Sozialversicherungsgericht Zürich, Geschäftlich nicht begründete Aufwendungen einer AG bzw. Vergütung von Privatspesen und Aufwand für privat gehaltene Liegenschaft eines Alleinaktionärs und Arbeitnehmers wurden von Steuerbehörde in Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren als verdeckter Gewinn qualifiziert. AHV-rechtlich handelt es sich aber um Lohn. - BGE 9C_403/2017 (2017) | Lexipedia