Sozialversicherungsgericht Zürich, Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG eines Geschäftsführers einer kleinen GmbH. Keine Exkulpationsgründe gegeben, insbesondere ist nicht überzeugend, dass dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer die Hände gebunden gewesen sein sollen. (2017) | Lexipedia