RRB Nr. 992/2016
Ordnungsbussen im Strassenverkehr, Gemeinde Oberweningen, Ermächtigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Oktober 2016
992. Ordnungsbussen im Strassenverkehr (Gemeinde Oberweningen)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 9. September 2016 beantragt der Gemeinderat Oberweningen dem Regierungsrat, die Gemeinde zum Vollzug des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970 (OBG) zu ermächtigen. Der Regierungsrat ist für die Bezeichnung der mit dieser Aufgabe zu betrauenden Gemeinden und für die Festlegung der nötigen Anforderungen zuständig (Art. 4 Abs. 1 OBG, § 170 GOG). Der Regierungsrat hat die Erteilung der Ermächtigung zur Erhebung von Ordnungsbussen an folgende Bedingungen geknüpft (RRB Nrn. 4218/ 1972 und 981/1973): Die ersuchende Gemeinde darf nur entsprechend geschulte Mitarbeitende der Polizei und Hilfskräfte des Polizeivollzugsdienstes oder Angehörige privater Sicherheitsdienste einsetzen. Das eingesetzte Personal hat die im einschlägigen Reglement der Sicherheitsdirektion vom 31. August 2013 vorgesehene Ausbildung und Prüfung abzulegen, sofern keine anerkannte Polizeiausbildung absolviert wurde. Zu beachten ist sodann, dass Gemeindepolizeifunktionärinnen und -funktionäre im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Ahndung aller Ordnungsbussentatbestände, Hilfskräfte im Polizeivollzug und private Sicherheitsdienste hingegen nur für solche im Zusammenhang mit dem ruhenden Verkehr, Fussgängerinnen und Fussgängern und Benützenden fahrzeugähnlicher Geräte eingesetzt werden dürfen. Im Weiteren hat die Gemeinde die Ordnungsbussenverfahren selbstständig durchzuführen. Sie hat insbesondere die nötige Verwaltungsorganisation für die Halternachforschungen, das Rechnungswesen und die Überwachung der Bedenkfristen zu schaffen und dafür Gewähr zu bieten, dass erforderlichenfalls das ordentliche Übertretungsstrafverfahren mit Verzeigung eingeleitet wird. Schliesslich haben Personen, die für die Erhebung von Ordnungsbussen eingesetzt werden, eine Dienstuniform zu tragen (Art. 4 Abs. 2 OBG). Der Gemeinde Oberweningen kann die Ermächtigung zum Vollzug des Ordnungsbussengesetzes unter den genannten Voraussetzungen erteilt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Gemeinde Oberweningen wird ab 1. Dezember 2016 zum Vollzug des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970 und der dazugehörenden Verordnung vom 4. März 1996 auf ihrem Gemeindegebiet ermächtigt.
II. Die Gemeinde hat für alle Personen, die hierfür eingesetzt werden, eine Bewilligung der Kantonspolizei Zürich einzuholen. Sie trifft die erforderlichen organisatorischen Massnahmen zur Durchführung der Ordnungsbussenverfahren im Sinne der Erwägungen.
III. Das eingesetzte Personal muss eine Dienstuniform tragen.
IV. Der Gemeinderat Oberweningen wird eingeladen, die Ordnungsbussenformulare mit der Überschrift «Gemeinde Oberweningen» in Text, Format und Farbe gleich wie diejenigen der Kantonspolizei Zürich zu gestalten.
V. Mitteilung an den Gemeinderat Oberweningen, 8165 Oberweningen, das Statthalteramt Dielsdorf, 8157 Dielsdorf, sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi