Sozialversicherungsgericht Zürich, Einstellung in der Anspruchsberechtigung bestätigt aufgrund qualitativ ungenügender Arbeitsbemühungen; Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint (muss vor Verfügungserlass nicht gewährt werden, wenn dagegen Einsprache erhoben werden kann [Art. 42 ATSG]). (2026) | Lexipedia