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Nichteintreten. Gegen einen Entscheid betreffend Lohnbeiträge hat nur der Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Kanton Bern, nicht aber der Arbeitgeber mit Sitz im Kanton Zürich Beschwerde erhoben. Örtliche Zuständigkeit verneint.

AB.2013.00041 · Sozialversicherungsgericht Zürich

Vom 26. Juni 2013

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Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Sozialversicherungsgericht Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Nichteintreten. Gegen einen Entscheid betreffend Lohnbeiträge hat nur der Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Kanton Bern, nicht aber der Arbeitgeber mit Sitz im Kanton Zürich Beschwerde erhoben. Örtliche Zuständigkeit verneint.

Rubrum

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2013.00041

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Ryf

Beschluss vom 26. Juni 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel

Schönmattstrasse 4, Postfach, 4153 Reinach BL

Beschwerdegegnerin

1. Mit Eingabe vom 14. Mai 2013 (Urk. 1) erhob X.___ beim hiesigen Gericht Beschwerde gegen einen Entscheid der Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel vom 17. April 2013 betreffend Lohnbeiträge (Urk. 2).

Mit Verfügung vom 3. Juni 2013 (Urk. 4) wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zur Frage der örtlichen Zuständigkeit des hiesigen Gerichts Stellung zu nehmen.

Mit Eingabe vom 17. Juni 2013 (Urk. 6) ersuchte der Beschwerdeführer um Weiterleitung seiner Beschwerde vom 14. Mai 2013 an das zuständige Versicherungsgericht.

2.

2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

2.2 Nach Art. 58 Abs. 1 ATSG ist für die Beurteilung der Beschwerde das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.

2.3 Zwar fällt bei beitragsrechtlichen Streitigkeiten gemäss Rechtsprechung im Bereich der paritätischen AHV-Beiträge bei der Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit nicht nur der Wohnsitzgerichtsstand, sondern auch der Sitz der Arbeitgeberin in Betracht (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 58 Rz 13).

Nachdem die Y.___ mit Sitz im Kanton Zürich bis zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. April 2013 erhoben hat, sondern einzig die Beschwerde des Beschwerdeführers vorliegt, welcher mit Eingabe vom 17. Juni 2013 bestätigte, in Z.___ im Kanton Bern zu wohnen (Urk. 6), ist gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zu verneinen.

Daher ist auf die Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht einzutreten. Die Sache ist zur Weiterbehandlung dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, zu überweisen (vgl. Art. 58 Abs. 3 ATSG).

Dispositiv

Das Gericht beschliesst:

1.

Auf die Beschwerde wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, zur Beurteilung der Beschwerde überwiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel unter Beilage einer Kopie von Urk. 6

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Gerichtsschreiberin

Ryf

KI/SR/ESversandt

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 46 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Art. 1 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2015, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 58 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2019, 1. Januar 2021, 18. Juni 2021, 10. November 2021, 1. Januar 2022 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.