Sozialversicherungsgericht Zürich, Erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten für die Anspruchsberechtigung ab Eröffnung der Rahmenfrist nicht erfüllt. Da der Lohn während der Kündigungsfrist aufgrund der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven als Beitragszeit anzurechnen ist, ist die erforderliche Beitragszeit ab einem späteren Zeitpunkt als erfüllt zu betrachten. Voraussetzungen für eine Neufestsetzung der Rahmenfrist sind gegeben. Teilweise Gutheissung. (2020) | Lexipedia