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen sind vorliegend gegeben: Ohne vorsorgliche bzw. provisorische Festsetzung auf den 1. Juli 2022 fehlte eine Rechtsgrundlage für eine Abrechnung der ärztlich angeordneten psychologischen Psychotherapie. Aufgrund der Dringlichkeit des vorliegenden Verfahrens ist das Editionsbegehren der tarifsuisse und der CSS betreffend Kostenmodell der Leistungserbringer abzuweisen. Soweit die tarifsuisse und die CSS in der Stellungnahme vom 27. Juni 2022 geltend machen, dass mit der kurzen Frist das rechtliche Gehör ungenügend gewahrt bzw. verletzt werde, ist festzuhalten, dass das Recht auf rechtliches Gehör bei zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit eingeschränkt werden kann (vgl. Alain Griffel, a. a. O., § 8 N. 31). Die Einladung zur Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 15. Juni 2022 (vorab per E-Mail) mit Frist bis 27. Juni 2022. Dies vor dem Hintergrund, dass aufgrund des per 1. Juli 2022 festzusetzenden provisorischen Tarifs Eile geboten war. Der tarifsuisse und der CSS wurden immerhin zwölf Tage Frist eingeräumt, weshalb von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht die Rede sein kann.

5. Provisorischer Tarif ab 1. Juli 2022 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der provisorischen Festsetzung eines Tarifs in der Regel der niedrigste unter allen beantragten Tarifen zu wählen, weil rückwirkende Tarifkorrekturen gegenüber Versicherern in der Regel einfacher abgewickelt werden können als gegenüber den Leistungserbringern. Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn sie schon auf den ersten Blick zu einem für den Leistungserbringer nicht wiedergutzumachenden Nachteil führen. Der Umstand, dass die Versicherer möglicherweise rückwirkend eine Tarifdifferenz geltend zu machen haben, ist kein von vornherein unzumutbarer Nachteil (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-124/2012 E. 3.5.1 vom 23. April 2012). Die Leistungserbringer und die HSK beantragen, der vertraglich vereinbarte Tarif von Fr. 2.58 pro Minute (Fr. 154.80 pro Stunde) sei gegenüber den Vertragspartnern unter Entzug der aufschiebenden Wirkung provisorisch festzusetzen, falls der Regierungsrat den Vertrag nicht genehmige. Weiter beantragen die Leistungserbringer, der Tarif sei auch gegenüber den Versicherern der tarifsuisse und der CSS auf der Grundlage des mit der HSK vereinbarten Tarifvertrags provisorisch festzusetzen. Demgegenüber beantragen die tarifsuisse und die CSS einen Zeittarif auf der Grundlage des bisheriges TARMED-Tarifmodells für delegierte Psychotherapie mit einem Ansatz von rund Fr. 133 pro Stunde. Während seitens der Leistungserbringer Einigkeit bezüglich eines provisorischen Tarifs besteht, liegt kein von allen Krankenversicherern akzeptierter provisorischer Tarif vor. Was die TARMED-Positionen sowie den dazugehörigen Taxpunktwert für die Vergütung im Rahmen des bisherigen Delegationsmodells betrifft, ist zu beachten, dass diese nicht von den Leistungserbringern der psychologischen Psychotherapie, sondern von den freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzten sowie den Spitälern ausgehandelt und vereinbart wurden. Das bisherige TAR- MED-Tarifmodell beruht somit nicht auf einem (bisherigen) Konsens mit den betroffenen Leistungserbringern. Vorliegend geht es vielmehr um neu zugelassene Leistungserbringer und somit um einen neuen Tarif.

Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, provisorische Tarife auf der Grundlage der neuen, zwischen den Leistungserbringern und der curafutura ausgehandelten und dem Bundesrat zur Genehmigung eingereichten Tarifstruktur gegenüber allen Versicherern festzulegen. Diese Tarifstruktur mit der Bezeichnung «Einführungsversion Tarifstruktur angeordnete psychologische Psychotherapie» in der Version per 7. Juni 2022 ist im Anhang 1 zum Tarifstrukturvertrag aufgeführt. Darin sind 30 Tarifpositionen samt Interpretation dazu sowie Limitationen und Ausschlusskriterien aufgeführt, die allesamt mit einem Taxpunkt pro Minute bewertet sind, womit es sich faktisch um einen Zeittarif im Sinne von Art. 43 Abs. 2 Bst. a KVG handelt. Weiter umfasst die Tarifstruktur eine Tarifposition betreffend einen Zuschlag von 20% für Notfälle. Die Festlegung einer einheitlichen Tarifstruktur gegenüber allen Parteien vereinfacht die Rechnungstellung von provisorischen Tarifen sowie allfällige Rückabwicklungen von Tarifdifferenzen gegenüber definitiven Tarifen. Zwei verschiedene provisorische Tarifstrukturen wären mit einem erheblichen administrativen Mehraufwand für die Leistungserbringer verbunden und würden zu einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil bzw. finanziellen Zusatzaufwand führen. Es ist davon auszugehen, dass der zwischen der HSK und den Leistungserbringern ausgehandelten Tarif von Fr. 2.58 pro Minute in etwa sachgerecht ist. Da die Leistungserbringer erst ab 1. Juli 2022 zugelassen sind, konnten sie bisher keine Kosten- und Leistungsdaten erheben. Entsprechend ist eine vertiefte Überprüfung des Tarifs zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich. Darüber hinaus sind angesichts der Dringlichkeit keine weiteren Abklärungen zur Tarifhöhe möglich. Zum Einwand der tarifsuisse und der CSS, wonach ein Wechsel des Tarifmodells gemäss Art. 59c Abs. 1 Bst. c KVV keine Mehrkosten verursachen dürfe, ist Folgendes festzuhalten: Ein Tarifmodellwechsel im Sinne dieser Bestimmung liegt dann vor, wenn ein altes Tarifmodell bzw. eine alte Tarifstruktur als Ganzes durch ein neues Tarifmodell bzw. eine grossflächig neuartige Tarifstruktur abgelöst wird (Gebhard Eugster, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht

Band XIV, Soziale Sicherheit, E. Krankenversicherung, Rz. 1115). Vorliegend geht es indessen wie erwähnt um neu zugelassene Leistungserbringer und somit um einen neuen Tarif. Dazu kommt, dass der Bundesrat in seiner Medienmitteilung vom 19. März 2021 ausdrücklich von erheblichen Mehrkosten ausgegangen ist (vgl. admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-82745.html). Entsprechend greift der lediglich für «Wechsel des Tarifmodells» geltende Kostenneutralitätsgrundsatz vorliegend nicht.

Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, für die Dauer bis zur Genehmigung oder Festsetzung der Tarife für die Vergütung der im Kanton Zürich erbrachten Leistungen der psychologischen Psychotherapie im Sinne von Art. 11b KLV einen provisorischen Tarif von Fr. 2.58 pro Taxpunkt bzw. pro Minute für die Positionen gemäss «Einführungsversion Tarifstruktur angeordnete psychologische Psychotherapie» in der Version per 7. Juni 2022 festzusetzen. Damit wird die Liquidität der Leistungserbringer unter dem neuen Anordnungsmodell hinreichend sichergestellt. Zudem gilt analog zur Tarifstruktur für alle Parteien ein einheitlicher und damit einfach handzuhabender provisorischer Tarif. Da hiermit der Entscheid über die provisorischen Massnahmen ergeht, ist über die Gesuche um Erlass superprovisorischer Massnahmen nicht mehr zu befinden.

6. Grundsatz des Tiers garant Nach Art. 42 Abs. 1 KVG schulden die Versicherten den Leistungserbringern die Vergütung, sofern Versicherer und Leistungserbringer nichts anderes vereinbart haben; die Versicherten haben in diesem Fall gegenüber dem Versicherer einen Anspruch auf Rückerstattung, soweit die Vergütung über der Franchise und dem Selbstbehalt liegt (System des Tiers garant). Abweichend davon können Versicherer und Leistungserbringer vereinbaren, dass der Versicherer die Vergütung schuldet (System des Tiers payant, Art. 42 Abs. 2 KVG). In diesem Fall haben die Versicherten dem Versicherer nachträglich die Franchise und den Selbstbehalt zu bezahlen. Das in Art. 42 Abs. 1 KVG verankerte System des Tiers garant kann nur mit Zustimmung der Tarifparteien und insbesondere der Versicherer geändert werden, weshalb die Kantonsregierung als Tariffestsetzungsbehörde nicht einseitig von dieser Regel abweichen kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6571/2007 vom 21. Juni 2010, E. 5.2.1). Der Regierungsrat ist deshalb kraft Bundesrechts vorliegend nicht befugt, das System des Tiers payant gegenüber den Krankenversicherern anzuordnen. Soweit nicht bereits erfolgt, steht es den Leistungserbringern und Versicherern aber jederzeit frei, gestützt auf die genannte Bestimmung eine Vergütung nach dem System des Tiers payant zu vereinbaren.

7. Rückwirkende Geltendmachung der Tarifdifferenz zwischen provisorischem und definitivem Tarif Vorsorgliche Massnahmen müssen verhältnismässig sein und sollen den Endentscheid nicht präjudizieren (vgl. Erwägung 4). Deshalb ist die rückwirkende Geltendmachung einer allfälligen Tarifdifferenz zwischen dem provisorischen und dem definitiven Tarif vorzubehalten. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass – je nach Ausgang des Endentscheids bezüglich Tarifstruktur und Höhe des definitiven Tarifs – die Leistungserbringer oder die Versicherer für die Tarifdifferenz rückerstattungs- bzw. nachzahlungspflichtig werden. Der provisorische Tarif gilt somit unpräjudiziell bis zum Vorliegen eines von der zuständigen Behörde genehmigten Tarifvertrags bzw. bis zur Festsetzung von Tarifen nach Scheitern von Vertragsverhandlungen. Mit dieser Festlegung ist sichergestellt, dass die Parteien keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden.

8. Finanzielle Auswirkungen Der vorliegend provisorisch festzusetzende Tarif für ärztlich angeordnete ambulante Leistungen der psychologischen Psychotherapie wird zu 100% durch die Versicherer finanziert und wirkt sich somit nicht auf die Kantonsfinanzen aus.

9. Parteientschädigung Verschiedene Tarifpartner beantragen eine Parteientschädigung. Gemäss § 17 Abs. 2 VRG werden im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es sind deshalb keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

10. Instanzenzug Der Instanzenzug richtet sich nach demjenigen des Endentscheids. Gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG kann in der Hauptsache beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Beim vorliegenden Zwischenentscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Entscheid, gegen den unter den Voraussetzungen von Art. 45 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Beschwerde erhoben werden kann (Art. 45 ff. VwVG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 KVG).

11. Entzug der aufschiebenden Wirkung allfälliger Beschwerden Die Leistungserbringer müssen im Interesse einer geordneten Versorgung ab 1. Juli 2022 mit den provisorischen Tarifen möglichst ohne Verzug abrechnen können. Deshalb ist dem Lauf der Beschwerdefrist und allfälligen Beschwerden gegen diesen Zwischenentscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Auf das Begehren der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen, der Assoziation Schweizer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, des Schweizerischen Berufsverbands für Angewandte Psychologie und von H+ Die Spitäler der Schweiz einerseits sowie der Einkaufsgemeinschaft HSK AG anderseits um Genehmigung des Tarifvertrags vom 13. Juni 2022 wird nicht eingetreten.

II. Für die Dauer bis zur Genehmigung oder Festsetzung der Tarife für die Vergütung der im Kanton Zürich erbrachten Leistungen der psychologischen Psychotherapie im Sinne von Art. 11b der Krankenpflege- Leistungsverordnung wird ein provisorischer Tarif von Fr. 2.58 pro Taxpunkt bzw. pro Minute für die Positionen gemäss «Einführungsversion Tarifstruktur angeordnete psychologische Psychotherapie» in der Version per 7. Juni 2022 festgesetzt.

III. Die «Einführungsversion Tarifstruktur angeordnete psychologische Psychotherapie» in der Version vom 7. Juni 2022 gilt als Bestandteil dieses Beschlusses.

IV. Betreffend des in Dispositiv II provisorisch festgesetzten Tarifs einschliesslich Tarifstruktur bleibt die rückwirkende Geltendmachung einer allfälligen Differenz zwischen dem provisorischen und dem definitiven Tarif durch die Berechtigten vorbehalten.

V. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; dieser Beschluss und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

VII. Dem Lauf der Beschwerdefrist und allfälligen Beschwerden gegen diesen Beschluss wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

VIII. Dispositiv I–VII werden im Amtsblatt veröffentlicht.

IX. Mitteilung unter Beilage des Anhangs «Einführungsversion Tarifstruktur angeordnete psychologische Psychotherapie» vom 7. Juni 2022 (je für sich sowie bei Verbänden zuhanden ihrer Mitglieder [E]): – tarifsuisse ag, Lagerstrasse 107, 8004 Zürich – CSS Kranken-Versicherung AG, Postfach, 6002 Luzern – Einkaufsgemeinschaft HSK AG, Postfach, 8081 Zürich

– RA Dr. Ioannis Athanasopoulos, Advokatur Athanasopoulos, Zollikerstrasse 57, Postfach 107, 8702 Zollikon – Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP), Effingerstrasse 15, 3008 Bern – Assoziation Schweizer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (ASP), Riedtlistrasse 8, 8006 Zürich – Schweizerischer Berufsverband für Angewandte Psychologie (SBAP), Konradstrasse 6, 8005 Zürich – Kantonalverband der Zürcher Psychologinnen und Psychologen ZÜPP, Sonneggstrasse 26, 8006 Zürich – pcaSuisse, Josefstrasse 79, 8005 Zürich – H+ Die Spitäler der Schweiz, Geschäftsstelle, Lorrainestrasse 4A, 3013 Bern – Verband Zürcher Krankenhäuser, Nordstrasse 15, 8006 Zürich – Clienia Privatklinik Schlössli, Schlösslistrasse 8, 8618 Oetwil am See – Forel Klinik AG, Islikonerstrasse 5, 8548 Ellikon an der Thur – Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland, Wieshofstrasse 102, Postfach, 8408 Winterthur – Kantonsspital Winterthur, Sozialpädiatrisches Zentrum SPZ, Brauerstrasse 15, Postfach, 8401 Winterthur – Kinderspital Zürich, Steinwiesstrasse 75, 8032 Zürich – Modellstation SOMOSA, Zum Park 20, 8404 Winterthur – Privatklinik Hohenegg AG, Hohenegg 1, Postfach, 8706 Meilen – Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Lenggstrasse 31, Postfach, 8032 Zürich – Sanatorium Kilchberg AG, Alte Landstrasse 70, 8802 Kilchberg – Spital Limmattal, Urdorferstrasse 100, 8952 Schlieren – Stadtspital Zürich, Birmensdorferstrasse 497, 8063 Zürich – Suchtfachklinik Zürich, Emil-Klöti-Strasse 18, 8037 Zürich – Universitätsspital Zürich, Rämistrasse 100, 8091 Zürich – Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie, Spital Affoltern, Sonnenbergstrasse 27, 8910 Affoltern am Albis – Zurzach Care Zürich AG, Trichtenhauserstrasse 20, 8125 Zollikerberg – Gesundheitsdirektion

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, Art. 11b — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. August 2022, 1. Oktober 2022, 1. Januar 2023, 1. März 2023, 1. Mai 2023, 1. Juli 2023, 1. November 2023, 1. Januar 2024, 24. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. März 2025, 1. Juli 2025, 16. Dezember 2025, 1. Januar 2026, 11. Mai 2026, 1. Juli 2026 und 1. August 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Krankenversicherung, Art. 52e und Art. 59c — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. September 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Oktober 2024, 1. Januar 2025, 1. Juni 2025, 1. Juli 2025, 1. Januar 2026, 1. Juli 2026 und 1. August 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Art. 42, Art. 43, Art. 46 und Art. 53 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2023, 18. März 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. März 2024, 1. Juli 2024, 1. Oktober 2024, 1. Januar 2025, 1. Juli 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) 42, Art. 6 und Art. 17 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2021; der Erlass wurde am 1. Oktober 2022, 1. Mai 2024, 1. Juli 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.