RRB Nr. 993/2016
Ausserdienstliches Schiesswesen, Zürcher Schiesssportverband, Beitragsberechtigung, Erneuerung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Oktober 2016
993. Ausserdienstliches Schiesswesen (Zürcher Schiesssportverband,
Erwägungen
Erneuerung Beitragsberechtigung) Gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. c des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG; SR 510.10) haben Militärdienstpflichtige ausserdienstlich die Schiesspflicht zu erfüllen. Das ausserdienstliche Schiesswesen ergänzt die Schiessausbildung an der persönlichen Waffe in den militärischen Schulen und Kursen, erhält die Schiessfertigkeit und fördert das Präzisionsschiessen der Angehörigen der Armee ausser Dienst. Weitere Ziele des Schiessens ausser Dienst sind die Ausbildung der Schützinnen und Schützen in besonderen Ausbildungskursen und die Förderung des freiwilligen Schiessens (Art. 2 Schiessverordnung vom 5. Dezember 2003 [SR 512.31]). Das ausserdienstliche Schiesswesen ist Sache von Bund und Kantonen und wird im Verbund mit den Schiessvereinen vollzogen (Art. 125 MG und Art. 3 Schiessverordnung). Im Kanton Zürich ist der Zürcher Schiesssportverband mit seinen angeschlossenen Schiessvereinen Träger des ausserdienstlichen Schiesswesens. Mit dieser Aufgabe leistet der Verband einen im Interesse von Bund und Kanton stehenden Beitrag für die Armee. Darüber hinaus trägt er mit der Nachwuchsausbildung, der Durchführung nichtobligatorischer Feldschiessen und weiterer Übungen wesentlich zur Vertrautheit und zum sicheren Umgang der Schützinnen und Schützen mit ihrer Waffe bei. Auch andere Kantone leisten deshalb Förderbeiträge an das ausserdienstliche Schiesswesen nach Massgabe der Beteiligung am Feldschiessen und der Ausbildung von Jungschützinnen und Jungschützen. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, die Beitragsberechtigung des Zürcher Schiesssportverbandes zu verlängern. Der Regierungsrat tat dies letztmals 2012 und befristete die Beitragsberechtigung für die Dauer von fünf Jahren bis am 31. Dezember 2016. Die Sicherheitsdirektion wurde ermächtigt, die Höhe der Beiträge festzulegen (RRB Nr. 635/2012). Diese wurden jeweils dem Zürcher Schiesssportverband überwiesen. Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Feldschiessen sank in den letzten Jahren. Nahmen 2011 noch 13 772 Schützinnen und Schützen am Feldschiessen 300 m und am Pistolenfeldschiessen 25 m teil, waren es 2015 noch 12 964 Schützinnen und Schützen, was einem Rückgang innert vier Jahren von rund 5% entspricht. Wurden 2011 dem Zürcher Schiesssportverband noch rund Fr. 32 500 ausbezahlt, waren es 2015 noch rund Fr. 29 700.
Die Beitragsberechtigung ist für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2021 zu befristen. Aufgrund der Entwicklung im ausserdienstlichen Schiesswesen ist wiederum davon abzusehen, die Bemessungsgrundlagen für den Staatsbeitrag im vorliegenden Beschluss im Einzelnen festzulegen. Die jeweilige Zusicherung des Staatsbeitrages hat durch die für das Militärwesen zuständige Sicherheitsdirektion (lit. B Anhang 1 zur Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11]) im Rahmen des Budgets zu erfolgen.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Zürcher Schiesssportverband wird für das ausserdienstliche Schiesswesen für die Dauer vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2021 als beitragsberechtig anerkannt.
II. Die Sicherheitsdirektion wird ermächtigt, die Subventionen festzulegen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angerufene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Zürcher Schiesssportverband (Urs Stähli, Höraaweg 6, 8477 Oberstammheim [E]), sowie an die Finanzdirektion und die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi