Sozialversicherungsgericht Zürich, Die während der Rahmenfrist als Zwischenverdienst aufgenommene Tätigkeit auf Abruf ist infolge Zeitablaufs die normale Tätigkeit. Folgerahmenfrist mangels anrechenbarem Arbeitsausfall von Beschwerdegegnerin verneint. Normalarbeitszeit jedoch ermittelbar, daher bei Unterschreitung anrechenbarer Arbeitsausfall. Gutheissung. (2015) | Lexipedia