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Gesetz über die politischen Rechte, Änderung vom 30. Juni 2025, Anpassung der Regelung zum 3%-Quorum bei Kantonsratswahlen, Inkraftsetzung

RRB Nr. 998/2025 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 1. Okt. 2025

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-998-2025/de/gesetz-uber-die-politischen-rechte-anderung-vom-30-juni-2025-anpassung-der-regelung-zum-3-quorum-bei-kantonsratswahlen-inkraftsetzung

Abgerufen am 4. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 998/2025

Gesetz über die politischen Rechte, Änderung vom 30. Juni 2025, Anpassung der Regelung zum 3%-Quorum bei Kantonsratswahlen, Inkraftsetzung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. Oktober 2025

998. Gesetz über die politischen Rechte (Änderung vom 30. Juni

Erwägungen

2025, Anpassung der Regelung zum 3%-Quorum bei Kantonsratswahlen, Inkraftsetzung) Der Kantonsrat beschloss am 30. Juni 2025 eine Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR, LS 161; Anpassung der Regelung zum 3%-Quorum bei Kantonsratswahlen; ABl 2025-07-04). Mit Verfügung vom 9. September 2025 stellte die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen war (ABl 2025-09-12). Diese Verfügung ist rechtskräftig. Die Änderung des GPR kann damit in Kraft gesetzt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Änderung vom 30. Juni 2025 des Gesetzes über die politischen Rechte (Anpassung der Regelung zum 3%-Quorum bei Kantonsratswahlen) wird auf den 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

III. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amtsblatt sowie von Dispositiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.

IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli