Sozialversicherungsgericht Zürich, Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit; nicht fristgerecht auf eine zugewiesene Stelle beworben; keine entschuldbaren Gründe; schweres Verschulden; Bemessung der Einstellung um 45 Tage unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. (2019) | Lexipedia